Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen
Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen vom 4. Juli 1977 (Stand 1. September 1977) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 78 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Verkehr auf öffentlichen Strassen
1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet sich nach Bundesrecht. 3
Art. 2 Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen
a) Verbot
1 Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit Armeefahrzeugen. 4
Art. 3 b) Ausnahmen
1 Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen: a) zur Bewirtschaftung von Flur und Wald, b) zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und allgemein zugänglicher Berghütten, c) zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen,
1 nGS 14–45 (sGS 921.1 ).
2 In Vollzug ab 1. September 1977.
3 Insbesondere Art. 43 Abs. 1 des BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01 ;
Art. 78 der eidg Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, SR 741.11;
Art. 6 Abs. 1 und 4 der eidgV über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, SR 741.41
(aufgehoben), nunmehr eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995, SR 741.41 .
4 Nunmehr eidgV über den militärischen Strassenverkehr vom 17. August 1994, SR 510.710 .
d) zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften.
2 Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.
Art. 4 c) Voraussetzungen und Beschränkungen
1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn: a) der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist; b) Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes 5 erfüllen.
2 Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten be - schränkt.
Art. 5 d) Strafbestimmung
1 Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb öffentlicher Strassen verkehrt, wird mit Busse bestraft. 6
Art. 6 7
Art. 7 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. September 1977 angewendet.
5 EidgV über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, SR 741.41 (aufgehoben), nunmehr eidgV über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19.
741.41 ; eidgV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27. Oktober 1976, SR 741.51 .
6 Das Verfahren richtet sich nach Art. 4 StP (ordentliches Verfahren), sGS 962.1 .
7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 12–37 04.07.1977 01.09.1977 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.07.1977 01.09.1977 Erlass Grunderlass 12–37
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