Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich
Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2006)
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Art. 1 Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone St.Gallen und Zürich die Kontrolle der Einhaltung der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung, soweit die Kontrolle durch Private erfolgt (im Folgenden Pri - vate Kontrolle).
Art. 2 Kontrollbefugnis
a) Fachbereiche
1 Die Kontrollbefugnis wird durch Verfügung einzeln erteilt für die Fachbereiche: a) Wärmedämmung; b) Heizungsanlagen; c) Klima- und Belüftungsanlagen.
Art. 3 b) Umfang und Geltungsbereich
1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, darf in den Vereinbarungskantonen der Baubewilligungsbehörde bestätigen, dass ein Vorhaben: a) den massgebenden Bestimmungen entspricht (Projektkontrolle); b) nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist und nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (Ausführungskontrolle).
2 Die Bestätigung erfolgt schriftlich und ersetzt in der Regel die inhaltliche Kontrolle durch die Baubewilligungsbehörde.
3 Die Baubewilligungsbehörde kontrolliert, ob die Bestätigung vorliegt. Sie kann Nachweise und bauliche Ausführung mittels Stichproben auf deren Rechtmässig - keit überprüfen.
1 In Vollzug ab 1. Januar 2006; Beitritt des Kantons Glarus auf 1. Juli 2006 und des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf 1. Januar 2007.
Art. 4 c) Voraussetzungen
1 Die Kontrollbefugnis wird natürlichen Personen erteilt, wenn sie: a) sich über eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis ausweisen; b) den Einführungskurs besucht haben; c) die Aufnahmegebühr bezahlt haben; d) nicht für die Begehung einer Straftat verurteilt wurden, welche die Eignung in Frage stellt und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
Art. 5 d) Entzug
1 Die Kontrollbefugnis kann mit Wirkung für alle Vereinbarungskantone entzogen werden bei: a) Erschleichen der Befugnis durch falsche Angaben; b) Missbrauch; c) grober oder wiederholter Unsorgfalt; d) Wegfall der Eignungsvoraussetzungen; e) verschuldeter Nichtteilnahme an angeordneten Kursen; f) Nichtbezahlen der Jahresgebühr.
Art. 6 e) Verzeichnis und Veröffentlichung
1 Die Vollzugsstelle führt ein Verzeichnis der zur Privaten Kontrolle befugten Per - sonen.
2 Sie führt das Verzeichnis laufend nach und veröffentlicht es in geeigneter Weise.
Art. 7 Vollzug
a) Vollzugsstelle
1 Die Baudirektion des Kantons Zürich ist Vollzugsstelle.
2 Die Vollzugsstelle: a) erteilt und entzieht Befugnisse zur Privaten Kontrolle; b) erhebt die Aufnahme- und Jahresgebühren; c) stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher; d) bietet Einführungskurse in den Vereinbarungskantonen an; e) sorgt für ein angemessenes Weiterbildungsangebot in den Vereinbarungskan - tonen; f) erstellt das Jahresprogramm zuhanden der Steuerungskommission, bestehend aus den Teilen Weiterbildung, Information, Qualitätssicherung und Finanzen; g) legt aufgrund des Jahresprogramms die Jahresgebühr im Rahmen von Art. 10 dieser Vereinbarung fest;
h) erstattet der Steuerungskommission jährlich Bericht, insbesondere über die Gebühreneinnahmen und deren Verwendung, die Anzahl Befugte, erteilte Be - fugnisse, Verzichte, abgewiesene Gesuche und Entzüge sowie besondere Er - eignisse.
3 Sie zieht Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Berufsverbänden und Fachverbänden der Vereinbarungskantone bei, die sie beim Vollzug beraten.
4 Sie ist berechtigt, Unterlagen einzufordern, Auskünfte einzuholen und in die Ak - ten der Baubewilligungsbehörden Einsicht zu nehmen, soweit es für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist. Sie wird dabei von den kantonalen Stellen unterstützt.
Art. 8 b) Steuerungskommission
1. Aufgaben
1 Die Steuerungskommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie legt insbesondere die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befug - nis in den Grundzügen fest und genehmigt Jahresprogramm und Jahresbericht der Vollzugsstelle.
Art. 9 2. Organisation und Stimmrecht
1 Der Steuerungskommission gehört je eine Vertretung der Vereinbarungskantone an.
2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz aus ihrer Mitte.
3 Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
Art. 10 Finanzierung
a) Gebühren
1 Wer zur Privaten Kontrolle befugt ist, entrichtet eine: a) einmalige Aufnahmegebühr von Fr. 400.– für einen Fachbereich und Fr. 200.– für jeden weiteren Fachbereich; b) wiederkehrende Jahresgebühr von Fr. 100.– bis 250.– je Fachbereich und Jahr.
Art. 11 b) Kostendeckung
1 Die Gebühreneinnahmen fallen dem Kanton Zürich zu und decken dessen Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Die Vereinbarungskantone leisten keine finanziellen Beiträge.
Art. 12 Anwendbares Verfahrensrecht
1 Die Verfahren im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung richten sich nach dem zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2
Art. 13 Streitigkeiten zwischen den Kantonen
1 Das Bundesgericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinba - rung zwischen den Vereinbarungskantonen ergeben. 3 Einer Klage hat ein Verstän - digungsverfahren in der Steuerungskommission vorauszugehen.
Art. 14 Änderungen
1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinba - rungskantone.
Art. 15 Beitritt weiterer Kantone
1 Weitere Kantone können dieser Vereinbarung beitreten, indem sie die Beitritts - erklärung der Vollzugsstelle übergeben. Der Beitritt kommt zustande, wenn die Vollzugsstelle zustimmt.
2 Die Vollzugsstelle bringt den Beitritt dem Bundesrat zur Kenntnis. 4
Art. 16 Austritt und Auflösung
1 Der Austritt kann der Vollzugsstelle bei einer Kündigungsfrist von einem Jahr je - weils auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
2 Tritt der Kanton Zürich aus, wird die Vereinbarung aufgelöst.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
1 Von den Vereinbarungskantonen vor Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung er - teilte Befugnisse sind weiterhin gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Befugnis die in dieser Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen 5 erfüllt.
Art. 18 Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 2006 angewendet.
2 LS 175.2 .
3 Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung, SR 101 .
4 Art. 48 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101 .
5 Art. 4 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41–33 13.12.2005 01.01.2006 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.12.2005 01.01.2006 Erlass Grunderlass 41–33
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