Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach (714.16)
CH - SG

Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach

Hafenordnung für den kantonalen Bodenseehafen in Rorschach vom 10. September 1984 (Stand 1. Januar 1985) Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 20 der Schiffahrtsverordnung vom 25. April 1980 1 als Hafenordnung: 2 I. Geltungsbereich und Zuständigkeit (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Hafenordnung gilt für das Hafengebiet.
2 Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken und den Quaiplatz, der im Osten durch den Seepark und im Süden durch die Gebäude und Anlagen der Schweizeri - schen Bundesbahnen begrenzt wird.

Art. 2 Zuständigkeit

a) Schiffahrtsamt
1 Die Abteilung Schiffahrt des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (Schiffahrt - samt) vollzieht diese Hafenordnung, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 3 b) Hafenmeister

1 Der Hafenmeister ist dem Schiffahrtsamt unterstellt.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Hafenaufsicht; b) die Zuweisung der Anlegeplätze und den Anbindedienst; c) die Beleuchtung des Hafens; d) die Bedienung der Hafenglocke bei Nacht und dichtem Nebel; e) die Anzeige von Übertretungen schiffahrtspolizeilicher Vorschriften.
1 sGS 714.11 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1985.
II. Benützung der Hafenanlage (2.)

Art. 4 Verkehr und Zulassung

1 Verkehr und Zulassung von Fahrzeugen im Hafenbecken richten sich nach der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung. 3

Art. 5 Hafenmündung

1 Die Hafenmündung ist bei der Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen früh - zeitig freizuhalten.

Art. 6 Ein- und Aussteigeplätze

1 Bei Ankunft und Abfahrt von Fahrgastschiffen ist der Ein- und Aussteigeplatz für die Fahrgäste freizuhalten.

Art. 7 Hafenmauer

1 Das Betreten der Hafenmauer ist bei Nacht, dichtem Nebel, Sturm oder Eisansatz verboten. Vorbehalten bleiben Notfälle.
2 Kinder dürfen die Hafenmauer nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3 Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

Art. 8 Badeverbot

1 Das Baden im Hafenbecken ist verboten.

Art. 9 Anlegeplätze

1 Der zugewiesene Anlegeplatz darf nicht abgetauscht werden.
2 Die Fahrzeuge sind an den vorgesehenen Einrichtungen festzumachen.

Art. 10 Schiffsliegeplätze

1 Für die Vermietung von Schiffsliegeplätzen ist das Schiffahrtsamt zuständig.

Art. 11 Abstellen von Gegenständen

1 Fahrzeuge und andere Gegenstände dürfen auf dem Hafenquai nur mit Einwilli - gung des Hafenmeisters abgestellt werden.
3 EidgV der Internationalen Schiffahrtskommission über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bo - densee-Schiffahrts-Ordnung) vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1 .

Art. 12 Verunreinigungen

1 Verunreinigungen des Hafengebiets sind durch den Verursacher zu beseitigen.

Art. 13 Ersatzvornahme

1 Beseitigt der Verursacher einen ordnungswidrigen Zustand nicht, so wird der ordnungsgemässe Zustand auf dessen Kosten wiederhergestellt.

Art. 14 Haftung für Schäden

1 Für Schäden an Fahrzeugen, Ladungen oder Ausrüstungsgegenständen, die in - folge Sturm, Wellengang oder Hochwasser eingetreten sind, übernimmt der Staat keine Haftung.
2 Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 f. des Schweizerischen Obligatio - nenrechts 4 bleibt vorbehalten. III. Verschiedene Bestimmungen (3.)

Art. 15 Schiffahrtsunternehmungen

a) Fahrpläne
1 Die Schiffahrtsunternehmungen übermitteln bei jedem Fahrplanwechsel dem Schiffahrtsamt eine hinreichende Anzahl Fahrpläne. Diese werden im Hafen ange - schlagen; das Schiffahrtsamt bestimmt die Anschlagstelle.
2 Extrafahrten sind dem Schiffahrtsamt frühzeitig bekanntzugeben. Dieses verstän - digt das zuständige Zollamt.

Art. 16 b) Entschädigung

1 Der Strom- und Wasserbezug wird zu den Selbstkosten, die Entgegennahme von Fäkalien oder anderen Abfällen nach einem kostendeckenden Stundenansatz ver - rechnet.
2 Die Abfertigung von Fahrgastschiffen vor 07.00 Uhr und nach 22.00 Uhr wird gesondert in Rechnung gestellt.
3 Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende Schiffahrtssaison.

Art. 17 Vollzugsbeginn

1 Diese Hafenordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.
4 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligatio - nenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 19–108 10.09.1984 01.01.1985 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.09.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 19–108
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