Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal (213.352.3)
CH - SG

Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal

Vereinbarung über die Führung von Sonderklassen in der Region Mittelrheintal vom 23. Februar 1982 (Stand 23. Februar 1982) Die Regierungen der Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. erlassen gestützt auf Art. 223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979
1 so - wie auf Art. 25 ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 und auf den Ermächti - gungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 22. Februar
1982 sowie auf Art. 30 Abs. 5 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Ap - penzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872 als Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Die st.gallischen Schulgemeinden Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau-Schmitter, Heerbrugg und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Reute und die appenzell-innerrhodische Schulgemeinde Oberegg werden ermäch - tigt, sich zur gemeinsamen Führung von Sonderklassen der Volksschule (erstes bis neuntes Schuljahr) zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Mitglie - der unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Ver - einbarungskantone. Er tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann durch die zuständi - gen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 sGS 151.2 .
2 In Vollzug ab 23. Februar 1982.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper - sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Heerbrugg (politische Gemeinde Au).
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und die Besorgung der Ver - bandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskantone über Staatsbeiträge bleiben vorbehalten.
Art. 4
1 Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Die zuständigen Be - hörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. sind berechtigt, Schul - besuche durchzuführen.
2 Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehal - ten.
Art. 5
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or - dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.
Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zur Ver - mittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regie - rungsrat des Kantons St.Gallen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vor - schriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch die zuständigen Be - hörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Verein - barungskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 3 vollstreckbaren gerichtli - chen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An - wendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesver - fassung 4 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinba - rungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
3 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1 .
4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 17–17 23.02.1982 23.02.1982 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.02.1982 23.02.1982 Erlass Grunderlass 17–17
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