Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»
Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg» vom 20. September 1988 (Stand 20. September 1988) Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Ap - penzell A.Rh. erlassen gestützt auf Art. 66 Abs. 2 des Meliorationsgesetzes des Kantons St.Gallen vom
31. März 1977 1 sowie Art. 52 Ziff. 1 der Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26. April 1908 als Vereinbarung: 2
Art. 1
1 Die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg» bezweckt Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse «Suruggen-Flecken-Kellersegg» auf dem Gebiet der poli - tischen Gemeinden Trogen, Gais und Altstätten.
2 Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 3 und Art. 167 ff. des Einführungsgeset - zes zum ZGB des Kantons Appenzell A.Rh. vom 27. April 1969 (im folgenden Un - ternehmen).
Art. 2
1 Die Statuten der Strassenkorporation regeln: a) Unterhalt und Ausbau sowie Benützung der Güterstrasse; b) Einzugsgebiet und Eigentumsverhältnisse; c) Kostenverteilung (Perimeter); d) Organisation; e) Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer.
1 sGS 633.1 .
2 In Vollzug ab 20. September 1988.
3 SR 210 .
Art. 3
1 Die Strassenkorporation erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständigen Behörden 4 der Vereinbarungskantone.
Art. 4
1 Für Bestand und Durchführung des Unternehmens ist das Recht des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, namentlich über die Bodenverbesserung 5 , bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilen öffentlich- rechtliche Streitigkeiten zwischen der Strassenkorporation und Grundeigentü - mern.
2 Sie beurteilen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Ver - teilung der Kosten aus Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse, soweit das in der politischen Gemeinde Altstätten gelegene Grundstück miteinbezogen ist.
Art. 6
1 Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen 6 ausgeübt.
Art. 7
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. Ziff. 2 der Bundesverfassung 7 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskanto - nen unterzeichnet ist.
4 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
5 Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10 Dezember 1907, SR 210 .
6 Im Kanton St.Gallen das Departement des lnnern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3 .
7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 23–56 20.09.1988 20.09.1988 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.09.1988 20.09.1988 Erlass Grunderlass 23–56
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