Reglement betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der Kantonspolizei Wallis (550.113)
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Reglement betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der Kantonspolizei Wallis

Reglement betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der Kantonspolizei Wallis vom 22.12.2010 (Stand 01.07.2011) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 32 der Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986; eingesehen Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 11. Mai 1983; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit und des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Entschädigungen bezwe - cken die Vergütung der Auslagen, die den Mitgliedern der Kantonspolizei in Ausübung ihrer Aufgaben erwachsen.
2 Für die im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Entschädigungen sind die Bestimmungen des Spesenreglements vom 24. Juni 2010 analog anwendbar.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Der Kommandant bestimmt die Bezugsberechtigten entsprechend den Er - fordernissen der Funktion.

Art. 3 Dienstreiseentschädigungen

1 Die Mitglieder der Kantonspolizei haben Anrecht auf Dienstreiseentschädi - gungen gemäss den im Anhang festgelegten Normen des Spesenregle - ments des Staates Wallis vom 24. Juni 2010.
2 Entschädigungen (Pauschalen, effektive Kosten usw.) können nur für tat - sächlich entstandene Auslagen verrechnet werden.
3 Dienstreisen ins Ausland müssen vom Kommandanten bewilligt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Mitglieder der Kantonspolizei, welche ihr Privatfahrzeug für Dienstfahrten benützen, erhalten eine Kilometerentschädigung gemäss dem durch das Spesenreglement vom 24. Juni 2010 festgesetzten Tarif. Der Kommandant legt die Modalitäten für die Benützung in den Dienstanweisungen fest.

Art. 4 Untersuchungsspesen

1 Die Mitglieder der Kantonspolizei haben auf Vorweisen entsprechender Belege Anrecht auf die vollumfängliche Vergütung der im Rahmen von Un - tersuchungen, Ermittlungen und Einsätzen entstandenen tatsächlichen Auslagen und Schäden.

Art. 5 Nachtdienst, Bereitschaftsdienst und Überstunden

1 Der Nachtdienst erstreckt sich von 20 bis 6 Uhr, ab 18 Uhr an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen.
2 Für den Nachtdienst wird eine Entschädigung von sieben Franken pro Stunde mit einer Zeitkompensierung von 25 Prozent gewährt. Wenn eine Kompensierung aufgrund der Dienstbedürfnisse ausnahmsweise nicht möglich ist, wird eine zusätzliche Entschädigung von fünf Franken für jede nicht kompensierte Stunde vergütet.
3 Für den Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) erhalten die Mitglieder der Kantonspolizei eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro Arbeitstag (Sonntag, Feiertage und arbeitsfreie Tage inbegriffen). Erfolgt der Bereit - schaftsdienst den ganzen Tag (24 Stunden), am Wohnort oder in dessen Umgebung, so beträgt die Entschädigung 48 Franken. Für einzelne Stun - den wird eine Entschädigung von zwei Franken pro Stunde entrichtet.
4 Die verschiedenen Entschädigungen für Pikettdienst werden auch im Falle eines Einsatzes während des Pikettdienstes verrechnet.
5 Die Einsatzzeit, einschliesslich der Reisezeit, wird zu 125 Prozent durch die Freizeit ausgeglichen, soweit die Bedürfnisse der Dienststelle es erlau - ben. Ist dies nicht möglich, wird diese Zeit mit einer zusätzlichen Entschädi - gung von fünf Franken pro Stunde vergütet.
6 Eine Kumulation der Entschädigungen für Nacht- und Sonntagsdienst ist erlaubt.
7 Eine Kumulation der zu 25 Prozent durch Freizeit ausgeglichenen Stun - den (Nachteinsätze während des Pikettdienstes) ist nicht erlaubt.

Art. 6 Dienst an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen

1 Der Dienst an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen erstreckt sich vom Samstag oder Vorfeiertag 18 Uhr bis zum Montag oder Nachfeier - tag 6 Uhr.
2 Für den Dienst an Sonntagen, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen erhal - ten die Mitglieder der Kantonspolizei eine Entschädigung von sechs Fran - ken pro Stunde.
3 Eine Kumulation der Entschädigungen für Nacht- und Sonntagsdienst ist erlaubt.

Art. 6a * Verpflegung

1 Für jede Schichtarbeit, welche fünf aufeinander folgende Stunden dauert (mob Einh - EZ), wird eine Verpflegungsentschädigung von sechs Franken pro Beamter ausbezahlt.
2 Diese Entschädigung entfällt bei Spezialeinsätzen, bei denen eine Ver - pflegung organisiert ist.

Art. 7 Umzugskosten

1 Umzugskosten, welche infolge eines Versetzungsbefehls entstehen, ge - hen zu Lasten des Staates.
2 Der Beamte erhält ausserdem eine Entschädigung von 1'500 Franken als Teilnahme an den für die Einrichtung der neuen Wohnung entstandenen Kosten.

Art. 8 Wohnungsentschädigung

1 Beamte mit auferlegtem Wohnort haben Anrecht auf eine jährliche Woh - nungsentschädigung. Die Entschädigung entspricht dem Unterschied zwi - schen 13 Prozent des Bruttolohnes des Vorjahres und dem durchschnittli - chen Mietzins einer der privaten Situation des betroffenen Beamten ange - passten Wohnung.
2 Für die Gewährleistung dieser Entschädigung ist in allen Fällen nur der Kommandant zuständig.

Art. 9 Abrechnungen und Kontrollen

1 Berechtigung und Belege der obgenannten Entschädigungen sind durch die Vorgesetzten zu überprüfen und zu archivieren. Spesenlisten und Ab - rechnungen sind monatlich der Abteilung Allgemeine Verwaltung zuzustel - len.
2 In besonderen Fällen, wo das Vorweisen eines Beleges unmöglich oder schwierig ist, hat der Beamte eine Notiz zu erstellen, auf der Datum, Grund und Betrag der Ausgabe genau aufgeführt sind.

Art. 10 Anpassung der Entschädigungen

1 Die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Entschädigungen werden gleichzeitig mit denjenigen anderer Staatsangestellten und -beamten neu angepasst.

Art. 11 Streitfälle - Rekurs

1 Gegen Entscheide des Kommandanten, welche in Anwendung des vorlie - genden Reglements gefällt werden, kann beim Staatsrat Verwaltungsbe - schwerde erhoben werden.
Art. 12
1 Das vorliegende Reglement hebt das Reglement betreffend die Entschädi - gung an die Mitglieder der Kantonspolizei vom 21. September 1994 auf.
2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. A1 Anhang 1

Art. A1-1 Spesenreglement des Staates Wallis vom 24. Juni 2010

1 Mahlzeiten und Übernachtungen (Art. 4): a) Entschädigung für das Frühstück (Abfahrt vor 6 Uhr) Fr. 10 b) Entschädigung für das Mittagessen Fr. 26 c) Entschädigung für das Nachtessen (Rückkehr nach 21 Uhr) Fr. 26
d) Entschädigung für das Übernachtungskosten (Frühstück inbegriffen) ** Fr. 180 **Grundsätzlich in einem Hotel der mittleren Kategorie, unter Vorweisung der Quittung.
2 Kilometerentschädigung (Art. 9): a) für Autos Fr. 0.70 b) für Motorfahrräder Fr. 0.35
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2010
01.06.2011 01.06.2011 Art. 6a eingefügt BO/Abl. 24/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 52/2010

Art. 6a 01.06.2011 01.06.2011 eingefügt BO/Abl. 24/2011

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