Reglement über die Gewährung von Ausgangbewilligungen für Erstmalige und Rückfällige, erwachsene Verurteilte (Nr. R-5/1)
- 1 - Reglement über die Gewährung von Ausgangbewilligungen für Erstmalige und Rückfällige, erwachsene Verurteilte (Nr. R-5/1) vom 27. Oktober 2003 Die Konferenz der für das Gefängniswesen zuständigen kantonalen Behörden (Konferenz) Eingesehen das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Westschweizer Kantonen und im Kanton Tessin (Konkordat); auf Antrag der Konkordatskommission vom 16. September 2003, beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
1 Als Ausgangsbewilligungen gilt: a) ein Verhalten, das zu einer begleiteten und anhand eines besonderen Grundes gewährten Ausgangsbewilligung berechtigt; b) eine Erlaubnis, die eine dem Inhaftierten gewährte Ausgangsbewilligung darstellt und ihm gestattet, sich persönlichen, beruflichen und rechtlichen Angelegenheiten, welche nicht aufgeschoben und für die eine Anwesenheit ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist, zu widmen; c) den Urlaub, der eines der Mittel der zuständigen Behörde ist und dem Inhaftierten erlaubt, Beziehungen zur Aussenwelt zu unterhalten und seine Entlassung vorzubereiten.
2 Die Ausgangsbewilligung stellt kein rechtlicher Anspruch dar.
3 Die Ausgangsbewilligung darf weder den Zweck der General- und Spezialprävention der Verurteilung verhindern, noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaden oder gefährden.
Art. 2 Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbewilligung
1 Die Erteilung einer Ausgangsbewilligung hängt von folgenden kumulativen Bedingungen ab: a) der Inhaftierte verlangt ausdrücklich eine Ausgangsbewilligung, was für Erstmalige frühestens nach einem Anstaltsaufenthalt von zwei Monaten und für Rückfällige frühestens nach einem Anstaltsaufenthalt von drei Monaten möglich ist; b) er legt dar, dass die Erteilung einer Ausgangsbewilligung mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vereinbar ist; c) er weist nach, dass er einen aktiven Anteil an den bereitgestellten Wiedereingliederungsanstrengungen übernommen hat, d) er beweist durch sein Verhalten während der Inhaftierung beweist, dass er sich des in ihn gesetzten und zunehmenden Vertrauens als würdig erweist;
- 2 - e) er verfügt über eine genügende Geldsumme auf seinem Ersparniskonto.
2 Im Weiteren kann die zuständige Behörde je nach Umständen verlangen: a) den Beweis, dass die Ausweispapiere des Inhaftierten bei einer Schweizer Gemeinde hinterlegt sind; b) Garantien, welche einen reibungslosen Verlauf der Ausgangsbewilligung gewährleisten.
3 Die Bedingungen über die Gewährung der ersten Ausgangsbewilligung werden von der Konferenz durch einen veröffentlichten Entscheid festgesetzt.
Art. 3 Zeitabstand und Dauer der Ausgangsbewilligung
1 Erstmalige können höchstens alle zwei Monate einen Urlaub erhalten.
2 Rückfällige können höchstens alle drei Monate einen Urlaub erhalten.
3 Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde durch Aufteilung der Urlaubsgewährung vom Zeitabstand abweichen.
4 Die Urlaubsdauer wird gemäss den Umständen festgelegt; und beträgt in der Regel 24 Stunden ausserhalb der Anstalt. Diese Dauer kann stufenweise bis zu
54 Stunden verlängert werden.
Art. 4 Zuständige Behörde
1 Unter Vorbehalt des Absatzes 2, entscheidet die durch den Urteilskanton bestimmte, zuständige Behörde über das Ausgangsgesuch.
2 Die Anstaltsdirektion entscheidet: a) über eine Erlaubnis oder einem guten Verhalten nach dem ersten erfolgreich verlaufenen Urlaub, welcher von der zuständigen Behörde entschieden wurde; b) über ein Urlaubsgesuch, das durch einen Inhaftierten in offener Abteilung oder in Halbfreiheit eingereicht wurde.
3 Bei der Festlegung der Bedingungen für die Erteilung einer Ausgangsbewilligung trägt die zuständige Behörde insbesondere den Interessen des Opfers und den Umständen der begangenen Straftat Rechnung.
Art. 5 Vormeinung der Anstaltsdirektion
1 Zu jedem von der zuständigen Behörde des Urteilskantons entschiedenen Ausgangsgesuch gibt die Anstaltsdirektion ihre Vormeinung ab.
2 Will sich der Inhaftierte zu seiner Familie oder zu Drittpersonen begeben,
Art. 6 Ausgangsschein
1 Jeder ausgangsberechtigte Inhaftierte muss im Besitze eines Passierscheins (Ausgangsscheins) sein, welcher obligatorisch folgende Angaben enthält: a) das Austrittsdatum; b) die Zeit des Ausgangsbeginns und der Rückkehr; c) der Ort oder die Ortschaften, wohin sich der Gefangene begibt; d) der Geldbetrag, der dem Gefangenen ausgehändigt wurde; e) die Verpflichtung, sich anständig zu benehmen; f) das Verbot, das schweizerische Territorium zu verlassen.
2 Eine Kopie des Ausgangsscheins wird vorgängig versandt an:
- 3 - a) die Einweisungsbehörde; b) die Polizei des Kantons des Anstaltsstandortes, des Urteilskantons und des oder der Kantone, wohin sich der Inhaftierte begibt ; c) den Vormund; d) die Familie oder die Drittpersonen, wohin sich der Inhaftierte begibt (Art.
5 Abs. 2).
Art. 7 Inhaftierte in der Entlassungsanwärter-Stufe
1 Der Inhaftierte auf der Stufe der offenen Abteilung oder der Übergangsperiode kann Urlaube gemäss der von der Konferenz beschlossenen Stufenskala beziehen.
2 Der Inhaftierte in Halbfreiheit kann Urlaube gemäss den vom Kanton oder der Anstalt festgesetzten Bedingungen beziehen.
Art. 8 Inhaftierte im Strafuntersuchungsverfahren
Für Inhaftierte, gegen welche eine Strafuntersuchung läuft, kann die zuständige Behörde eine Ausgangsbewilligung nur mit Zustimmung der zuständigen Gerichtsbehörde gewähren.
Art. 9 Aufhebung und Inkrafttreten
1 Mit dem vorliegenden Reglement wird das Reglement über die Urlaubsgewährung für Erstmalige und Rückfällige, erwachsene Häftlinge vom
24. April 1989, inhaftiert in den Konkordatsanstalten R-5, aufgehoben.
2 Es wird nach Annahme und Publikation durch die Konkordatskantone entsprechend ihrem eigenen Recht Inkrafttreten. Der Präsident: Claude Grandjean, Staatsrat Der Sekretär: Henri Nuoffer
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