Beschluss betreffend die Beiträge für die Beseitigung von bautechnischen Hindernisse... (850.601)
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Beschluss betreffend die Beiträge für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden und Anlagen

Beschluss betreffend die Beiträge für die Beseitigung von bautechnischen Hindernissen an bestehenden Gebäuden und Anlagen vom 19.01.1994 (Stand 01.01.1994) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 53 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 4 und 22 des Gesetzes über die Eingliederung be - hinderter Menschen vom 31. Januar 1991; eingesehen die Artikel 38, 39 und 41 der Verordnung betreffend die Anwen - dung des vorgenannten Gesetzes vom 24. Juni 1992; auf Antrag des Departementes der Sozialdienste und des Baudepartemen - tes, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss findet Anwendung auf Gebäude und Anlagen, deren Zu - gang und Benützung den körperlich behinderten Personen durch die bau - technischen Hindernisse verwehrt wird. Es werden nur Arbeiten in Betracht gezogen, die an Gebäuden und Bauwerken ausgeführt werden, welche vor dem 1. Januar 1993, Datum der Inkrafttretung des Gesetzes vom 31. Janu - ar 1991, entstanden sind.

Art. 2 Prinzip

1 In Betracht gezogen werden die Kosten für die Beseitigung von Hindernis - sen, welche die Fortbewegung der behinderten Personen verunmöglichen, sowie die Kosten für die Verbesserung der Hörbedingungen für hörbehin - derte Personen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Kosten

1 Unter Kosten versteht man die speziellen durch die Beseitigung der bau - technischen Hindernisse verursachten Auslagen.
2 Sie werden von der kantonalen Dienststelle für Hochbau festgelegt.

Art. 4 Beitragsansatz

1 Bei privaten Gebäuden und Anlagen kann der Beitragsansatz bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Dieser Ansatz kann herabgesetzt werden, wenn die Umbauarbeiten den Ertragswert des betreffenden Gebäudes erhöhen.
3 Die den Gemeinden gewährte Hilfe wird gemäss Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung berechnet.
4 Werden andere kantonale Beiträge gewährt, so werden obgenannte An - sätze entsprechend herabgesetzt.

Art. 5 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist an das kantonale Amt für behinderte Personen zu richten. Es sind Pläne, aus denen die auszuführenden Umbauarbeiten er - sichtlich sind, und der detaillierte Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 6 Ausbezahlen der Beträge

1 Die Beträge werden nach Anerkennung der Arbeiten aufgrund der Origi - nalrechnungen und der Zahlungsbelege und unter Berücksichtigung der fi - nanziellen Möglichkeiten des Staates ausbezahlt.

Art. 7 Beschwerde

1 Anstände, die sich aus der Auslegung dieses Beschlusses ergeben kön - nen, werden vom Departement der Sozialdienste entschieden. Eine Be - schwerde an den Staatsrat innert 30 Tagen ist möglich.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Janu - ar 1994 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.01.1994 01.01.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1994 f 39 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.01.1994 01.01.1994 Erstfassung RO/AGS 1994 f 39 | d
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