Beschluss über den Abzug der Kosten von Privatliegenschaften und energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen
Beschluss über den Abzug der Kosten von Privatliegenschaften und energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen vom 23.04.1997 (Stand 01.01.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Verordnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens und über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung er - neuerbarer Energien; eingesehen den Artikel 243 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 10. März
1976 (StG); eingesehen die Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Änderung und Ergänzung der Ausführungsverordnung zum Steuergesetz vom 10. März 1976; auf Antrag des Finanzdepartements, beschliesst:
Art. 1 Abziehbare Kosten
1 Als abziehbare Kosten gelten namentlich: a) die Unterhaltskosten:
1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver - mehrende Aufwendungen darstellen,
2. Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds (Art. 712 l ZGB) von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3. Betriebskosten, wie wiederkehrende Gebühren für Kehrichtent - sorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden); Abwasserentsorgung; Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteu - ern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat; b) die Versicherungsprämien: Sachversicherungsprämien für die Liegen - schaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherun - gen, unter Ausschluss der Mobiliarversicherungen); c) die Kosten der Verwaltung: Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Drucksachen, Betreibungen, Prozesse und Entschädigungen an den Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen; die Ent - schädigungen für die eigene Arbeit des Hauseigentümers sind nicht abzugsberechtigt).
Art. 2 Nicht abziehbare Kosten
1 Nicht abziehbar sind namentlich nachfolgende Unterhaltskosten: a) Kosten, die ein Steuerpflichtiger zur Instandstellung einer neuerwor - benen, vom bisherigen Eigentümer vernachlässigten Liegenschaft kurz nach Anschaffung, in der Regel während fünf Jahren, aufwenden muss; b) einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisati - on, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.; c) Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, namentlich Energiekosten; d) Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten, ausser für den Eigentümer eines vermieteten Objektes, bei dem sie in den Mietzinsen inbegriffen sind und nicht auf die Mieter überwälzt werden.
Art. 3 Abziehbare Investitionen
1 Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneu - erbarer Energien sind insbesondere: a) Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehül - le, wie:
1. Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich,
2. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster als vor - bestehend. Die neuen Fenster müssen einen k-Wert unter
2W/m² K aufweisen,
3. Anbringen von Fugendichtungen,
4. Einrichten von unbeheizten Windfängen,
5. Ersatz von Jalousieläden, Rolläden; b) Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen An - lagen, wie zum Beispiel:
1. Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen,
2. Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer,
3. Anschluss an eine Fernwärmeversorgung,
4. Einbau von Wärmepumpen, Cheminée-Einsätze mit moderner Verbrennungstechnologie, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Als zu fördernde erneuerbare Energien gelten: Sonnenenergie, Geothermie, mit oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Wind - energie und Biomasse (inkl. Holz und Biogas). Die Nutzung der Wasserkraft wird im Rahmen des StG nicht gefördert),
5. Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der ra - tionellen Energienutzung dienen, wie:
5.1. Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpum - pen, Ventilatoren,
5.2. Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heiz - kessels,
5.3. Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebs - optimierung,
5.4. Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung,
6. Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wär - meerzeugers,
7. Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, zum Beispiel bei Lüftungs- und Klimaanlagen; c) Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte; d) Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromver - brauch, wie Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlern, Ge - schirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen usw., die im Gebäudewert eingeschlossen sind. Die Dienststelle für Energie be - stimmt die Apparate, für welche ein Abzug möglich ist. Für die Massnahmen unter Buchstabe a und b sind mindestens die Bestim - mungen des Règlements betreffend die Energiesparmassnahmen im Ge - bäudebereich vom 4. März 1992 einzuhalten.
2 Der Steuerpflichtige, der sich für den Abzug der tatsächlichen Kosten, wie dies in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Ausführungsreglements zum Steuergesetz vom 25. August 1976 vorgesehen ist, entschieden hat, kann darüber hinaus den für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen bestimmten Abzug geltend machen.
Art. 4 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und ist ab der Steuerpe - riode 1997-1998 anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.04.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 326 | d
334
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.04.1997 01.01.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 326 | d
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