Gesetz zur Aufhebung des es über die Viehversicherung
- 1 - Gesetz zur Aufhebung des es über die Viehversicherung vom 13. November 1995 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 16 und 31, Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Das Gesetz vom 8. März 1907 über die Viehversicherung wird aufgehoben.
Art. 2 Die bestehenden Ortsversicherungskassen können ihre Aktivitäten ohne
Liquidation unter der Bedingung fortsetzen, dass sie innert zweier Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine privatrechtliche Gesellschaftsform angenommen haben.
2 Solange diese Änderung nicht vorgenommen und die Frist nicht abgelaufen ist, unterstehen sie in bezug auf ihre Organisation dem alten Recht.
3 Die Kassen, welche ihre Situation nicht innert Frist in Ordnung gebracht haben, werden von Amtes wegen aufgehoben.
Art. 3
1 Das vorhandene Vermögen, welches aus der Auflösung von Kassen vor dem Inkrafttreten des bestehenden Gesetzes stammt, werden an den kantonalen Versicherungsfonds überwiesen.
2 Dasselbe gilt für Vermögen aus der Auflösung von Kassen in Anwendung von Artikel 2.
Art. 4
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 13. November 1995. Der Präsident des Grossen Rates: Jean-René Fournier Die Schriftführer: Herbert Marty, Florian Boisset Inkrafttreten am 15. März 1996.
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