Monitoring Gesetzessammlung

Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach (714.16)

CH - SG

Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach (714.16)

Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach

Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach vom 10. September 1984 (Stand 1. Januar 1985) Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 20 der Schiffahrtsverordnung vom 25. April 1980 1 als Hafenordnung: 2 I. Geltungsbereich und Zuständigkeit (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet.
2 Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und den Quaiplatz, der im Osten durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizeri - schen Bundesbahnen begrenzt wird.

Art. 2 Zuständigkeit

a) Schiffahrtsamt
1 Die Abteilung Schiffahrt des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (Schiffahrt - samt) vollzieht diese Hafenordnung, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 3 b) Hafenmeister

1 Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Hafenaufsicht; b) die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst; c) die Beleuchtung des Hafens; d) die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel; e) die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.
1 sGS 714.11 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1985.
II. Benützung der Hafenanlage (2.)

Art. 4 Verkehr und Zulassung

1 Verkehr und Zulassung von Fahrzeugen im Hafenbecken richten sich nach der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung. 3

Art. 5 Hafenmündung

1 Die Hafenmündung ist bei der Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen früh - zeitig freizuhalten.

Art. 6 Ein- und Aussteigeplätze

1 Bei Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen ist der Ein- und Aussteigeplatz für die Fahrgäste freizuhalten.

Art. 7 Hafenmauer

1 Das Betreten der Hafenmauer ist bei Nacht, dichtem Nebel, Sturm oder Eisansatz verboten. Vorbehalten bleiben Notfälle.
2 Kinder dürfen die Hafenmauer nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3 Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

Art. 8 Badeverbot

1 Das Baden im Hafenbecken ist verboten.

Art. 9 Anlegeplätze

1 Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden.
2 Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.

Art. 10 Schiffsliegeplätze

1 Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.

Art. 11 Abstellen von Gegenständen

1 Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilli - gung des Hafenmeisters abgestellt werden.
3 EidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bo - densee-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1 .

Art. 12 Verunreinigungen

1 Verunreinigungen des Hafengebiets sind durch den Verursacher zu beseitigen.

Art. 13 Ersatzvornahme

1 Beseitigt der Verursacher einen ordnungswidrigen Zustand nicht, so wird der ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.

Art. 14 Haftung für Schäden

1 Für Schäden an Fahrzeugen, Ladungen oder Ausrüstungsgegenständen, die in - folge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat keine Haftung.
2 Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 f. des Schweizerischen Obligatio - nenrechts 4 bleibt vorbehalten. III. Verschiedene Bestimmungen (3.)

Art. 15 Schiffahrtsunternehmungen

a) Fahrpläne
1 Die Schiffahrtsunternehmungen übermitteln bei jedem Fahrplanwechsel dem Schiffahrtsamt eine hinreichende Anzahl Fahrpläne. Diese werden im Hafen ange - schlagen; das Schiffahrtsamt bestimmt die Anschlagstelle.
2 Extrafahrten sind dem Schiffahrtsamt frühzeitig bekanntzugeben. Dieses verstän - digt das zuständige Zollamt.

Art. 16 b) Entschädigung

1 Der Strom- und Wasserbezug wird zu den Selbstkosten, die Entgegennahme von Fäkalien oder anderen Abfällen nach einem kostendeckenden Stundenansatz ver - rechnet.
2 Die Abfertigung von Fahrgastschiffen vor 07.00 Uhr und nach 22.00 Uhr wird gesondert in Rechnung gestellt.
3 Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende Schiffahrtssaison.

Art. 17 Vollzugsbeginn

1 Diese Hafenordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.
4 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–108 10.09.1984 01.01.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.09.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–108
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