Vollzugsverordnung zum Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale
Vollzugsverordnung zum Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale vom 21. September 1982 (Stand 5. Dezember 2000) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 16 des Gesetzes über Spielgeräte und Spiellokale vom
6. Juni 1982 1 als Verordnung: 2 I. Spiellokale
Art. 1 Betrieb 3
1 Als Betrieb 4 gelten Räume oder Flächen im Freien, wenn sie eine rechtliche oder wirtschaftliche Einheit bilden.
Art. 2 * Gesuch
a) Einreichung
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der politischen Gemeinde 5 am Ort des Betriebes spätestens einzureichen: a) acht Wochen vor der beabsichtigten Eröffnung des Betriebes; b) vier Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer; c) zwei Wochen vor der beabsichtigten Änderung der Zusammensetzung des Spielangebots.
1 sGS 554.3 .
2 In Vollzug ab 1. November 1982.
3 Art. 5 GSS, sGS 554.3 .
4 Art. 5 GSS, sGS 554.3 .
5 Art. 2 GSS, sGS 554.3 .
Art. 3 b) Beilagen
1 Dem Gesuch sind beizulegen: a) ein Ausweis über den schweizerischen Wohnsitz und über die Handlungsfä - higkeit 6 des Betriebsleiters; b) ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister und aus dem Betrei - bungsregister über den Betriebsleiter; c) Angaben über Zahl, Art und Typenbezeichnung der Spielgeräte; d) Situationsplan des Spiellokals und der Nebenräume; e) die Verfügungen über die Zulassung der Spielgeräte; 7 f) Angaben zur Überwachung des Spielbetriebs; g) Angaben über den Zeitpunkt der Eröffnung.
2 Bei Erneuerung der Bewilligung sind die Unterlagen und Angaben nach Abs. 1 lit. d, e und g nicht einzureichen.
3 Bei Änderung der Bewilligung sind die Beilagen nach Abs. 1 lit. c und e einzurei - chen.
Art. 4 Zutrittsalter
a) Bekanntgabe
1 Das Mindestzutrittsalter 8 ist am Eingang zum Spiellokal gut sichtbar bekanntzu - geben.
Art. 5 b) Ausweis
1 Als Altersausweis gelten insbesondere: a) Schülerausweis mit Fotografie; b) Reisepass, Identitätskarte und Führerausweis; c) Ausländerausweis mit Fotografie.
Art. 6 Abgaben
1 Die jährliche Abgabe 9 ist im voraus zu entrichten.
2 Die Abgabe für unbenützte Bewilligungen wird anteilmässig zurückerstattet. Ausgenommen ist der Anteil für den laufenden Monat.
6 Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .
7 Art. 3 des BG über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929, SR 935.52 .
8 Art. 10 GSS, sGS 554.3 .
9 Art. 13 GSS, sGS 554.3 .
II. Schlussbestimmungen (2.)
Art. 7 10
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten vom
28. April 1953 11 wird aufgehoben.
Art. 9 Übergangsbestimmung
1 Für Betriebe, die nach bisherigem Recht bewilligt sind, ist das Gesuch um Er - neuerung der Bewilligung innert sechs Wochen nach Vollzugsbeginn dieser Ver - ordnung einzureichen.
2 Die Bewilligung wird rückwirkend auf den Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilt.
Art. 10 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. November 1982 angewendet.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 bGS 2, 409 (sGS 455.5).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 17–64 21.09.1982 01.11.1982
Art. 2 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.09.1982 01.11.1982 Erlass Grunderlass 17–64
05.12.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 36-30
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