Gesetz über die Schaffung eines sozialpädagogischen Ausbildungszentrums (417.22)
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Gesetz über die Schaffung eines sozialpädagogischen Ausbildungszentrums

- 1 - Gesetz über die Schaffung eines sozialpädagogischen Ausbildungszentrums vom 25. Januar 1989 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 13 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 2 und 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen; eingesehen Artikel 53, 54, 58 und 59 des Gesetzes vom 18. November 1961 über das Gesundheitswesen; eingesehen Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Mai 1978 über die Massnahmen zugunsten Behinderter; eingesehen die Botschaft des Staatsrates; auf Antrag dieser Behörde, verordnet:
1. Allgemeines

Art. 1 Bezeichnung, Standort und Ziel

1 Der Staat Wallis schafft im Kanton unter der Bezeichnung sozialpädagogisches Ausbildungszentrum (nachfolgend SPAZ genannt) eine Schule für Sozialarbeit. Sie bietet eine Ausbildung und Spezialisierung in Berufen der Sozialarbeit für den Einsatz in sozialen, sozialpädagogischen und sozialmedizinischen Institutionen sowie in den Behindertenwerkstätten (nachfolgend Institutionen genannt) und in der Sozialarbeit im allgemeinen.
2 Das SPAZ hat seinen Standort für den welschen Kantonsteil in Sitten, wo der Unterricht in französischer Sprache erteilt wird. Für die Bedürfnisse im Oberwallis werden in dieser Sprachregion des Kantons dezentralisierte Kurse in deutscher Sprache durchgeführt.
3 Wenn erforderlich, kann der Staatsrat eine ähnliche Ausbildungsstätte im Oberwallis errichten.

Art. 2 Art der Schule

Das SPAZ ist eine öffentliche, berufsbildende, höhere, nicht universitäre Schule.

Art. 3 Angliederung

Das SPAZ ist dem Erziehungsdepartement (nachfolgend ED genannt) unterstellt.

Art. 4 Aufgaben der Schule

1 Die Aufgabe des SPAZ ist namentlich:
- 2 - a) die Grundausbildung und die Spezialisierung des im ersten Artikel erwähnten Personals zu gewährleisten; b) die Fortbildungskurse für dieses Personal zu organisieren oder an deren Organisation mitzuwirken; c) den Schülern, dem betroffenen Personal sowie den Institutionen die Informationsmittel und die wissenschaftlichen Studien zur Verfügung zu stellen, die ihre Tätigkeiten betreffen.
2 Um seiner Aufgabe gerecht zu werden, kann das SPAZ sich an Hochschulen oder an Sonderinstitute wenden und mit ihnen zusammenarbeiten. Der Staatsrat legt die Art und die Bedingungen der Zusammenarbeit fest.

Art. 5 Abteilungen

1 Das SPAZ vermittelt eine Ausbildung in folgenden Berufen: a) Heimerzieher; b) Sozialarbeiter; c) sozio-kulturelle Animatoren; d) Werkstattleiter für Behinderte; e) Gesundheitsschwestern.
2 Die Schaffung, Schliessung oder Zusammenfassung von Abteilungen fällt auf Vorschlag des betreffenden Departements in die Zuständigkeit des Staatsrates.

Art. 6 Organisation

Das SPAZ bietet zwei Ausbildungsmöglichkeiten an: eine Vollzeit- und eine berufsbegleitende Ausbildung.

Art. 7 Ausbildungsprogramm

1 Ausbildungsprogramm und -dauer richten sich nach den Grundanforderungen (Rahmen-Programm) der Schweizerischen Berufs- und Fachverbänden, gegebenenfalls auch nach den Bestimmungen von Bund und Kanton.
2 Die Programme und die Organisation der Ausbildung müssen durch die zuständigen Departemente genehmigt werden.

Art. 8 Praktikum

1 Das Praktikum wird als Angestellter oder Praktikant in Institutionen absolviert, in denen Sozialarbeiter beschäftigt sind.
2 Dieser von der Ausbildnerkonferenz umschriebene Teil der Ausbildung wird von Praktikern, Ausbildnern oder Praktikumsleitern überwacht.

Art. 9 Diplome

Wer die Ausbildungsgänge den Anforderungen entsprechend durchlaufen und die Schlussprüfung bestanden hat, erhält ein vom Erziehungsdepartement ausgestelltes Diplom, das von den Berufs- und Fachverbänden sowie den zuständigen Departementen anerkannt ist.

Art. 10 Reglement des SPAZ

Das Reglement des Staatsrates setzt namentlich folgendes fest:
- 3 - a) Aufnahmebedingungen; b) Ausbildungsprogramm und allgemeine Bestimmungen für die Ausbildung; c) Bedingungen zur Erlangung des Diploms; d) Zuständigkeit der Organe, die in diesem Gesetz nicht umschrieben sind; e) Schulgeldansätze und deren Anpassung; f) Art und Weise der Übernahme der Betriebskosten durch die zuständigen Departemente; g) Dauer des Schuljahres.
2. Organe des SPAZ

Art. 11 Organe

Die Organe des SPAZ sind: a) Schulrat; b) Direktion; c) Lehrerkonferenz; d) Lehrplankommission; e) Studentenvereinigung des SPAZ.

Art. 12 Schulrat

1 Der Staatsrat ernennt einen Schulrat, der im Minimum 11 Mitglieder umfasst und in dem der Staat durch die zuständigen Departemente, die Standortgemeinde sowie die direkt betroffenen Institutionen und Berufsverbände vertreten sind.
2 Der Schulrat wird durch den Vorsteher des ED präsidiert.
3 Die Aufgaben des Schulrates bestehen darin, den zuständigen Departementen namentlich: a) die Reglemente und die Ausbildungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen; b) die nötigen Schritte zur offiziellen und förmlichen Anerkennung der Ausbildung vorzuschlagen; c) das jährliche Budget und die Jahresrechnung zu unterbreiten.
4 Ausserdem: a) ernennt der Schulrat die Lehrplankommission und b) gibt zuhanden des Staatsrates seine Stellungnahme über die Kandidatur von fest anzustellenden Lehrkräften ab. Der Direktor führt das Sekretariat des Schulrates.

Art. 13 Direktion

1 Verantwortung der Schule.
2 Sie wird von den Verantwortlichen der Abteilungen unterstützt.

Art. 14 Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz setzt sich aus dem vollamtlichen Lehrpersonal zusammen. Sie behandelt allgemeine, den Unterricht betreffende Fragen und erarbeitet zuhanden des Schulrates: a) Ausbildungsreglemente und -richtlinien; b) Ausbildungsprogramme und diesbezügliche Anweisungen.
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Art. 15 Lehrplankommission

1 Der Schulrat ernennt für jede Abteilung eine Lehrplankommission, in der die betroffenen Kreise repräsentativ vertreten sind.
2 Die Lehrplankommissionen umschreiben und organisieren die Art der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen, den Berufskreisen und der Schule.
3. Lehr- und Verwaltungspersonal

Art. 16 Lehrkräfte

1 Die durch den Staatsrat ernannte, festangestellte Lehrerschaft setzt sich zusammen aus: a) dem Direktor; b) den Ausbildungsleitern; c) den Fachlehrern und den Lehrbeauftragten.
2 Die Anstellung von gelegentlich eingesetzten Hilfskräften liegt im Kompetenzbereich des Direktors.
3 Rechte und Pflichten der Lehrkräfte sind in einem Reglement des Staatsrates festgelegt, das der Genehmigung des Grossen Rates unterstellt ist.
4 Die Besoldung der Lehrkräfte wird durch den Grossen Rat festgelegt.
Art. 17
1 Verwaltungspersonal Das Verwaltungspersonal wird vom Staatsrat angestellt. Die entsprechenden Dienstverhältnisse werden vom Gesetz über Personal des Staates Wallis geregelt.
4. Finanzielles

Art. 18 Finanzierung

Die Betriebskosten werden vom Staat getragen. Bundesbeiträge sowie alle anderen Einkünfte und Subventionen fallen unbeachtet ihrer Herkunft dem Staat zu.

Art. 19 Beitrag der Standortgemeinde

1 Die Standortgemeinde stellt die notwendigen erschlossenen Grundstücke für den Betrieb und die Führung des SPAZ kostenlos zur Verfügung.
2 Sie beteiligt sich mit 20% an den Bau- und Erschliessungskosten.
3 Sie beteiligt sich zudem mit 20% an den Betriebskosten des SPAZ, welche die Lehrergehälter, die Einrichtungs- und gegebenenfalls die Mietkosten umfassen.
4 Alle diese Bestimmungen sind auf die Standortgemeinde der Abteilung des SPAZ im Oberwallis anwendbar.

Art. 20 Dezentralisierte Kurse

Gemeinden, auf deren Gebiet dezentralisierte Kurse durchgeführt werden, haben Leistungen zu erbringen, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen
- 5 - beiden Parteien vereinbart werden.

Art. 21 Schulgeld

1 Der Besuch der Kurse am SPAZ sind für Schüler, die mindestens seit zwei Jahren vor dem Beginn ihrer Ausbildung im Kanton ihren Wohnsitz hatten, unentgeltlich. Ausnahmefälle sind vorbehalten.
2 Die andern Schüler entrichten ein vom Staatsrat festzulegendes Schulgeld.
3 Einschreibegebühr und Prüfungstaxe sind im betreffenden Reglement des Staatsrates festgelegt.
5. Fortbildung

Art. 22 Organisation

1 Auf Anfrage der Berufsverbände und/oder der zuständigen Departemente organisiert oder beteiligt sich das SPAZ an der Fortbildung.
2 Das SPAZ kann Zusatzkurse zur Grundausbildung oder Spezialisierung organisieren.
3 Eine finanzielle Beteiligung an den Fortbildungskursen kann zu Lasten der Teilnehmer gehen.
6. Dokumentation und wissenschaftliche Studien

Art. 23 Informationsmittel

1 Das SPAZ richtet eine auf die Sozialarbeit spezialisierte Bibliothek ein und verwaltet sie.
2 Die Bibliothek steht vorrangig Schülern der Schule, den in der Sozialarbeit Beschäftigten, sowie sozialen und sozialmedizinischen Institutionen zur Verfügung.
3 Unter gewissen Bedingungen, die das SPAZ festlegt, steht die Bibliothek auch der Öffentlichkeit offen.

Art. 24 Studien

Der Staatsrat kann auf Vorschlag der zuständigen Departemente das SPAZ beauftragen, wissenschaftliche Untersuchungen über Einzelfragen im sozialen und sozialmedizinischen Bereich auszuführen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Bereits beschäftigtes Personal

Die schon im Schulbetrieb tätigen, durch den Staatsrat ernannten Lehrkräfte und Angestellten, werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt.

Art. 26 Streitigkeiten

1 Die bei der Ausführung dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen entstehen können, entscheidet das zuständige
- 6 - Departement unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat.
2 Streitigkeiten betreffend das Gehalt der Lehrkräfte werden nach Anhören des Finanzdepartements durch das ED unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat entschieden.
3 Streitigkeiten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden nach den Bestimmungen des Reglements vom 26. Oktober 1977 über das sozialpädagogische Ausbildungszentrum im welschsprachigen Kantonsteil entschieden.

Art. 27 Vorbehaltvertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen

Die interkantonalen Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Dekretes vom 17. Mai 1974 betreffend die finanzielle Beteiligung des Staates an der Ausbildung des hilfsmedizinischen, paramedizinischen und sozialen Personals bleiben vorbehalten.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz, das nicht von allgemeiner Tragweite ist, unterliegt nicht der Volksabstimmung.
2 Der Staatsrat legt sein Inkrafttreten fest; er ist mit seiner Ausführung beauftragt
1
. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 25. Januar
1989. Der Präsident des Grossen Rates: Wilhelm Schnyder Die Schriftführer: Peter Amherd, Antoine Burrin Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 1990 1.02.1989
1 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 5 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14.09.2011 Abl. Nr. 38/2011 1.09.2012
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