Beschluss betreffend den Austausch von Parzellen auf dem Verwaltungswege, der die Abrundung der Grundstücke bezweckt
- 1 - Beschluss betreffend den Austausch von Parzellen auf dem Verwaltungswege, der die Abrundung der Grun d stücke bezweckt vom 5. Juli 1923 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 36 des kantonalen Dekretes vom 22. Mai 1914 betreffend die Grundb uchve r messungen; eingesehen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 1917 betreffend Beitr ä- ge für Bodenverbe s serungen; willens, bei den Grundbuchvermessungen, die der Erstellung des Grundb u- ches vorausgehen, den Austausch von Parzellen, welcher die Abrundung des Grundeigentums bezweckt, zu fördern und zu erleichtern; auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Bei der neuen Grundbuchvermessungen kann der Austausch von Parzellen,
welcher die Abrundung des Grundeigentums bezweckt, auf dem Verwa l- tungswege wie folgt geschehen: Der vollziehende Ausschuss, der in Artikel 23 des kantonalen Dekretes vom
22. Mai 1914 vorgesehen ist, führt ein Register, in welches die Begehren betreffend den Austausch von Parzellen, der die Abrundung des Grundeige n- tums b ezweckt, eingetragen werden. Diese Begehren müssen von einem Grundbuchauszug betreffend die auszutauschenden Parzellen mit der Erkl ä- rung der allfälligen Lasten begleitet sein. Für den Fall, dass das Grundstück mit Hypotheken belastet ist, wird dem Grundbuc hauszug eine von den Glä u- bigern unterzeichnete Erklärung beigelegt, die besagt, dass sie zum Austausch und zur Übertragung der Hypothek einwilligen. Das Begehren enthält die genaue Bezeichnung der auszutauschenden Grundstücke, wie sie sich im Grundbuch fin det, die Motive die den Austausch rechtfertigen, die Angabe der allfälligen Ausgleichssumme, die Unterschrift der Gesuchsteller und diejenige des amtlichen Geometers. Ein Doppel dieses Begehrens wird auf Stempelp a- pier mit der Vormeinung des mit der Vermess ung betrauten Geometers an das Finanzdepartement gerichtet.
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Art. 2 Nachdem sich das Finanzdepartement versichert, dass der Austausch im Sinne
des Gesetzes geschehen, genehmigt es den Akt und übermittelt ihn dem Grundbuchverwahrer, der ihn als Beleg der Ha ndänderungen aufbewahrt, die unverzüglich vorg e nommen werden. Die Verlegung der Pfandrechte geschieht laut Artikel 802 des ZGB. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 5. Juli 1923. Der Präsident des Staatsrates: J. de Chastonay Der Vize - Staatskanzler: R. de Preux
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