Beschluss über die Ausführung der Massnahmen zur Umstellung der Obstkulturen für die... (916.130)
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Beschluss über die Ausführung der Massnahmen zur Umstellung der Obstkulturen für die Jahre 2006-2009

- 1 - Beschluss über die Ausführung der Massnahmen zur U m stellung der Obstkulturen für die Jahre 2006 –
2009 vom 7. Dezember 2005 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Beschluss des Grossen Rates betreffend die Gewä h rung eines Rahmenkredites in d er Höhe von 6 Millionen Franken für die Massnahmen zur Umstellung der Obstkulturen im Wa l lis vom 10. November 2005; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung; beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton beteiligt sich finanziell a n den Massnahmen der Anpassung der Walliser Obstkulturen in den Jahren 2006 – 2009; er stellt dafür einen G e- samtbetrag von 6 Millionen Franken bereit; dieser Betrag wird je nach den Verfügbarkeiten in den jäh r lichen Voranschlägen gewährt.

Art. 2 Anwendung sbereich

1 Die Massnahmen betreffen folgende Gegenstände:
1. Die Verlängerung der Frist bezüglich der Erneuerung der Aprikosenbä u- me; dafür werden 500'000 Franken zur Verfügung gestellt, und die Lan d- wirte müssen sich bis spätestens 31. J a nuar 2006 anmelden.
2. Die Umwandlungen der Obstkulturen und die Pflanzung von innovativen Kulturen im Sinne der Obst - und Gemüseverordnung des Bundes. Die ka n- tonale Hilfe ergänzt die Beiträge des Bundes. Die Entscheide des Bunde s- amtes für Landwirtschaft über die Gewährung v on Beiträgen werden als Belege bei der Gewährung von kantonaler Finanzhilfe anerkannt.
3. Die Pflanzung von Zwetschgenbäumen, Kirschbäumen, Nektarinenbä u- men, Pfirsichbäumen, Tafeltrauben und weissen Spargeln, für die keine Beiträge des Bundes gewährt werde n. Die Grenzwerte von 300 Bäume/ha beim Kernobst und von 2'500 Pflanzen/ha bei den Tafeltrauben müssen e r- reicht werden.
4. Die Umstellung des Anbaus von Williamsbirnen und Golden Delicious und Maigold auf Apfel - und Aprikosensorten, die vom Markt verlangt werden.
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2 Die Umstellung besteht im vollständigen Ausreissen einer Kultur und der Pflanzung einer neuen Kultur auf einer oder mehreren Parzellen, deren Fl ä che gleich gross ist.
3 Die Mindestdichte bei den Obstkulturen, für die Hilfe gewährt werden kann, b eträgt 300 Bä u me/ha bei den Williamsbirnen, 500 Bäume/ha bei den Äpfeln und 200 Bäume/ha bei den Aprik o sen.
4 Die Zwischenveredlung der Sorten Golden Delicious und Maigold mit marktgängigen Apfelso r ten ist gestattet.

Art. 3 Stellung des Hilfeempfängers und Mindestfläche pro Gesuch

1 Bei der Erneuerung der Aprikosenbäume muss der Hilfeempfänger Eigent ü- mer oder Bewir t schafter einer Aprikosenkultur sein; die Mindestfläche, für die Hilfe gewährt werden kann, beträgt 1’000 m
2
.
2 Bei den anderen Massnahmen nach A rtikel 2 ist der Hilfeempfänger der B e- wirtschafter, der die Bedingungen der Direktza h lungsverordnung des Bundes bei den Flächen erfüllt.
3 Bei den Massnahmen nach Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 muss die Fläche pro Gesuch grösser als 2’500 m
2 sein; die Mindes t fläche für das Ausreissen kann aus mehreren Parzellen im Kataster bestehen. Die Hilfeempfänger verpflic h- ten sich, die Anforderungen des ökologischen Leistung s nachweises (ÖLN) bzw. des biologischen Anbaus nach der Gesetzgebung des Bundes zu beac h- ten.
4 Vor behalten bleibt das Eintreten auf Gesuche von Personen, die bereits in den Genuss von kantonaler Hilfe für die Sortendiversifizierung und die U m- stellung von Obstkulturen sowie für die Erneuerung von Aprikosenbäumen kamen und deren Kulturen nicht nach den u rsprünglich vorgesehenen Bedi n- gungen unterhalten werden.

Art. 4 Behandlung der Gesuche und Zeitplan

1 Die Gesuche werden nach den folgenden Grundsätzen behandelt; es gilt j e- weils das Datum des Poststempels: a) in der Reihenfolge des Eingangs der Entscheid e über die Gewährung von Hilfen des Bundes, b) in der Reihenfolge des Eingangs der von der kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft vorgesehenen Formulare für die Erneuerung von Aprik o- senkulturen und die Umstellung und Pfla n zung ohne Bundesbeiträge.
2 Di e Hilfe endet, wenn die Finanzmittel, die in diesem Beschluss für die ve r- schiedenen Massnahmen vorgesehen sind, erschöpft sind. Stehen nicht gen ü- gend Mittel zur Verfügung, so werden die restlichen Beträge im Verhältnis unter den G e suchstellern aufgeteilt, die die Formulare bis zum Tag, an dem die finanziellen Mittel für die betreffende Massnahme oder die betreffenden Mas s nahmen erschöpft wurden, eingereicht haben.
3 Für die Erneuerung der Aprikosenkulturen muss der Hilfeempfänger seine Pflanzungen bis späte stens Ende 2006 ausführen.
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4 Bei den übrigen Massnahmen nach Artikel 2 muss der Hilfeempfänger die Pflanzung spätestens innert 18 Monaten ab Datum des Gesuchs, spätestens aber bis Ende 2009 ausführen. Falls die Arbeiten nicht innerhalb von 18 M o- naten nach dem Datum, an dem das Hilfsgesuch eingereicht wurde, ausg e führt wurden, wird das Gesuch gegenstandslos.
5 Die kantonalen Formulare sind beim kantonalen Amt für Obst - , Garten - und Gemüsebau erhältlich.
6 Die Gesuche von Pächtern müssen vom Besitzer der Par zelle bzw. der Pa r- zellen, auf denen die bestehenden Pflanzungen ausgerissen werden und die neu bepflanzt werden, genehmigt werden. Der Eigentümer der Parzelle ve r- pflichtet sich, dass er die Kultur, für die Hilfe gewährt wurde, während zehn Jahren bei den S pargeln und während 15 Jahren bei den übrigen Sorten nach den üblichen Praktiken bewirtschaften lässt; die Bedingung gilt auch, wenn der Bewirtschafter während dieses Zeitraums wechselt.
7 Den Gesuchen müssen Katasterpläne und Grundbuchauszüge beigelegt we r- den.

Art. 5 Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen für die

Erneuerung von Aprikosenbäumen Die Bedingungen zur Gewährung von Beiträgen, die Sorten, die gestatteten Bewirtschaftungsformen und die Umweltbelastungen werden in einem ve r- bindlichen Vertra g zwischen dem Gesuchsteller und der kantonalen Diens t- stelle für Landwirtschaft festgelegt.

Art. 6 Pauschale Hilfsbeträge

1 Folgende Pauschalbeträge werden dem Bewirtschafter ausgerichtet: a) Für die Erneuerung der Aprikosenbäume werden die Beträge im Ver trag zwischen dem Gesuchsteller und der kantonalen Dienststelle für Landwir t- schaft festgehalten. b) Für die Hilfe bei der Umstellung und der Pflanzung von innovativen Ku l- turen als Ergänzung zu den Beiträgen des Bundes sowie für die Pflanzu n- gen nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 ohne Bundeshilfe: - Europäische Zwetschgenbäume, Pfirsichbäume, Nektarinenbäume: 2,45 Franken/m
2 - Japanische Zwetschgenbäume: 1,65 Franken/m
2 - Kirschbäume: 2,15 Franken/m
2 - Tafeltrauben: 2,30 Franken/m
2 - Spargeln: 1,30 Fr anken/m
2 - Apfelbäume und Aprikosenbäume: 3,00 Franken/m
2 - Zwischenveredlung von Apfelbäumen: 1,20 Franken/m
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2 Die Angaben im Kataster sind massgeblich für die Bestimmung der umg e- stellten Fläche; diese wird gegebenenfalls bei der Ortsbesichtigung korri giert.

Art. 7 Auszahlung der Hilfe

1 Für die Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 wird die Hilfe des Kantons in zwei Tranchen ausgezahlt:
- 4 - a) die erste Hälfte, wenn das Gesuch gutgeheissen wird, spätestens aber 2006; b) der Restbetrag so schnell wie möglich am Ende des ersten Vegetationsja h- res und höchstens ein Jahr nach der ersten Zahlung, je nach den finanzie l- len Mitteln, die noch verfügbar sind, nachdem die Hilfe für die anderen Massnahmen nach diesem Beschluss an die entsprechenden Empfänger ausgezahlt w orden ist.
2 Für die Massnahmen nach Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 wird die Hilfe des Kantons in zwei Tranchen ausgezahlt: a) der erste Drittel nach dem Ausreissen der bisherigen Kultur bzw. nachdem das Gesuch gutgeheissen wurde, wenn es sich um eine Massna hme ha n- delt, bei der das Ausreissen nicht erforderlich ist, spätestens aber 2006; b) der Saldo nach der Pflanzung der neuen Kultur.
3 Die Auszahlung des Restbetrags ist an die Bedingung geknüpft, dass der Gesuchsteller das Formular mit den Informationen üb er die obligatorische Anmeldung der Pflanzung und den Vertrieb der importierten Reben und Obs t- bäume einschickt.
4 Der Gesuchsteller ist dafür verantwortlich, dass die Ausführung der Arbe i ten beim kantonalen Amt für Obst - , Garten - und Gemüsebau gemeldet wir d.
5 Stehen im Voranschlag für das Jahr, für das die Zahlung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfolgen muss, nicht genug finanzielle Mittel zur Verfügung, so wird die Zahlung auf das folgende Jahr verschoben. Die Verschiebung kann die ganze Zahlung oder ein en Teil davon betreffen.

Art. 8 Verpflichtung der Hilfeempfänger und Kontrolle

1 Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft behält sich das Recht vor, in den Kulturen Kontrollen durchzuführen.
2 In schweren Fällen, insbesondere wenn die gemeldeten Arbe iten nicht ausg e- führt werden, die Kulturen innerhalb 15 Jahren (10 Jahren bei den Spa r geln) nach der Neupflanzung aufgegeben werden oder die Bestimmungen in dieser Weisung nicht eingehalten werden, werden die Subventionen vollstä n dig oder teilweise zurückg efordert.
3 Die Produzenten verpflichten sich, auf Verlangen dem Amt für Obst - , Ga r- ten - und Gemüsebau für die Früchte aus den Parzellen, für die Hilfe gewährt wurde, Angaben zum Ertrag, zu den Kosten und zu den Produzentenpreisen zu liefern.

Art. 9 Ausfüh rungsinstanz

Die kantonale Dienststelle für Landwirtschaft wird mit der Ausführung di e ses Beschlusses beauftragt. Sie hört dazu die Walliser Obst - und Gemüse - Branchenorganisation (WOGV) an.

Art. 10 Aufhebung

Der Beschluss über den Vollzug der Massnahmen d es Bundes und des Ka n- tons zu Gunsten der Erneuerung der Aprikosenkulturen im Wallis vom 3. A p- ril 1996 wird aufgehoben.
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Art. 11 Inkraftsetzung

Dieser Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 7. Dezember 2005. Der Präsident des Staatsrates: Claude Roch Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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