Beschluss über die Erhaltung der Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen (701.106)
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Beschluss über die Erhaltung der Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen

Beschluss über die Erhaltung der Bausubstanz ausserhalb der Bauzonen vom 22.12.1993 (Stand 31.12.1993) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 53 Ziffer 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG), die Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV) sowie die dazugehörigen kantonalen Ausführungsbestimmungen; eingesehen Artikel 186 Absätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB), Artikel 2 des Gesetzes betref - fend das Bauwesen vom 19. Mai 1924 (BauG) sowie Artikel 62 des Dekre - tes über das Baubewilligungsverfahren vom 31. Januar 1992 (BewD); auf Antrag des Baudepartements, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieser Beschluss regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Unter - schutzstellung von Bauten ausserhalb der Bauzonen gemäss den Anforde - rungen von Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Raumplanungsverordnung (RPV).
2 Er soll ermöglichen, innert kurzer Frist die in Artikel 24 Absatz 2 RPV ge - forderten Schutzverfügungen für den Ortsbild- und Landschaftsschutz zu erlassen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss gilt für schützenswerte Bauten, die nicht mehr für ihren - stellt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zweckänderungen können diesfalls gemäss Artikel 24 Absatz 2 RPV be - willigt werden, wenn wegen der Schutzwürdigkeit dieser Bauten in ihrer Landschaft auch ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Zuständig für den Erlass der Schutzverfügung ist, nach Anhören der Sub - kommission für Heimatschutz, die kantonale Baukommission (nachfolgend: KBK).
2 Um ihrem Zweck zu genügen, muss die Schutzverfügung entweder vor oder gleichzeitig mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 Absatz 2 RPV erlassen werden.
3 Bauentscheid und Schutzverfügung werden den Interessierten gemein - sam eröffnet.
4 Bei Bewilligung ausserhalb der Bauzonen lässt die KBK soweit nötig ein Zweckänderungs- und Veräusserungsverbot zu Spekulationszwecken zu - gunsten des Staates im Grundbuch anmerken.

Art. 4 Schutzverfügung

1 Die Schutzverfügung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Zweckän - derung im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 RPV.
2 Die Schutzverfügung stellt sicher, dass: a) die Baute aufgrund von landschaftsbildbestimmenden und landschaft - stypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwick - lung dokumentieren, schutzwürdig ist; b) die Baute nach bewilligter Zweckänderung tatsächlich in ihrem schutzwürdigem Zustand, ihrer äusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt.

Art. 5 Inhalt der Schutzverfügung

1 Die Schutzverfügung enthält die wesentlichen erhaltungswürdigen Merk - male der schützenswerten Baute und bestimmt die an die Baubewilligung zu knüpfenden baulichen Verpflichtungen.
2 Bauten sind insbesondere dann schutzwürdig, wenn sie eine der folgen - den Bedingungen erfüllen: a) einen besonderen hohen Objekt- und/oder Situationswert aufweisen; b) eine anerkannte Stilepoche repräsentieren;
c) stilsicher und fachgerecht ausgeführt worden sind; d) architekturhistorisch prägende Stilelemente aufweisen; e) regional-, orts- oder nutzungstypisch sind; f) in Konstruktion und Ausführung hohe handwerkliche Qualitäten ha - ben; g) eine sanierungswürdige Bausubstanz aufweisen.

Art. 6 Festlegung im kantonalen Richtplan

1 Der Gemeinderat erstellt ein Hinweisinventar über die schützenswerten Bauten ausserhalb der Bauzone.
2 Die Bezeichnung der schutzwürdigen Bauten hat gemäss den im kantona - len Richtplan festgelegten Grundsätzen und Verfahren zu erfolgen.
3 Die Bezeichnung der Gebiete mit schützenswerten Bauten erfolgt im Rah - men der Anpassung der Zonennutzungspläne.

Art. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Die Schutzverfügungen der KBK sind verbindlich für die Erstellung des In - ventars und für die Bezeichnung im Sinne von Artikel 24 Absatz 3 Buchsta - be a RPV solange der kantonale Richtplan die Grundsätze und das zu be - achtende Verfahren noch nicht festgelegt hat.
2 Baubewilligungsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Beschlusses hän - gig sind, werden nach Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu Ende geführt.
3 Der vorliegende Beschluss tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.12.1993 31.12.1993 Erlass Erstfassung RO/AGS 1993 f 145 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.12.1993 31.12.1993 Erstfassung RO/AGS 1993 f 145 | d
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