Konkordat über die Schulkoordination (211.31)
CH - SG

Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Stand 9. Juni 1971)
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Art. 1 Zweck

1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrich - tung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechen - den kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften (1.)

Art. 2 Verpflichtungen

1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgen - den Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwo - chen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Matu - ritätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3 Empfehlungen

1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel;
1 nGS 7, 708. Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am 29. Oktober 1970, ABl 1971, 54; vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970; Beitritt des Kantons St.Gallen am 5. Mai 1971, sGS 211.3 ; in Vollzug ab 9. Juni 1971. Das Konkordat ist ausserdem verbindlich für die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appen - zell I.Rh., Graubünden, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura (Stand 28. Januar 1985).
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -for - schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unter - stützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken aus - gearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen (2.)

Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdi - rektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niederge - legt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6 Regionalkonferenzen

1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nord - westschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonfe - renz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7 Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, ent - scheidet auf Klage hin das Bundesgericht. C. Übergangs- und Schlussbestimmungen (3.)

Art. 8 Fristen

1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkor - dats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2a festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen ver - wirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mit - teilung macht.

Art. 10 Austritt

1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind 2 und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
2 9. Juni 1971; AS 1971, 1441.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 708 29.10.1970 09.06.1971 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.10.1970 09.06.1971 Erlass Grunderlass 7, 708
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