Entscheid betreffend den Schutz der Moore auf der Moosalpe in Törbel (451.324)
CH - VS

Entscheid betreffend den Schutz der Moore auf der Moosalpe in Törbel

Entscheid betreffend den Schutz der Moore auf der Moosalpe in Törbel vom 22.02.1995 (Stand 22.02.1995) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über - gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departements für Umwelt und Raumplanung, verordnet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Die Gegend um Bieltini und Goldbiel auf der Moosalpe, gelegen auf Ge - biet der Gemeinde Törbel, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massge - bend ist der Auszug des Katasterplanes, der dem Originaltext des vorlie - genden Beschlusses beigelegt ist. Das Schutzgebiet umfasst die Objekte
431 (HM), 1808 und 1809 (FM) der Bundesinventare der Hoch- resp. Flachmoore von nationaler Bedeutung.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung der Flachmoore und des Hochmoors Bonigersee mit ihrer speziellen Fauna und Flora; b) die Regeneration von gestörten Moorbereichen; c) den Schutz der natürlichen Werte des Gebietes wie Wiesen, Weiher, Feuchtbiotope, alte Baumbestände, usw. durchgezielte Schutz- und Unterhaltsmassnahmen; d) die Erhaltung einer intakten Natur- und Kulturlandschaft im Alpenge - biet, welche durch Moore gekennzeichnet ist; e) die Verhinderung schädigender Einwirkungen, wie Trittschäden, Über - düngung, falsche Abfallentsorgung, usw.; f) die periodische Inventur der Flora und Fauna des Gebietes; g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die unge - schmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen, insbeson - dere durch eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung der Moorflächen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, wel - che das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, un - tersagt, insbesondere: a) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; b) das Betreten der Moorflächen; c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen; d) die Störung der Ruhe des Gebietes; e) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Feuerstellen, Einebnungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; f) das Befahren des geschützten Gebietes mittels jeglichen Fahrzeu - gen;
g) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt; h) der Zugang zu den offenen Wasserflächen; i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5 Viehhaltung

1 Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes im Schutzgebiet ist erlaubt. Die trittempfindlichen Moorflächen werden durch geeignete Mass - nahmen vor dem Vieh geschützt.
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raum - planung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke erteilt werden. Das Departement für Um - welt und Raumplanung kann für die Ausführung des Langlaufsportes zu - sätzliche Ausnahmen bewilligen.

Art. 7 Aufsicht

1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zu - widerhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden durch das Departe - ment für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestim - mungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.02.1995 22.02.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 184 | d
191
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.02.1995 22.02.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 184 | d
191
Markierungen
Leseansicht