Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie und des Rats für Gleichstellung und Familie
Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie und des Rats für Gleichstellung und Familie vom 26.04.2017 (Stand 01.05.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3, 13a und 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleich - stellung von Frau und Mann vom 19. Juni 1996; eingesehen das Gesetz über häusliche Gewalt vom 18. Dezember 2015; eingesehen die Verordnung über häusliche Gewalt vom 14. September
2016; auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen, verordnet: 1 )
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Der Staat sorgt für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für die Beseitigung jeglicher Form von rechtlicher und faktischer Diskriminierung. Er führt eine Politik im Interesse der Familie und setzt Aktionen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt um.
2 Das vorliegende Reglement präzisiert die Befugnisse und Aufgaben des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie (nachstehend: Amt), legt seine Arbeitsweise fest und bestimmt die Einzelheiten seiner Zusammenar - beit mit den betroffenen öffentlichen und privaten Organen.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Es präzisiert zudem die Organisation und Arbeitsweise des kantonalen Rats für Gleichstellungs- und Familienfragen (nachstehend: Rat für Gleich - stellung und Familie). Die Organisation und Arbeitsweise der kantonalen Konsultativkommission gegen häusliche Gewalt wird in der Verordnung über häusliche Gewalt festgelegt.
Art. 2 Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie
1 Das Amt ist eine Fachstelle für Beratung, Vernehmlassung, Koordination, Information und Vollzug hinsichtlich der Ausführung von Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung und Artikel 13a der Kantonsverfassung.
2 Betrieblich ist es einem Departementsvorsteher und administrativ einer Dienststelle angegliedert.
Art. 3 Personal
1 Der Personalbestand des Amts beträgt mindestens dreieinhalb Stellen, wobei der Bedarf des französisch- und des deutschsprachigen Kantonsteils zu berücksichtigen ist.
Art. 4 Befugnisse und Aufgaben
1 Das Amt hat folgende Befugnisse und Aufgaben: a) es berät den Staatsrat sowie die verschiedenen Departemente in Fra - gen zur Gleichstellungspolitik, zur Familienpolitik und zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, damit diese Rechtsakte, Verwaltungsverfügungen und Ad-hoc-Massnahmen ausarbeiten und erlassen können; b) es koordiniert die Anwendung der kantonalen Gleichstellungspolitik, Familienpolitik und Politik zur Bekämpfung häuslicher Gewalt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Instanzen (Dienststellen und Departemente der Kantonsverwaltung, Parlament, Gemeinden, Bund, Vereinigungen); c) es unterstützt die verantwortlichen Instanzen (Staatsrat, Rat für Gleichstellung und Familie, Konsultativkommission zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, thematische Kommissionen) bei der Planung der kantonalen Gleichstellungspolitik, Familienpolitik und Politik zur Be - kämpfung häuslicher Gewalt; d) es ist in den Verwaltungskommission oder Arbeitsgruppen, die The - men in Bezug auf die Gleichstellungsgrundsätze, die Unterstützung der Familie und die Bekämpfung häuslicher Gewalt behandeln, vertre - ten;
e) im Einvernehmen mit dem Staatsrat erteilt es verwaltungsexterne Forschungs- und Studienaufträge sowie andere Mandate in Bezug auf seine Tätigkeit; f) es wird für jeden Vorentwurf oder Entwurf eines eidgenössischen oder kantonalen Rechtserlasses in Bezug auf seine Tätigkeit angehört und analysiert dessen Konformität mit Artikel 8 der Bundesverfassung und
Artikel 13a der Kantonsverfassung sowie mit allen Rechtserlassen zu den Themen Gleichstellung, Familie und häusliche Gewalt;
g) es achtet insbesondere auf eine ausgewogene Vertretung der Ge - schlechter in den Verwaltungskommissionen, indem es der Staats - kanzlei im Rahmen des Erneuerungsverfahrens seine Vormeinung abgibt. Es schlägt diesbezügliche Massnahmen vor; h) im Einvernehmen mit den betroffenen Vereinigungen und wirtschaftli - chen und institutionellen Kreisen konzipiert und setzt es Programme und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung, zur Unterstüt - zung der Familie und zur Bekämpfung häuslicher Gewalt um; i) in Zusammenarbeit mit der Abteilung Information/Kommunikation der Staatskanzlei informiert es regelmässig die Öffentlichkeit und organi - siert Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit Gleichstellung, Familie und häusli - cher Gewalt; j) es gewährt finanzielle Hilfen in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann und dem kantonalen Gesetz über häusliche Gewalt.
Art. 5 Zusammenarbeit
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben greift das Amt auf eine enge Zusammenar - beit mit verschiedenen Partnern zurück, namentlich: a) es arbeitet eng mit den betroffenen Departementen und Dienststellen der Kantonsverwaltung zusammen, die es bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihm die nötige Hilfeleistung bieten (insbe - sondere in Sachen Statistiken, Auskünfte oder Studien); b) es wird vom Departement, dem es angegliedert ist, über die Geschäf - te zu Gleichstellung, Familie oder häuslicher Gewalt informiert, die an den Staatsratssitzungen behandelt werden; privaten Organisationen für die Gleichstellung von Frauen und Män - nern, für die Unterstützung der Familie oder für die Bekämpfung häuslicher Gewalt zusammen;
d) zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Amt bei allen Dienststellen der Kantonsverwaltung nötige Auskünfte einholen und die diesbezügli - chen Dossierunterlagen einsehen; e) es ist dafür zuständig, die Antworten auf parlamentarische Vorstösse in Bezug auf die Themen Gleichstellung, Unterstützung der Familie und häusliche Gewalt vorzubereiten.
Art. 6 Rat für Gleichstellung und Familie
1 Das Sekretariat des Rats für Gleichstellung und Familie wird vom Amt be - sorgt. Es ist für die finanzielle Geschäftsführung, die Bearbeitung der Dos - siers und die Verwaltung zuständig.
2 Der Rat für Gleichstellung und Familie besteht aus elf bis 15 Mitgliedern, die vor allem die verschiedenen betroffenen Vereinigungen und institutio - nellen und wirtschaftlichen Partner vertreten, die in den Bereichen Gleich - stellung oder Familie tätig sind.
3 Er tritt regelmässig in Plenarsitzungen zusammen.
Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rats für Gleichstellung und Fa -
milie
1 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die An - wendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann hat der Rat für Gleichstellung und Familie folgende Aufgaben: a) in Zusammenarbeit mit dem Amt kann er dem Staatsrat regierungs - politische Projekte für die Umsetzung der Gleichstellungsgrundsätze und der Unterstützung der Familie vorschlagen; b) er unterstützt die Umsetzung der Gleichstellungs- und Familienpolitik durch die verschiedenen zuständigen Dienststellen; c) er unterstützt das Amt bei seinen Tätigkeiten und kann eigene Projekte zur Förderung der Gleichstellung oder zur Unterstützung der Familie umsetzen; d) er verbreitet die Aktionen und Informationen des Amts bei den Krei - sen, die er vertritt, wobei er Kontakte zu seinen externen Partnern knüpft und unterhält; e) er informiert die Walliser Bevölkerung über die Massnahmen zuguns - ten der Gleichstellung und der Familie; f) er evaluiert die Auswirkungen und Ergebnisse der kantonalen Gleich - stellungs- und Familienpolitik und schlägt Korrektur- und Verbesse - rungsmassnahmen vor.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.04.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 18/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 26.04.2017 01.05.2017 Erstfassung BO/Abl. 18/2017
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