Verordnung über suchtbedingte Abhängigkeiten (812.10)
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Verordnung über suchtbedingte Abhängigkeiten

Verordnung über suchtbedingte Abhängigkeiten vom 30.05.2012 (Stand 01.10.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG) und dessen Ausführungsbestimmun - gen; eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. September
1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz); eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar
1996; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliederung behin - derter Menschen vom 31. Januar 1991; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Präzisierung und Ergänzung der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 (nach - stehend: GG) über die Suchtprävention und das Angebot an Hilfe, Beratung und Therapien für alle Personen, die mit einem Suchtproblem konfrontiert sind, sowie über die Aufsicht über die Anstalten und Institutionen, die auf den Suchtbereich spezialisiert sind.

Art. 2 Behörde

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Departement in Zusammenar - beit mit den anderen betroffenen Departementen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung der Gesetzgebung, die bei den ande - ren Departementen liegt, insbesondere des Gesetzes über die Eingliede - rung behinderter Menschen vom 31. Januar 1991 betreffend die Wohnbe - reiche hinsichtlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, der Subventio - nierung und der Aufsicht.

Art. 3 Kommission

1 Die vom Staatsrat ernannte Kommission für die Suchtprävention (vormals die Kommission für die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs) hat bera - tende Funktionen im Bereich der Suchtbekämpfung.
2 Die Kommission schlägt alle Massnahmen vor, die sie als geeignet erach - tet, und sie wird bei allen Gesetzesvorhaben und wichtigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Politik im Suchtbereich angehört.
3 Die Kommission setzt sich aus 9 bis 13 Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
4 Die Führung des ständigen Sekretariats der Kommission obliegt der Stif - tung "Addiction Valais/Sucht Wallis" unter der Verantwortung der Dienststel - le für Gesundheitswesen.

Art. 4 Die Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis“

1 Im Rahmen der vom Departement delegierten Aufgaben und unter dessen Verantwortung sowie jener der anderen betroffenen Departemente ist die Stiftung "Addiction Valais/Sucht Wallis" (nachstehend: die Stiftung) mit der Koordinierung der Anstalten und Institutionen beauftragt, die sich im Kanton mit suchtbedingten Abhängigkeiten befassen.
2 Die Stiftung besteht in der Form einer Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Statuten und ihre späteren Än - derungen werden dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht.
3 Alle Mitarbeiter der Stiftung sind an das Berufsgeheimnis gebunden und wenden die Regeln des Datenschutzes an.
4 Die Stiftung arbeitet mit allen Anstalten und Instituten zusammen, die in diesen Bereichen tätig sind.
2 Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel

Art. 5 Behörden

1 Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 29d Absatz 1 Buchstabe f BetmG.
2 Das Departement ist zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel. Innerhalb des Departements werden die ent - sprechenden Aufgaben von der Dienststelle für Gesundheitswesen wahrge - nommen. Das Departement kann einzelne Aufgaben an den Kantonsarzt oder den Kantonsapotheker delegieren.
3 Das Departement hat folgende Hauptaufgaben: a) es erteilt die Bewilligungen; b) es bezeichnet die anerkannten Betreuungsinstitutionen und -organe; d) es führt im Rahmen seines Aufgabenbereichs Beschlagnahmungen durch, entzieht Bewilligungen, stellt Betäubungsmittel sicher, die ihm übergeben werden, und ergreift Massnahmen zwecks Verkaufs oder Vernichtung dieser Betäubungsmittel; e) es kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Polizei die Umwandlung von allfälligen Beständen an unzulässigen Betäubungsmitteln in erlaubte Substanzen, oder es sorgt, falls diese unmöglich ist, für die Vernich - tung solcher Betäubungsmittel; f) es kann den Erwerb von Betäubungsmitteln untersagen; g) es erteilt Sonderbewilligungen für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln für die Behandlung sucht - kranker Menschen; h) es kann das anwendbare Verfahren für die Verschreibung von Betäu - bungsmitteln zu medizinischen Zwecken festsetzen.

Art. 6 Einweisende Behörden

1 Vorbehalten bleiben die Ausführungsbestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung und zum neuen Bundesrecht über den Erwachsenen- und Kinderschutz.

Art. 7 Apotheker

1 Die Apotheker haben die Pflicht: a) alljährlich eine genaue Aufstellung der Betäubungsmittel vorzuneh - men, die sie verwahren; b) die Lagerinventare stets zu aktualisieren; c) Bestellungen, Lieferscheine und Rezepte chronologisch zu ordnen; d) der Dienststelle für Gesundheitswesen auf Anfrage alle verlangten Belege zuzustellen; e) der Dienststelle für Gesundheitswesen alle verdorbenen oder anders - wie nicht mehr nutzbaren Betäubungsmittel zwecks Vernichtung zuzu - stellen. Das Departement bestätigt den Empfang und die Vernichtung dieser Betäubungsmittel. Für diese Vorgänge werden keine Entschä - digungen ausbezahlt; f) die Herausgabe von Betäubungsmitteln zu verweigern, wenn die Ver - schreibung von einem ausländischen Arzt ausgestellt wurde, der nicht befugt ist, seinen Beruf in der Schweiz auszuüben, untere Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 2 BetmG; g) dem Kantonsapotheker die Abgaben von Betäubungsmitteln ohne Re - zept in Notfällen im Sinne von Artikel 52 BetmKV zu melden, die nicht nachträglich mit der Verschreibung durch einen Arzt bestätigt wurden.

Art. 8 Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

1 Die Ärzte und Zahnärzte, die über eine Sonderbewilligung des Departe - mentes zur Betreibung einer Privatapotheke verfügen, unterliegen den glei - chen Pflichten wie die Apotheker.
2 Die Verschreibung von Betäubungsmitteln durch die Tierärzte ist im kanto - nalen Veterinärgesetz vom 16. Juni 2011 geregelt. Diese unterliegen eben - falls den gleichen Pflichten wie die Apotheker.
3 Die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die zugelassene Betäubungsmittel als Medikamente für eine andere als die zulässige Indikation abgeben oder verschreiben (off label), müssen dies dem Kantonsapotheker innert 30 Ta - gen bekanntgeben.

Art. 9 Krankenanstalten

1 Die Krankenanstalten können vom Departement die Bewilligung erlangen, für die Bedürfnisse ihrer Patienten Betäubungsmittel zu erwerben, zu besit - zen und zu verwenden. Für die Erteilung dieser Bewilligung müssen folgen - de Voraussetzungen erfüllt sein: a) die Bezeichnung der für die Betäubungsmittel verantwortlichen Per - son und deren Vertreter, oder von anderen Kaderärzten, die aufgrund der Weisungen des Departements einzig dazu befugt sind, Verschrei - bungen zu unterzeichnen; b) die Organisation eines anstaltsinternen Kontrollsystems für die Betäu - bungsmittel, so dass die Erwerbungen der Betäubungsmittel sowie die davon gemachte Verwendung jederzeit nachgewiesen werden können; c) die Aufbewahrung der Betäubungsmittel in Schränken, die einzig die - sem Zweck dienen und über Sicherheitsschlösser verfügen, sowie die Bezeichnung der Personen, die den Schlüssel dafür besitzen. Für den Erwerb der Betäubungsmittel haben die Krankenanstalten die Bun - desgesetzgebung zu beachten.
2 Nötigenfalls erlässt das Departement Richtlinien, mit welchen je nach An - staltstyp die Verantwortung der Ärzte bei der Verschreibung von Betäu - bungsmitteln und diejenige der Apotheker bei der Abgabe dieser Betäu - bungsmittel umschrieben werden.

Art. 10 Hersteller und Händler

1 Hersteller und Händler, die alkaloidhaltige Pflanzen zwecks Gewinnung von Betäubungsmitteln züchten, Betäubungsmittel herstellen, zubereiten oder mit diesen Betäubungsmitteln Handel treiben wollen, benötigen hierfür eine dem Bundesrecht entsprechende Bewilligung.
2 Für jede Einfuhr und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Betäubungsmitteln ist eine Bewilligung des schweizerischen Heilmittelinstituts erforderlich.
3 Prävention, Therapie und Risikoverminderung

Art. 11 Vereinbarung

1 Das Departement regelt die Modalitäten der auf die Stiftung übertragenen Aufgaben mit einer Vereinbarung, die der Genehmigung des Staatsrates unterliegt.
2 Das Departement erteilt in Anwendung der Vereinbarung einen jährlichen Leistungsauftrag, indem es: a) die auf die Stiftung übertragenen Aufgaben präzisiert; b) Kompetenzdelegationen vornimmt; c) der Stiftung die gesetzlich vorgesehenen notwendigen Mittel gewährleistet; d) und in welcher die Stiftung:
1. sich verpflichtet, die verlangten Leistungen im Rahmen der gewährten Mittel und den im Leistungsauftrag festgelegten Mo - dalitäten entsprechend zu erbringen,
2. sich zur Qualität und Angemessenheit der Leistungen sowie zur Beherrschung der Kosten verpflichtet.
3 Die betroffenen Departemente errichten die anderen notwendigen Leis - tungsaufträge für die Tätigkeiten der Stiftung im Bereich der Beherber - gungs- und Beschäftigungsleistungen für erwachsene Personen mit einem Suchtproblem sowie der Bekämpfung der Abhängigkeit von Geldspielen und sonstigen nicht substanzgebundenen Abhängigkeiten.

Art. 12 Therapie, Prävention, Betreuung und Koordination

1 Die Leistungen der Stiftung umfassen namentlich: a) die Teilnahme an der Erarbeitung und an der Verwirklichung von Projekten oder Programmen, die vom Departement, von der kantona - len Kommission für die Suchtprävention oder von der kantonalen Kommission für Gesundheitsförderung stammen; b) die Unterstützung von Programmen zur Förderung der Gesundheit; c) die Erarbeitung von Aktionen auf allen drei Stufen der Suchtpräventi - on; d) den Schutz der Personen, die wegen ihres suchtbedingten Zustandes eine medizinische Behandlung oder Betreuungsmassnahmen benöti - gen; e) die berufliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Perso - nen; f) die Abgabe einer Stellungnahme an das betreffende Departement be - züglich der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um im Kanton eine Anstalt oder Institution für Prävention, Betreuung oder Therapie im Suchtbereich zu schaffen, aus- oder umzubauen und zu betreiben;
g) die Koordinierung und die Kontrolle der Tätigkeiten der verschiedenen Anstalten und Institutionen, die sich im Kanton mit der suchtbedingten Abhängigkeiten befassen, nötigenfalls unter Beizug von Experten im Auftrag der betroffenen Departemente und unter deren Verantwor - tung.

Art. 13 Finanzierung der Stiftung

1 Die Tätigkeit der Stiftung wird aufgrund ihrer Statuten und zudem mit ei - nem jährlichen Beitrag aus dem Alkoholzehntel sowie mit Subventionen des Bundes und des Kantons finanziert.
2 Das Budget wird den betroffenen Departementen zur Genehmigung un - terbreitet. Die definitive Beteiligung des Kantons am Überschuss der be - rücksichtigten Ausgaben wird gestützt auf die Rechnung, den Tätigkeitsbe - richt und die betreffenden Leistungsaufträge festgelegt.
4 Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 14 Bewilligung

1 Die Schaffung, der Ausbau, der Umbau und der Betrieb von Anstalten und Institutionen für Suchtabhängige unterliegen der Bewilligung der betroffe - nen Departemente.
2 Die Departemente entscheiden über die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug oder die Einschränkung der Bewilligung und stützen sich hierfür auf das GG und das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen. In jedem Fall wird eine Stellungnahme der Stiftung eingeholt.
3 Falls die Umsetzung der im vorstehenden Absatz zitierten Bestimmungen die Anwendung weiterer Erlasse erfordert, sorgt das Departement für die entsprechende Koordinierung.

Art. 15 Gebühren

1 Die Bewilligungen und die übrigen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, ergehen gegen eine Gebühr, die in einem Beschluss festgelegt ist.

Art. 16 Sanktionen und Beschwerden

1 Im Fall der Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Bestimmungen des 11. Kapitels des GG und die Artikel 38 und
39 des Gesetzes über die Eingliederung behinderter Menschen Anwen - dung.
2 Die Verfolgung und Beurteilung der Verstösse gegen das BetmG sind in der schweizerischen Strafprozessordnung geregelt unter Vorbehalt von Ab - satz 3 und 4. *
3 Die Strafverfolgung und die Ahndung der Verstösse gegen das BetmG, welche dem Ordnungsbussenverfahren unterliegen, werden in Vervollstän - digung der Bestimmungen des BetmG wie folgt geregelt: * a) * die Beamten der Kantonspolizei sind befugt, Ordnungsbussen zu ver - hängen. Auf Gemeindegebiet sind die Agenten der Gemeindepolizei befugt, Ordnungsbussen zu verhängen; b) * wenn der Fehlbare die Busse nicht innert der Frist bezahlt, verzeigt ihn die Kantonspolizei bei der Staatsanwaltschaft, die Gemeindepoli - zei beim Polizeigericht. Im Übrigen wird das ordentliche Verfahren in Übertretungssachen der Schweizerischen Strafprozessordnung und des Einführungs-gesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung angewendet; c) * die durch das Polizeigericht verhängte Busse wird durch die Gemein - de eingezogen. Die durch die kantonale Behörde verhängte Busse wird gemäss dem Einführungsgesetz des Strafgesetzbuches eingezo - gen.
4 Die Zuständigkeit der Zollverwaltung im grenznahen Raum gemäss der Vereinbarung, die ihn Anwendung des Schweizerischen Zollgesetzes abge - schlossen wurde, sowie die der Transportpolizei, welche in Anwendung des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 (BGST) abgeschlossen wurde, blei - ben vorbehalten. *

Art. 17 Aufhebung

1 Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, ins - besondere die Verordnung über den Suchtmittelmissbrauch vom 20. No - vember 1996, sind aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmungen

1 Die Anstalten und Institutionen für Personen mit Suchtproblemen, die kei - ne Betriebsbewilligung besitzen, verfügen über eine Frist von einem Jahr, um sich den Anforderungen dieser Verordnung anzupassen.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf - tragt.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit ihrer Publi - kation in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.05.2012 29.06.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2012
19.06.2013 01.10.2013 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2013
19.06.2013 01.10.2013 Art. 16 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 26/2013
12.08.2015 01.10.2015 Art. 16 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.10.2015 Art. 16 Abs. 3 geändert BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.10.2015 Art. 16 Abs. 3, a) geändert BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.10.2015 Art. 16 Abs. 3, b) geändert BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.10.2015 Art. 16 Abs. 3, c) geändert BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.10.2015 Art. 16 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 36/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.05.2012 29.06.2012 Erstfassung BO/Abl. 26/2012

Art. 16 Abs. 2 19.06.2013 01.10.2013 geändert BO/Abl. 26/2013

Art. 16 Abs. 2 12.08.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 36/2015

Art. 16 Abs. 3 19.06.2013 01.10.2013 eingefügt BO/Abl. 26/2013

Art. 16 Abs. 3 12.08.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 36/2015

Art. 16 Abs. 3, a) 12.08.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 36/2015

Art. 16 Abs. 3, b) 12.08.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 36/2015

Art. 16 Abs. 3, c) 12.08.2015 01.10.2015 geändert BO/Abl. 36/2015

Art. 16 Abs. 4 12.08.2015 01.10.2015 eingefügt BO/Abl. 36/2015

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