Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnun... (832.310)
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Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken

Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 18.07.1935 (Stand 25.08.1936) Der Staatsrat des Kantons Wallis in Ausführung der Bestimmung des Artikels 4 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Fracht - stücken vom 28. März 1934; auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Sämtliche Frachtstücke oder andere Gegenstände von 1'000kg oder mehr, die an irgendeinem Orte des Kantonsgebietes zur Beförderung über - geben werden und die zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasser - strassen bestimmt sind, müssen an der Aussenseite mit einer verständli - chen und dauerhaft angebrachten Bezeichnung ihres Bruttogewichtes in Ki - logramm versehen werden. *
Art. 2
1 Die Gewichtsbezeichnung ist vom Absender oder von seinen Vertretern in der Regel am Abgangsorte, vor oder bei der Verladung der Ware anzubrin - gen, welches immerhin die Art der Beförderung sein mag. *
2 Ist es aus besondern Gründen ausnahmsweise nicht möglich, die Gewichtsbezeichnung auf der Abgangsstation anzubringen und verlässt die im Kanton verladene und mit der Bahn beförderte Ware das Gebiet der Eid - genossenschaft ausserhalb des Kantons, so kann die Gewichtsbezeich - nung auf dem Grenzbahnhof unmittelbar vor dem Überschreiten der Landesgrenze angebracht werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Wird das Frachtstück mit einem andern Transportmittel als mit der Bahn befördert, so kann die Gewichtsbezeichnung ausnahmsweise an irgendei - nem Orte vor Überschreitung der Landesgrenze angebracht werden. *
Art. 3
1 Zuwiderhandlungen gegen das vorerwähnte Bundesgesetz und gegen diesen Ausführungsbeschluss werden mit Busse bis zu 500 Franken be - straft. Die Busse wird vom Justiz- und Polizeidepartement ausgesprochen, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, binnen zehn Tage, seit der Zustellung des Entscheides.
Art. 4
1 Das Justiz- und Polizeidepartement wird mit dem Vollzug dieses Be - schlusses beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.07.1935 18.07.1935 Erlass Erstfassung RO/AGS 1935 f 180 | d
182
25.08.1936 25.08.1936 Art. 1 Abs. 1 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d
86
25.08.1936 25.08.1936 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d
86
25.08.1936 25.08.1936 Art. 2 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d
86
25.08.1936 25.08.1936 Art. 2 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d
86
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.07.1935 18.07.1935 Erstfassung RO/AGS 1935 f 180 | d
182

Art. 1 Abs. 1 25.08.1936 25.08.1936 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d

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Art. 2 Abs. 1 25.08.1936 25.08.1936 geändert RO/AGS 1936 f 87 | d

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Art. 2 Abs. 2 25.08.1936 25.08.1936 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d

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Art. 2 Abs. 3 25.08.1936 25.08.1936 eingefügt RO/AGS 1936 f 87 | d

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