Reglement über das Amtsblatt (170.5)
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Reglement über das Amtsblatt

Reglement über das Amtsblatt (RAbl) vom 27.10.1999 (Stand 01.08.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 95 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen den Artikel 86 der Zivilprozessordnung vom 24. März 1998, den

Artikel 194 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998, den Artikel 18 Ziffer 3 der Strafprozessordnung vom

22. Februar 1962 und die Artikel 11 und 30 des Gesetzes über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976; auf Antrag des Präsidiums, beschliesst:
Art. 1
1 Zwecks Bekanntmachung der offiziellen Erlasse der gesetzgeberischen, ausführenden und gerichtlichen Behörden, deren Veröffentlichung die Ge - setzgebung vorsieht sowie aller übrigen Dokumente, deren Veröffentlichung eine Behörde beschliesst, sieht der Staat die Publikation eines Amtsblattes vor.
2 Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal pro Woche am Freitag und wird grundsätzlich mittels Abonnement vertrieben.
3 Nach Möglichkeit werden die veröffentlichten Erlasse auch in elektroni - scher Form zugänglich gemacht. Einzig die gedruckte Version ist massge - bend.
4 Die Veröffentlichung der kantonalen gesetzgeberischen Erlasse erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der offiziellen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform). Lediglich die in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis auf der Publikati - onsplattform veröffentlichte elektronische Fassung gilt als bekannt und ist für Einzelpersonen bindend. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Wird der Auftrag ausserhalb der Kantonsverwaltung vergeben, setzt der Vertrag alle notwendigen Bedingungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Ver - trauenswürdigkeit fest und gewährleistet, dass die offiziellen Publikationen der Behörden nicht mit andern Veröffentlichungen, insbesondere zu priva - ten oder Reklamezwecken verwechselt werden können.
2 Es sind alle Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung von falschen oder verletzenden Informationen zu verhindern. Im Zweifelsfalle entschei - det die Staatskanzlei.
3 Für den Ersatz von entstandenem Schaden wird eine Finanzgarantie ver - langt.
4 4Die Texte und die für ihre Veröffentlichung verwendeten Unterlagen blei - ben Eigentum des Staates.
Art. 3
1 Das vorliegende Reglement stellt die Gegenstandslosigkeit des gleichna - migen Reglements vom 3. Dezember 1828 fest und hebt den Beschluss betreffend die Einrückungen ins Amtsblatt vom 30. Dezember 1872 auf.
2 Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.10.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 281 | d
289
21.06.2017 01.08.2018 Art. 1 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 25/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.10.1999 01.01.2000 Erstfassung RO/AGS 1999 f 281 | d
289

Art. 1 Abs. 4 21.06.2017 01.08.2018 eingefügt BO/Abl. 25/2018

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