Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»  vom 20. September 1988 (Stand 20. September 1988)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Ap  -  penzell A.Rh.  erlassen  gestützt auf Art.  66  Abs.  2 des Meliorationsgesetzes des Kantons St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  März 1977  1    sowie Art.  52  Ziff.  1 der Verfassung für den Kanton Appenzell  A.Rh. vom 26.  April 1908  als Vereinbarung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg» bezweckt Unterhalt und  Ausbau der Güterstrasse «Suruggen-Flecken-Kellersegg» auf dem Gebiet der poli  -  tischen Gemeinden Trogen, Gais und Altstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art.  703 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 10.  Dezember 1907  3   und Art.  167  ff. des Einführungsgeset  -  zes zum ZGB des Kantons Appenzell A.Rh. vom 27.  April 1969 (im folgenden Un  -  ternehmen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Statuten der Strassenkorporation regeln:  a)  Unterhalt und Ausbau sowie Benützung der Güterstrasse;  b)  Einzugsgebiet und Eigentumsverhältnisse;  c)  Kostenverteilung (Perimeter);  d)  Organisation;  e)  Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  633.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 20. September 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Strassenkorporation erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung  der Statuten durch die zuständigen Behörden  4   der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bestand und Durchführung des Unternehmens ist das Recht des Kantons  Appenzell A.Rh. massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechts, namentlich über die Bodenverbesserung  5  ,  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilen öffentlich-  rechtliche Streitigkeiten zwischen der Strassenkorporation und Grundeigentü  -  mern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Ver  -  teilung der Kosten aus Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse, soweit das in der  politischen Gemeinde Altstätten gelegene Grundstück miteinbezogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des  Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des  Kantons St.Gallen  6   ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über die Anwendung dieser  Vereinbarung werden nach Art.  113  Abs.  Ziff.  2 der Bundesverfassung  7    dem  Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto  -  nen unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art.  22   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10 Dezember 1907, SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Kanton St.Gallen das Departement des lnnern; Art.  22   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.  Mai 1874, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  23–56  20.09.1988  20.09.1988  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.1988  20.09.1988  Erlass  Grunderlass  23–56