Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung au... (451.333)
CH - VS

Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung auf Gemeindegebiet von Ried-Brig und Brig-Glis

Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Grund" von nationaler Bedeutung auf Gemeindegebiet von Ried-Brig und Brig-Glis vom 13.08.1997 (Stand 19.09.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete vom
28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 138); eingesehen das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991; eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Auengebiet "Grund", gelegen auf Gebiet der Gemeinden Ried-Brig und Brig-Glis, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Aus - zug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Ent - scheides beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst das Objekt Nr. 138 des Bundesinventars der Auengebiete von nationaler Bedeutung.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes mit seinen speziellen Sukzessionsstadien; b) die Regeneration von gestörten Auenbereichen; c) die Aufhebung von bestehenden Beeinträchtigungen; d) den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie auentypische Ausbildungen, Pioniergesellschaften, Feuchtbiotope, Kiesbänke, Tro - ckenstandorte, usw. durch gezielte Schutz- und Unterhaltsmassnah - men; e) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, welche die natürliche Dynamik gefährden; f) die Erhaltung einer intakten Naturlandschaft mit ihrem auentypischen Gewässer- und Geschiebehaushalt; g) die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes; h) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba - rungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intakt - heit einschränken, untersagt, insbesondere: a) Neubauten aller Art; b) das Befahren des Auengebietes; c) das Ausbringen von Dünger; d) das Verändern der natürlichen Flussdynamik; e) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; f) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; g) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5 Abweichungen

1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Bio - tops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
2 Bestehende, traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Landwirt - schaft, Benützung der Sägerei, usw.) und der Unterhalt der bestehenden Anlagen werden gewährleistet nach Massgabe des Artikel 4 der eidg. Auen - verordnung.
3 Neue Anlagen sowie Wiederherstellungen können bewilligt werden, wenn sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen oder von gleich- oder höherwerti - gem Interesse sind.

Art. 6 Aufsicht

1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 7 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.08.1997 19.09.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/1997
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.08.1997 19.09.1997 Erstfassung BO/Abl. 38/1997
Markierungen
Leseansicht