Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Achera Biela", Gemeinden Ried-Brig und Termen
Entscheid betreffend den Schutz des Gebietes "Achera Biela", Gemeinden Ried-Brig und Termen vom 30.06.1999 (Stand 01.08.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912; eingesehen den vom Staatsrat am 9. März 1994 homologierten Zonen- und Nutzungsplan der Gemeinde Termen; eingesehen den vom Staatsrat am 13. Mai 1998 homologierten Zonen- und Nutzungsplan der Gemeinde Ried-Brig; eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 7. Mai 1999; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet "Achera Biela" auf Territorium von Ried-Brig und Termen wird zum Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung erklärt. Massgebend ist der Auszug des Katasterplanes 1:2'000, der dem Originaltext des vorliegen - den Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes "Achera Bie - la"; b) die Förderung und Erhaltung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere der Ackerbegleitflora und der Vertreter der Trocken - standorte; c) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeder Art; d) die Erhaltung der Steppengebiete, der Magerwiesen sowie der tradi - tionellen Ackerkulturen; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift nach Anhörung der Gemeinden Ried-Brig und Termen die für die ungeschmälerte Erhaltung des Naturschutzgebietes not - wendigen Massnahmen.
2 Die extensive landwirtschaftliche Nutzung ist Hauptzweckbestimmung und ist über Bewirtschaftungsverträge zu regeln. Somit bleiben die Flächen Be - standteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung. Ertragsausfälle und Mehrarbeit werden entschädigt.
Art. 4 Verbote
1 Im Naturschutzgebiet sind alle Aktivitäten, die dem Schutzzweck wider - sprechen, verboten, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablagerungen und andere mit dem Schutzziel nicht vereinba - re Arbeiten; c) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; d) das Ausbringen von Kunstdünger, Gülle und Pestiziden aller Art; - stehenden Zäune; f) die Übernutzung durch intensive Beweidung; g) die künstliche Bewässerung (ausgenommen ist die herkömmliche Be - wässerung);
h) das Mähen vor dem Schnitttermin für wenig intensive bzw. extensive Wiesen gemäss Direktzahlungsverordnung; i) das Campieren; j) die sportliche Nutzung, welche mit dem Schutzgebiet nicht in Einklang steht; k) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen; l) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Hecken, Feldgehölze und Bäume
1 Jegliche Entfernung von Hecken, Feldgehölzen oder Bäumen benötigt eine Einwilligung der Dienststelle für Wald und Landschaft.
Art. 6 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden Ried-Brig und Termen zur Aufwertung des Biotops sowie für Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit nicht beeinträchtigen, erteilt werden.
2 Ackerkulturen können in Ausnahmefällen künstlich beregnet werden.
3 Die Parzellen 2366 (westlicher Teil), 2367, 2368, 2397, 4191 können künstlich beregnet werden.
4 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann die Vorverlegung des Schnittter - mins ausnahmsweise bewilligen.
Art. 7 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 8 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.06.1999 01.08.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 400 | d
406
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.06.1999 01.08.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 400 | d
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