Reglement betreffend die Ausübung des Chiropraktiker-Berufes (811.70)
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Reglement betreffend die Ausübung des Chiropraktiker-Berufes

- 1 - Reglement betreffend die Ausübung des Chiropraktiker-Berufes vom 30. März 1967 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 52 des Gesetzes vom 18. November 1961 über das öffentliche Gesundheitswesen; nach Anhören des Gesundheitsrates; auf Antrag des Sanitätsdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Begriff

Die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik berechtigt den Titular, eine Diagnose der schmerzhaften Zustände und der funktionellen Störungen, die durch Veränderung oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder der Beckenknochen bedingt sind, zu stellen und im Hinblick auf eine angeordnete chiropraktische Behandlung besonderes Röntgenaufnahmen zu machen. Das Departement wird die Wichtigkeit und das Ausmass der notwendigen Massnahmen bei der Diagnose festsetzen.

Art. 2 Verbote

Dem Chiropraktiker sind verboten: - alle medizinischen, chirurgischen und gynäkologischen Eingriffe, sowie die Geburtshilfe; - die Verordnung oder Abgabe von Medikamenten; - die Behandlung übertragbarer Krankheiten; - die Anwendung von Massage oder Physiotherapie, welche nicht zur Behandlung der Wirbel- oder Beckenknochen dient.

Art. 3 Anwendung der Röntgenstrahlen

Die kantonale Bewilligung, ionisierende Strahlen in der Chiropraktik anzuwenden, kann nur für Röntgenaufnahmen erteilt werden und wenn der Gesuchsteller die eidgenössischen Vorschriften betreffend den Strahlenschutz einhält.

Art. 4 Bedingungen

Wer den Beruf als Chiropraktiker ausüben will, muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. das Schweizer Bürgerrecht besitzen und mindestens das 23. Altersjahr zurückgelegt haben;
2. im Genusse der bürgerlichen Rechte und zahlungsfähig sein;
3. in bezug auf Gesundheit und Sittlichkeit volle Gewähr bieten (Arzt- und Leumundszeugnis);
4. das Zentrum seiner beruflichen Tätigkeit muss im Kanton sein;
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5. mindestens die Bedingungen erfüllen, welche durch die eidgenössische Gesetzgebung betreffend die Ausübung des Berufes zu Lasten der Krankenkassen festgesetzt sind;
6. im Besitze der Bewilligung zur Ausübung des Berufes sein, welche durch das Sanitätsdepartement erteilt wurde.

Art. 5 Aufsicht

Das Gesundheitsamt beaufsichtigt die berufliche Tätigkeit des Chiropraktikers.

Art. 6 Prüfungen

In Anwendung des Artikels 4, Ziffer 5, organisiert das Departement die Prüfungen. Zu diesem Zwecke bezeichnet es, unter dem Vorsitze des Vorstehers des Gesundheitsamtes, eine Prüfungskommission, die sich aus zwei Ärzten und zwei Chiropraktikern zusammensetzt. Die Kommission bestimmt den Examenstoff und stellt das Programm auf. Das Departement kann diese Prüfungen nach Rücksprache mit andern Kantonen organisieren.

Art. 7 Register

Der Chiropraktiker muss über seine berufliche Tätigkeit ein Register führen. Dieses umfasst Namen und Adresse eines jeden Patienten, das Datum der Konsultation, die ausgeführten Untersuchungen und die angewandte Behandlung.

Art. 8 Räumlichkeit und Einrichtungen

Der Chiropraktiker muss über zweckmässige, vom kantonalen Gesundheitsamt anerkannte Arbeitsräume und Einrichtungen verfügen. Das Gesundheitsamt kann jederzeit eine Inspektion vornehmen.

Art. 9 Reklame und Anwerbung

Es ist dem Chiropraktiker verboten, in- und ausserhalb des Kantons in Zeitungen und Zeitschriften durch Rundschreiben, Prospekte oder andere Anzeigen, ausgenommen solche bei Eröffnung der Praxis, Verlegung des Wohnsitzes, bei seiner Abwesenheit und Rückkehr, Reklame zu machen. Anzeigen und Reklamen in den Zeitungen des Kantons Wallis sind Chiropraktikern, die ihren Wohnsitz im Ausland oder in einem andern Kanton haben, verboten.

Art. 10 Anzeige

Wohnortwechsel, Aufgabe oder Wiederaufnahme der Tätigkeit muss dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.

Art. 11 Titel

Die vom Chiropraktiker gemachten Angaben dürfen nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Es ist besonders verboten: - die Praxis des Chiropraktikers als Klinik oder Institut zu bezeichnen wie auch der Gebrauch von Phantasienamen oder jede unpersönliche Bezeichnung;
- 3 - - auf andere Besonderheiten hinzuweisen - andere Titel als «Chiropraktiker» oder «Doktor der Chiropraktik» anzuwenden.

Art. 12 Verantwortung

Der Chiropraktiker muss seine Praxis persönlich führen, unter seinem Namen und seiner vollen Verantwortung. Er ist verpflichtet, eine genügend hohe Haftpflicht-Versicherung abzuschliessen, deren Hohe vom Sanitätsdepartement festgesetzt wird.

Art. 13 Gesetzgebung

Die in den Artikeln 54 bis 56 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen vorgesehenen Bedingungen sind für ihn anwendbar.
Art. 14
1 Aufgehoben.

Art. 15 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden gemäss den Artikeln 101 bis 105 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen bestraft.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Das Sanitätsdepartement ist mit der Anwendung dieses Reglementes beauftragt.

Art. 17 Das vorliegende Reglement ersetzt jenes vom 2. Dezember 1958 und tritt nach

Genehmigung durch den Grossen Rat und Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So angenommen im Staatsrate zu Sitten, den 30. März 1967. Der Präsident des Staatsrates: E. von Roten Der Staatskanzler: N. Roten Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten R betreffend die Ausübung des Chiropraktiker-Berufes vom 30. März 1967 GS/VS 1967, 109 10.5.1967
1 Änderung vom 7. Dezember 1984: a. : Art. 14 GS/VS 1984, 200 7.12.1984
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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