Reglement über den stufenweisen Strafvollzug sowie den Massnahmenvollzug an Gewohnheitsverbrechern (Nr. R-2/1)
- 1 - Reglement über den stufenweisen Strafvollzug sowie den Massnahmenvollzug an Gewohnheitsverbr e chern (Nr. R - 2/1) vom 27. Oktober 2003 Die Konferenz der für das Gefängniswesen zuständigen kantonalen Behö r- den (Konferenz) gestützt auf das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf - und Mas s- nahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Westschwe i- zer Kantonen und im Kanton Tessin (Konkordat); auf Antrag der Konkordatskommission vom 16. September 2003, beschliesst:
Art. 1 Prinzipien
1 Der St raf - und Massnahmenvollzug strebt danach: a) das Sozialverhalten des Verurteilten, insbesondere seine Fähigkeit ein L e- ben ohne Straftaten zu begehen, zu verbessern; b) dem Bedarf des Schutzes der Allgemeinheit, des Personals und der Miti n- sassen genügend So r ge zu tragen; c) die Wiedergutmachung des zum Nachteil des Geschädigten verursachten Schadens zu fördern; d) die Zusatzstrafen und andere ausgesprochene Massnahmen zur Ausfü h rung zu bringen.
2 Das System des stufenweisen Strafvollzuges soll es dem Verurte ilten erla u- ben, verantwortung s bewusster zu werden, und sich am Verfahrensablauf, der ihn zu seiner Entlassung führt, so aktiv wie möglich zu beteiligen.
3 Um die Wiedereingliederung zu fördern, unterstützt das Anstaltssystem e i- nen Strafvollzug, der, soweit die Haft bedingungen und die Persönlichkeit des Insassen es zulassen, möglichst persone n bezogen ist, und diesen stufen weise auf die Entlassung vorbereitet, unter Berücksichtigung der übrigen durch den Straf - und Massnahmenvollzug verfolgten Ziele.
Art. 2 Modalitäten des stufenweisen Strafvollzuges
1 Der stufenweise Strafvollzug enthält im Allgemeinen folgende Stufen: a) eine Beobachtungsphase, soweit sie sich als notwendig erweist; b) eine Zeit der Gemeinschaftshaft; c) eine Phase der Vorbereitung auf die Entlassung, im Allgemeinen nach Verbüssung der Hälfte der Strafe;
- 2 - d) die bedingte Entlassung. Bewilligungen betreffend die Verbüssung eines Restes einer langen Freiheit s- strafe, ausserhalb einer Anstalt, in Form des Electronic Monitoring, ble i dem B undesrat vorbehalten .
2 Die Beobachtungsphase erlaubt es, den Verurteilten besser kennenzulernen.
3 Während der Gemeinschaftshaft arbeitet der Verurteilte unter Aufsicht in der Anstalt und ve r bringt dort auch seine übrige Zeit.
4 Die Phase der Vorbereitung auf die Entlassung kann sich in zwei Stufen a b- spielen: a) Die Phase der offenen Abteilung spielt sich in den zu diesem Zweck eing e- richteten Anstalten oder Anstaltsabteilun gen ab. In der Regel betrifft sie denjenigen Insassen, welcher zu drei oder mehr Ja hren verurteilt wurde. Sie besteht in einer Strafvollzugsphase, die dem Insassen erlaubt, den Vo r- teil einer grösseren Freiheit zu geniessen, und ihn veranlasst, vermehrt Verantwortung zu übernehmen. Grundsätzlich dauert sie nicht länger als ein Jahr. b) D ie Phase der Halbfreiheit spielt sich in den dazu eingerichteten Anstalten oder Anstaltsabteilungen ab; sie er laubt dem Insassen die notwendige U n- abhängigkeit für seine Rückkehr ins freie Leben zu erlangen. Grund - sätzlich dauert sie nicht länger als ein J ahr.
5 Der Übertritt in die Vorbereitungsstufe zur Entlassung kann auch in einem Heim, in einer Abteilung oder in einer Übergangsabteilung einer Anstalt g e- mäss Art. 384 des Schweizerischen Strafg e setzbuches erfolgen. Diese dauert in der Regel mindestens zw ei, beziehungsweise höchstens sechs Monate. Der Insasse wird dort den Umständen entsprechend betreut, erhält einen angeme s- senen Verdienst für seine Arbeit, und kommt durch Beschluss der Ans talts - oder Heimleitung in den Genuss von Vollzugserleichterungen. Die Gewä h- rung von Ausgangsbewilligungen bleiben vorb e halten.
6 Die Rückversetzung in eine frühere Stufe des progressiven Strafvollzuges bleibt vorbehalten, wenn diese sich als notwendig erweist, um den Straf - oder Massnahmezweck zu erreichen
Art. 3 Einwe isung
1 Der Urteilskanton weist die Verurteilten aufgrund der ihm in Artikel 17 des Konkordates erteilten Befugnis in die in Artikel 12 und 13 erwähnten Ansta l- ten.
2 Für die Zuweisung der Verurteilten in die verschiedenen Abteilungen inne r- halb der Anstalt, und in Fällen der Notwendigkeit, für die Anordnung des provisorischen Aufschubes des Vollzugsregimes bis zum Entscheid der Ei n- weisungsbehörde, ist die Anstaltsdirektion zuständig. Vorbehalten bleiben die Versetzung in die Sicherheitsab teilung sowie der Ü bertritt in eine freier g e- führte A n stalt.
3 Der Urteilskanton unterrichtet die Anstaltsdirektion über besondere Stra f- vollzugsmassnahmen falls sich solche als notwendig erweisen.
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Art. 4 Bedingungen für einen Übertritt in die Vorbereitungsphase zur
Entla ssung
1 Der Übertritt in eine offenere Vollzugsform oder in die Halbfreiheit hängt von verschiedenen Bedingungen, welche kumul a tiv erfüllt sein müssen, ab: a) der Insasse beantragt ausdrücklich den Übertritt in eine neue Vollzugsph a- se der Strafe; b) er le gt dar, dass sein Übertritt mit dem Bedarf des Schutzes der Allg e- meinheit vereinbar ist; c) er weist nach, dass er bei den Bemühungen zur Resozialisation das Seine beigetragen hat; d) er beweist durch seine Haltung während des Strafvollzuges, dass er das v on ihm geforderte und ihm entgegenge brachte Vertrauen verdient.
2 Ferner wird der Übertritt in die Halbfreiheit von einer Arbeitsbestätigung welche durch einen Vertrag bestätigt und von der Einweisungsbehörde zug e- lassen ist oder einer anderen, von der vor genannten Behörde zugelassenen Beschäftigung, die der besonderen Situation des Beteiligten Rechnung trägt, abhängig gemacht.
3 Das Übergansregime gemäss Art. 2 Abs. 5 des vorliegenden Reglements kann Insassen gewährt werden, welche bald bedingt oder defini tiv entlassen werden, sofern sie den Forderungen für einen Übertritt in eine offenere Voll - zugsform genügen, ohne jedoch die Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Anstalt (Halbfreiheit) zu erfüllen.
4 Die Anstaltsdirektion nimmt zu jedem Ges uch um Übertritt in die Vorbere i- tungsstufe auf die Entlassung Stellung.
Art. 5 Rückversetzung
1 Im Falle der Nichtbeachtung der vorgenannten Bedingungen kann die Ei n- weisungsbehörde die Rückversetzung des Verurteilten in eine frühere Stufe seines Strafvoll zuges anordnen.
2 Bei Gefahr im Vollzug ist der Anstaltsdirektor ebenfalls befugt vorüberg e- hend dieses Regime aufzuheben. Er hat davon die Einweisungsbehörde unve r- züglich in Kenntnis zu setzen.
Art. 6 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Mit dem vorliegenden Reg lement wird das Reglement über den stufenwe i sen Strafvollzug sowie den Massnah menvollzug an Gewohnheitsverbrechern vom
10. Oktober 1988, R - 2, aufgehoben.
2 Es wird nach Annahme und Publikation durch die Konkordatskantone, en t- sprechend ihrem eigenen Recht, in Kraft treten. Der Präsident: Claude Grandjean, Staatsrat Der Sekretär: Henri Nuoffer
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