Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Gefahrenzonen (701.110)
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Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Gefahrenzonen

- 1 - Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Gefahrenzonen vom 8. März 2006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 15 der Bundesverordnung über den Wald vom
30. November 1992; eingesehen die Artikel 41 und 42 des kanton alen Forstgesetzes vom 1. Febr u ar
1985; eingesehen den Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom
21. Juni 1991; eingesehen die Artikel 21 und 27 der Bundesverordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994; eingesehen den Bundesgerichtsentscheid vom 26. Juli 2005 betreffend die Gemeinde Leytron; eingesehen die Vormeinung des BWG vom 9. November 2005, welche da r auf hinweist, dass der Sachplan für die Kantons - und Gemeindebehörden bindend ist und der Sachplan die Gefahren mit der Präzision einer Kar te mit indikat i- vem Charakter abschätzt; eingesehen die Artikel 11 und 31 des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den kantonalen Richtplan; eingesehen den Artikel 27bis des kantonalen Ba ugesetzes vom 8. Februar
1996 und die Artikel 24 und 36 der kantonalen Bauverordnung vom 2. Okt o- ber 1996; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Reglement bezweckt, das Verfahren betreffend die Aussch eidung von Zonen mit Naturgefahren wie Lawinen, Ru t schungen, Überschwemmungen und andere Naturgefahren provisorisch festzulegen, die durch die Spezialg e- setzgebung ger e gelt werden.
2 Das Verfahren betreffend die Erdbeben, deren Auswirkung sich über das ganz e Kantonsgebiet erstreckt, bildet Gegenstand einer speziellen Regelung. Das Verfahren für die Ausscheidung von Gefahrenzonen im Zusammenhang mit dem Rotten wird durch die Wasserbaugesetzgebung ger e gelt.
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Art. 2 Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Die Ausscheid ung von Gefahrenzonen obliegt den Gemeinden. Die diesb e- züglichen Dokumente sind durch anerkannte Sp e zialisten zu erstellen.
2 Das mit dem Wald und dem Wasserbau beauftragte Departement (nachst e- hend das Departement) ist die zuständige Behörde für die Verfah rensleitung zur Ausscheidung von Gefahrenzonen. Es übt alle nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertr a genen Kompetenzen aus.
3 Der Staatsrat genehmigt die Gefahrenzonenpläne.

Art. 3 Ausscheidung von Gefahrenzonen

Gefahrenzonen werden ausgeschieden u nd sind auf Pläne zu übertragen. Diese sind mit Vorschri f ten zu ergänzen, welche die baulichen Massnahmen und Eigentumsbeschränkungen festlegen. Diese Grundlagen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und einschläg i gen technischen Nor men zu erarbeiten.

Art. 4 Verfahren

1 Der Entwurf von Gefahrenzonen (Plan und Vorschriften) wird dem Depa r- tement zur Vorprüfung unterbreitet.
2 Der Entwurf wird von der Gemeinde öffentlich aufgelegt, bei welcher B e- merkungen und begründete Einsprachen inne rt 30 Tagen seit der Veröffentl i- chung im Amtsblatt eingereicht werden können. Die Gemeinde leitet den Entwurf mit den Beme r kungen und Einsprachen, soweit sie nicht geregelt werden konnten, zusammen mit ihrer Stellungnahme an das Departement we i- ter.
3 Der S taatsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt den Gefahre n- zonenplan sowie die dazugehörigen Vorschriften.

Art. 5 Bauliche Massnahmen und Eigentumsbeschränkungen

1 Die definitiv ausgeschiedenen Gefahrenzonen (Plan und Vorschriften) we r- den als Hin weis auf die Zonennutzungspläne und in die Zonen - und Baure g- lemente durch die Gemeinden übertragen, die diese Grundlagen periodisch anpassen.
2 Die Pläne und Vorschriften betreffend die Gefahrenzonen sind für Behörden und Privaten ve r bindlich.
3 In Ermang elung rechtsgültiger Pläne und Vorschriften sind bauliche Mas s- nahmen und Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf Gegenstand von punkt u- ellen Verfügungen durch die zuständige Baubewilligungsbehörde. Das Ve r- fahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahr en und die Verwa l- tungsrechtspflege geregelt.

Art. 6 Koordination

Das Departement koordiniert die Gefahrenzonenprojekte, die das Gebiet me h- rerer öffentlicher Gemeinwesen betreffen.
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Art. 7 Vorsorgliche Massnahmen

1 In Gebieten, wo die entsprechenden Gefa hrenzonenpläne und Vorschriften in Erarbeitung stehen, entscheidet die Gemeinde über die Übereinstimmung des jeweiligen Bau - und Umbauprojektes von Bauten und Anlagen nach Anh ö- rung der kantonalen Fachstelle.
2 Die für das Bauwesen zuständige Behörde entsch eidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Bauprojekt, das im Sinne der Baug e- setzgebung einer Naturgefahr ausgesetzt sein kann.

Art. 8 Ersatzvornahme

Führt die Gemeindebehörde ihre Aufgabe nicht aus und rechtfertigt dies ein öffentlic hes Interesse, so verordnet oder ergreift das Departement nach Au f- forderung die nötigen Massnahmen auf Kosten der Säumigen.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Die bezeichneten Behörden werden mit der Ausführung des vorliegenden Reglements betraut, welches nach de ssen Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 8. März 2006. Der Präsident des Staatsrates: Claude Roch Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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