Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung (552.11)
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Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung

Verordnung zum Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 17. August 2004 (Stand 1. Oktober 2004) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004
1 als Verordnung: 2 I. Öffentlicher Ruhetag (1.)

Art. 1 Veranstaltung

1 Veranstaltungen im Sinn des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom
29. Juni 2004 3 setzen keinen Erwerbszweck voraus.
2 Sie sind öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Perso - nenkreis offen stehen. II. Ladenöffnung (2.)

Art. 2 Ähnliche Verkaufsart

1 Eine Verkaufsart ist dem Ladenverkauf ähnlich 4 , wenn die Verkaufsstelle von der Kundschaft aufgesucht wird und Personal anwesend ist, das Auskünfte erteilt oder einkassiert.
1 sGS 552.1 .
2 In Vollzug ab 1. Oktober 2004.
3 sGS 552.1 .
4 Art. 7 Abs. 2 Bst. a des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1 .

Art. 3 Massgebende Ladenfläche

a) Umschreibung
1 Zur massgebenden Ladenfläche 5 zählt die gesamte Fläche, die von der Kund - schaft benutzt werden kann, einschliesslich der Warengestelle sowie dem Ein - gangs- und Kassenbereich.
2 Nicht zur massgebenden Fläche zählen: a) Nebenräume wie Büros oder Toiletten, selbst wenn letztere von der Kund - schaft mitbenützt werden; b) Lagerräume, sofern kein Lagerverkauf betrieben wird; c) Flächen, die ausschliesslich für andere gewerbliche Tätigkeiten genutzt wer - den und deutlich erkennbar von der Ladenfläche abgegrenzt sind.

Art. 4 b) Umgehung

1 Mehrere Läden mit erweiterten Öffnungszeiten sind im gleichen Gebäude nicht zulässig, wenn dadurch die Flächenbegrenzung des Gesetzes umgangen wird.
2 Eine Umgehung liegt vor, wenn eine wirtschaftliche, organisatorische oder recht - liche Verbindung zwischen den Läden besteht.

Art. 5 Verkauf über die Gasse

1 Ein Verkauf über die Gasse 6 liegt vor, wenn genussfertige Speisen und Getränke auf der ausschliesslich für den Gastwirtschaftsbetrieb genutzten Fläche angeboten und abgegeben werden.
2 Kein Verkauf über die Gasse liegt vor, wenn der Gastwirtschaftsbetrieb: a) die abgegebenen genussfertigen Speisen mehrheitlich nicht zubereitet und der Verkauf von genussfertigen Speisen über die Gasse wesentlich ist; b) überwiegend Getränke abgibt und die Menge der über die Gasse verkauften Getränke im Verhältnis zu den vor Ort konsumierten Getränken wesentlich ist.

Art. 6 Kioske

1 Kioske
7 sind kleinere Verkaufsstellen, die überwiegend Presseerzeugnisse, Tabak - waren und Zwischenverpflegung anbieten.
5 Art. 9 Bst. a des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1 .
6 Art. 7 Abs. 3 Ziff. 2 des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1 .
7 Art. 9 Bst. b des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1 .

Art. 7 Tourismusgemeinden

1 Tourismusgemeinden nach Art. 11 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 8 sind: a) St.Gallen; b) Rorschach; c) Vilters-Wangs; d) Bad Ragaz; e) Pfäfers; f) Flums; g) Quarten; h) Amden; i) Weesen; j) Benken; k) Rapperswil; l) Wildhaus; m) Alt St.Johann; n) Hemberg; o) Mogelsberg.

Art. 8 Ausserordentliche Verhältnisse

1 Ausserordentliche Verhältnisse 9 liegen für eine Gemeinde insbesondere vor, wenn die Verkaufstätigkeit der Läden auf ihrem Gebiet infolge ausserkantonaler oder ausländischer Ladenschlussordnungen schwer benachteiligt wird. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 9 10

Art. 10 11

Art. 11 12

8 sGS 552.1 .
9 Art. 13 Abs. 2 des G über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1 .
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden: a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetags - verordnung) vom 10. Dezember 1974; 13 b) Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Ladenschluss vom 13. Juni 1972. 14

Art. 13 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Oktober 2004 angewendet.
13 nGS 14–105 (sGS 454.11).
14 nGS 13–69 (sGS 552.11).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–89 17.08.2004 01.10.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.08.2004 01.10.2004 Erlass Grunderlass 39–89
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