Kinogesetz (554.1)
CH - SG

Kinogesetz

Kinogesetz vom 22. Januar 2008 (Stand 1. März 2008) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 27. Februar 2007 1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2

Art. 1 Begriff

1 Das Kino ist ein Unterhaltungsbetrieb: a) der in geschlossenen Räumen Filme mehreren Personen gleichzeitig vorführt; b) in dem das Vorführen von Filmen ein wesentlicher Bestandteil des Unterhal - tungsangebots ist.

Art. 2 Öffnungszeiten

1 Das Kino darf geöffnet sein: a) Sonntag bis Mittwoch von 08.00 bis 24.00 Uhr; b) Donnerstag bis Samstag von 08.00 bis 02.00 Uhr des Folgetages.
2 Die politische Gemeinde kann dem Kino generell oder befristet längere Öff - nungszeiten bewilligen. Vorbehalten bleibt die Bau- und Umweltschutzgesetzge - bung.

Art. 3 Zutrittsalter

a) Grundsatz
1 Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von entgeltlichen Film - vorführungen verboten.
2 Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder und Jugendliche, die von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden.
1 ABl 2007, 955 ff.
2 Vom Kantonsrat erlassen am 27. November 2007; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 22. Januar 2008; in Vollzug ab 1. März 2008.

Art. 4 b) Herabsetzung

1. bei Kinos
1 Die Kinos können das Zutrittsalter herabsetzen, wenn ein Film für Kinder oder Jugendliche geeignet ist. Sie sorgen für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton.
2 Das herabgesetzte Zutrittsalter ist am Eingang und an der Kasse gut sichtbar be - kannt zu machen. Es darf während der Laufzeit des Films nicht geändert werden.
3 Die Regierung kann durch Verordnung Einschränkungen erlassen. Insbesondere kann sie die von einer Fachstelle oder einem Branchenverband festgesetzten Zu - trittsalter für verbindlich erklären.

Art. 5 2. bei Filmvorführungen ausserhalb von Kinos

1 Bei entgeltlichen Filmvorführungen ausserhalb von Kinos kann die politische Gemeinde das Zutrittsalter auf Gesuch der Veranstalterin oder des Veranstalters herabsetzen.
2 Betreibt die Veranstalterin oder der Veranstalter auch ein Kino, richtet sich die Herabsetzung des Zutrittsalters nach Art. 4 dieses Erlasses.

Art. 6 3. für Schulklassen

1 Begleitete Schulklassen sind zutrittsberechtigt, wenn die Mehrheit der Schülerin - nen und Schüler das Zutrittsalter während des Schuljahres erreicht.

Art. 7 Aufsicht

1 Die politische Gemeinde hat die Aufsicht über die entgeltlichen Filmvorführun - gen.

Art. 8 Strafbestimmung

1 Mit Busse bis Fr. 40 000.– wird bestraft, wer: a) die Öffnungszeiten für Kinos missachtet; b) Kindern oder Jugendlichen, die das erforderliche Zutrittsalter nicht erreicht haben, einen Film vorführt.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaberin - nen oder Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über Filmvorführungen vom 21. Mai 1976 3 wird aufgehoben.

Art. 10 Vollzugsbeginn

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Sie regelt die Rückerstattung bereits erhobener, aber nicht mehr geschuldeter Ta - xen durch allgemein verbindlichen Beschluss. Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt: 4 Das Kinogesetz wurde am 22. Januar 2008 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 11. Dezember 2007 bis 21. Januar 2008 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. 5 Der Erlass wird ab 1. März 2008 angewendet.
3 nGS 11–89 (sGS 554.1).
4 Siehe ABl 2008, 364 f.
5 Referendumsvorlage siehe ABl 2007, 3505 f.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–71 22.01.2008 01.03.2008 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.01.2008 01.03.2008 Erlass Grunderlass 43–71
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