Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale (554.3)
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Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale

Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale vom 6. Juni 1982 (Stand 29. Juni 2004) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 1. Juli 1980
1 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und Art. 35 der Schweizerischen Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 2 und in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Spielbanken 3 als Gesetz: 4 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Spielgeräten und den Betrieb von Spiellokalen.
2 Es findet keine Anwendung auf die Verwendung von Spielgeräten im Familien - kreis.

Art. 2 * Zuständigkeit

1 Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde ist Bewilligungs- und Aufsichts - behörde.
1 ABl 1980, 1035.
2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
3 Lotterien, Wetten und Spielbanken, SR 935.5 .
4 Abgekürzt GSS. Vom Grossen Rat erlassen am 25. November 1981; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 6. Juni 1982; in Vollzug ab 1. Novem - ber 1982.
II. Spielgeräte (2.)

Art. 3 Begriff

1 Als Spielgeräte gelten Apparate und Einrichtungen für Unterhaltungs- oder Ge - schicklichkeitsspiele.
2 Nicht als Spielgeräte gelten: a) Brett- und Kartenspiele; b) Musikautomaten; c) Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen; d) mechanischer Tischfussball; e) Billardtische; f) Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen oder für die Unterhaltung von Kindern bestimmt sind.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Apparate und Einrichtungen bezeichnen, die nicht als Spielgeräte gelten.

Art. 4 Verbot

1 Die Verwendung von Spielgeräten ist verboten, wenn: a) sie Geld oder geldwerte Gegenstände als Gewinn abgeben; b) deren Spiele das sittliche Empfinden verletzen oder eine verrohende Wirkung ausüben. III. Spiellokale (3.)

Art. 5 Begriff

1 Als Spiellokale gelten Betriebe in Räumen oder im Freien, wenn mehr als drei Spielgeräte aufgestellt sind.

Art. 6 Bewilligung

a) Erteilung
1 Der Betrieb eines Spiellokals bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung lautet auf den Betriebsleiter und wird für ein Jahr erteilt. Sie be - zeichnet das Spiellokal und die Spielgeräte.

Art. 7 b) Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) der Betriebsleiter in der Schweiz wohnt, handlungsfähig 5 ist, einen guten Leu - mund hat und für die ordnungsgemässe Führung des Betriebes Gewähr bietet; b) gegen den Betriebsleiter keine in den vorangegangenen fünf Jahren ausgestell - ten und noch offenen Verlustscheine vorliegen; c) der Schutz der Umgebung vor übermässigen Einwirkungen gewährleistet ist.
2 Gastgewerbliche Betriebe erhalten keine Bewilligung.

Art. 8 c) Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 9 Überwachung

1 Der Betriebsleiter hat den Spielbetrieb ständig zu überwachen.
2 Ist er verhindert, so setzt er einen Stellvertreter ein, der die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b dieses Gesetzes erfüllt.

Art. 10 Jugendschutz

1 Der Betriebsleiter hat Jugendlichen unter 16 Jahren den Zutritt zu verbieten.
2 Er hat festzustellen, ob die Besucher das Mindestalter erreicht haben.

Art. 11 Alkoholische Getränke

1 Der Betriebsleiter hat den Genuss mitgebrachter alkoholischer Getränke zu ver - bieten.

Art. 12 * Öffnungszeiten

1 Das Spiellokal darf von 08.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
2 Die politische Gemeinde kann für Freitag und Samstag die Öffnung bis
01.00 Uhr des Folgetags bewilligen.
3 Am hohen Feiertag ist das Spiellokal geschlossen.
5 Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 .

Art. 13 Abgaben

1 Die Gemeinde erhebt für den Betrieb eines Spiellokals eine jährliche Abgabe von Fr. 400.– je Spielgerät. IV. Straf- und Schlussbestimmungen (4.)

Art. 14 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer: a) an verbotenen Spielgeräten spielen lässt; b) ein Spiellokal ohne Bewilligung führt oder führen lässt; c) als Betriebsleiter oder Stellvertreter den Pflichten nach Art. 9 bis 12 dieses Ge - setzes nicht nachkommt.

Art. 15 Verbotene Spielgeräte

1 Verbotene Spielgeräte sind innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Geset - zes zu entfernen.

Art. 16 Vollzugsvorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung 6 die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 17 Vollzugsbeginn

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: 7 Das Gesetz über Spielgeräte und Spiellokale 8 ist in der Volksabstimmung vom
6. Juni 1982 mit 49 645 Ja gegen 24 439 Nein angenommen worden 9 und demnach an diesem Tag rechtsgültig geworden. Das Gesetz wird ab 1. November 1982 angewendet.
6 VV zum GSS, sGS 554.31 .
7 Siehe ABl 1982, 933.
8 Abstimmungsvorlage siehe ABl 1982, 646.
9 Abstimmungsergebnis siehe ABl 1982, 879.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 17–63 06.06.1982 01.11.1982

Art. 2 geändert 35-49 01.06.2000 keine Angabe

Art. 12 geändert 39-88 29.06.2004 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.06.1982 01.11.1982 Erlass Grunderlass 17–63
01.06.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 35-49
29.06.2004 keine Angabe Art. 12 geändert 39-88
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