Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (815.6)
CH - SG

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 8. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 1999) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 15 ff. der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967 1 als Verordnung: 2 I. Behörden

Art. 1 Kantonales Steueramt

1 Das kantonale Steueramt führt das Verfahren über die pauschale Steueranrech - nung durch.
2 Es ist insbesondere zuständig für: a) die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Art. 19 der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung; 3 b) Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrech - nung; c) Festsetzung und Geltendmachung von Rückleistungen nach Art. 20 der eidge - nössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 4 , wenn die eid - genössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat; d) den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechts - mittelinstanzen; e) die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Art. 58 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer; 5 f) die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.
1 SR 672.201 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1999.
3 SR 672.201 .
4 SR 672.201 .
5 BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21 .

Art. 2 Verwaltungsrekurskommission

1 Die Verwaltungsrekurskommission 6 pauschale Steueranrechnung. 7 II. Verfahren (2.)

Art. 3 Antrag

1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung wird dem kantonalen Steueramt eingereicht.

Art. 4 Rückerstattung

1 Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird ausbezahlt.
2 Die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden bleibt vorbehalten.

Art. 5 Ergänzende Vorschriften

1 Die Vorschriften der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungs - steuer 8 über Verfahren, Abrechnung mit dem Bund und Widerhandlungen wer - den sachgemäss angewendet. III. Schlussbestimmung (3.)

Art. 6 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1999 angewendet.
6 Art. 16 GerG, sGS 941.1 .
7 Art. 18 der eidgV über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967, SR 672.201 , in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Art. 54 des BG über die Verrechnungssteuer vom
13. Oktober 1965, SR 642.21 .
8 sGS 815.5 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–19 08.12.1998 01.01.1999 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.12.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 34–19
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