Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule (400.106)
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Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule

Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule vom 19.10.1965 (Stand 01.11.1965) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 17 und folgende des Gesetzes über das öffentliche Un - terrichtswesen vom 4. Juli 1962; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Der Staatsrat befindet über die Zweckmässigkeit der amtlichen Anerken - nung einer privaten Sekundar- und Mittelschule.
Art. 2
1 Erachtet die zuständige Behörde eine solche Schule als notwendig, spricht sie unter Vorbehalt der von ihr festzusetzenden Bedingungen die Anerkennung aus. Es sind unter anderem folgende Anforderungen zu erfül - len: a) das Lehrprogramm muss vom Erziehungsdepartement genehmigt sein; b) die Tätigkeit der Schule wird vom kantonalen Amt für Sekundar- und Mittelschulwesen geprüft; c) die Organisation der Schule und die Schuldauer müssen den kanto - nalen Vorschriften entsprechen; d) das Lehrpersonal muss die vom Kanton vorgesehenen Anforderun - gen erfüllen; e) Räumlichkeiten, Mobiliar und Unterrichtsmaterial müssen den Bedürf - nissen angepasst sein; f) die Prüfungen sind gemäss den Weisungen des Departements abzu - nehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Die offizielle Anerkennung wird zurückgezogen, sofern feststeht, dass die bei ihrer Gewährung gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
Art. 4
1 Der Staatsrat kann einen Kantonsbeitrag gewähren, sofern die finanzielle Lage einer Schule und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen.
2 Eine Privatschule wird als Einrichtung öffentlichen Nutzens angesehen, wenn ihre Aufhebung die Eröffnung einer andern öffentlichen, teurer zu ste - hen kommenden Schule zur Folge hätte.
Art. 5
1 In keinem Fall kommen Schulen, die einen gewinnbringenden Zweck ver - folgen, in den Genuss eines Kantonsbeitrages.
Art. 6
1 Sofern die im vorliegenden Reglemente aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, kann das Departement die von einer anerkannten Schule enteilten Di - plome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen; die kantonale Kommission für den Sekundar- und Mittelschulunterricht gibt ihre Vormei - nung ab.
Art. 7
1 Eine offiziell anerkannte Schule kann die Anerkennung in ihren Ausweisen und Drucksachen (Briefpapier, Prospekte usw.) vermerken; eine nicht aner - kannte Privatschule hat ihrer Bezeichnung durch den Vermerk "Privatschu - le" zu ergänzen.
Art. 8
1 Durch das gegenwärtige Reglement werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben.
2 Es tritt am 1. November 1965 in Kraft.
3 Das Erziehungsdepartement ist mit seiner Ausführung beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.10.1965 01.11.1965 Erlass Erstfassung RO/AGS 1965 f 167 | d
169
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.10.1965 01.11.1965 Erstfassung RO/AGS 1965 f 167 | d
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