Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans (215.65)
CH - SG

Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans

Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans vom 29. März 1993 (Stand 1. Januar 1994) Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein
1 vereinbaren: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Grundlagen

1 Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein führen die Interstaatliche Maturitätsschule für Er - wachsene St.Gallen/Sargans.
2 Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Zweck

1 Die Maturitätsschule bereitet Erwachsene mit Hilfe von Fern- und Direktunter - richt auf eine Maturitätsprüfung vor.

Art. 3 Schulorte

1 Schulorte sind St.Gallen und Sargans.
2 Änderungen bedürfen der Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungs - partner.
1 Vgl. Art. 4 Abs. 2 MSG, sGS 215.1 .
2 Beitritt des Kantons St.Gallen mit RRB vom 18. August 1992 (in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht); zustande gekommen am 29. März 1993; in Vollzug ab 1. Januar 1994.
II. Organisation (2.)

Art. 4 Aufsichtskommission

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der Vereinbarungspartner zu - sammen.
2 Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen: a) der Regierungsrat des Kantons St.Gallen den Präsidenten und drei weitere Mitglieder; b) die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je ein Mitglied.
3 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.

Art. 5 b) Aufgaben

1 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung der Regierungen der Vereinbarungspartner; b) Wahl der Rektoren, der Schulortsleiter, der Lehrer und des weiteren Perso - nals. Anstellungsbedingungen und Besoldung richten sich nach den Vor - schriften über die Mittelschulen des Sitzkantons; c) Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie Verabschiedung des Jahresberichtes; d) Festsetzung der Schulgelder; e) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Schule; f) Überwachung der Schulführung; g) Anordnung der Kurse und Zuweisung der Studenten zu den Schulorten St.Gallen und Sargans; h) Aufhebung von bestehenden oder Bestimmung von neuen Schulorten; i) Festlegung der Lehrmittel; k) Wahl der Experten für die Abschlussprüfungen; l) Abschluss von Verträgen. Die Regelung der Zusammenarbeit mit der Maturi - tätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau obliegt dem Erziehungsdepar - tement des Sitzkantons.

Art. 6 c) Delegation

1 Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte ge - bildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.

Art. 7 Rekurskommission

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung
1 Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungspartner. Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 8 b) Aufgaben

1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtskommission.

Art. 9 c) Verfahrensrecht

1 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungs - rechtspflege des Sitzkantons. 3

Art. 10 Oberaufsicht

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Ma - turitätsschule aus.
2 Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons. III. Finanzhaushalt (3.)

Art. 11 Einnahmen

1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Schulgelder; b) Gebühren; c) Beiträge Dritter und der Vereinbarungspartner.

Art. 12 Beiträge

1 Die Vereinbarungspartner tragen die durch Schulgelder, Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
3 VRP, sGS 951.1 .
2 Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studenten aus dem Gebiet jedes Vereinbarungspartners. Massgebend ist der Durchschnitt der letzten vier Semes - ter. Die Zugehörigkeit eines Studenten richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz.

Art. 13 Voranschlag

1 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungspartner.

Art. 14 Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons. 4
2 Allfällige Kontrollen der übrigen Vereinbarungspartner bleiben vorbehalten. IV. Haftung und Verantwortlichkeit (4.)

Art. 15 Grundsatz

1 Die Haftung der Maturitätsschule und die Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkan - tons. 5

Art. 16 Disziplinarrecht

1 In Disziplinarsachen werden die Vorschriften des Sitzkantons angewendet. 6 Dis - ziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.
2 Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskommis - sion angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.
3 Besondere von der Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ordnungs - vorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten.
4 V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3 .
5 VG, sGS 161.1 .
6 DG, sGS 161.3 .
V. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 17 Vollstreckbarkeit

1 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfü - gungen und Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

Art. 18 Beteiligung anderer Kantone

1 Im Einverständnis der Regierungen der Vereinbarungspartner können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.

Art. 19 Kündigung

1 Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Be - achtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahrs kündigen.

Art. 20 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

1 Die Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene vom 12. Dezember 1989 7 wird aufgehoben.

Art. 21 Verbindlichkeit

1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner und nach der Regelung der Trägerschaft einer Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau auf 1. Januar 1994 verbindlich.
7 nGS 25–4 (sGS 215.65).
8 Vgl. Fussnote zum Ingress dieser Vereinbarung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–85 29.03.1993 01.01.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.03.1993 01.01.1994 Erlass Grunderlass 28–85
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