Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigung im Kampfe gegen Bienenseuchen und der Beiträge der Bienenzüchter an den kantonalen Tierseuchenfonds
- 1 - Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigung im Kampfe gegen Bienenseuchen und der Beiträge der Bienenzüchter an den kantonalen Tierse u chenfonds vom 8. Januar 1969 Der Staatsrat des Kantons Wallis gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 Ziffer 3 un d Artikel 33 Absatz 1 des eidg e- nössischen Tierse u chengesetzes vom 1. Juli 1966; gestützt auf Artikel 51 und 52 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967; gestützt auf die Weisungen des Eidgenössischen Veterinäramtes; auf Antrag des De partementes des Innern, beschliesst:
Art. 1 Eine Entschädigung bis zu 90 Prozent des Schatzungswertes wird für Biene n-
kolonien ausbezahlt, die auf Anordnung der Behörden in der Bekämpfung der anze i gepflichtigen Bienenseuchen: wie, Milbenkrankheit, bösart ige Faul - und Sauerbrut der Bienen, ve r nichtet werden müssen.
Art. 2 bis 6
1 Aufgehoben
Art. 7 Das Departement des Innern wird durch das kantonale Veterinäramt mit der
Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Sie tritt, mit Rück wirkung auf den
1. Januar 1968, sofort in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 8. Januar 1969 um im Amtsblatt veröffentlicht zu we r den. Der Präsident des Staatsrates: W. Loretan Der Staatskanzler: N. Roten
- 2 - Titel und Änderungen Publikation In Kraft B betreffend die Festsetzung der Entschädigung im Kampfe gegen Bienenseuchen und der Be i- träge der Bienenzüchter an den kantonalen Tierseuchenfonds vom 8. Januar 1969 GS/VS 1969, 163
1.1.1968
1 Änderung vom 8 . Juni 2005 : a .: Art. 2 bis 6 Abl . Nr. 24/2005 1. 7 . 2005 a.: aufgehoben; n.: neu; n.W.: neuer Wortlaut
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