Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus
- 1 - Verordnung über die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus vom 12. Januar 2005 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 36bis des Gesetzes vom 14. September 2004 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Der Staat und die Gemeinden fördern die Integration der Ausländer im Wallis und die Bekämpfung des Rassismus.
Art. 2 Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle
1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist für die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus zuständig in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Dienststellen.
2 Die Dienststelle gilt als Ansprechpartner für die Bundes-, Kantons- und Gemeindeorgane im Bereich Ausländerintegration und Bekämpfung des Rassismus.
3 Die Dienststelle verfügt über einen Koordinator für die Integration der Ausländer. Dieses Organ gilt als kantonaler Vertreter bei der Eidgenössischen Kommission gegen den Rassismus.
Art. 3 Aufgaben der Dienststelle
Die Dienststelle hat folgende Aufgaben: a) Umsetzung des kantonalen Integrationskonzeptes für Ausländer und der Anwendungsmassnahmen, im Bedarfsfall durch die Einführung von Projekten; b) Förderung der Koordination aller Aktivitäten zur Integration der Ausländer und zur Bekämpfung des Rassismus im Kanton; c) Koordination von Aktionen auf kantonaler Ebene, die verschiedene Dienststellen und Departemente miteinbeziehen; d) logistische Unterstützung, Beratung und Übermittlung nützlicher Informationen an die Projektträger in den Bereichen Ausländerintegration und Bekämpfung des Rassismus; e) Informationswesen, Einholen von Vormeinungen, Sicherstellung des Sekretariats und Protokollführung für die kantonale Konsultativkommission für Ausländer;
- 2 - f) Erstellen von Berichten, Auswertungen und jährlichen Abrechnungen ihrer Tätigkeiten; g) Durchführung der erforderlichen oder verlangten Kontrollen der subventionierten Projekte im Bereich der Ausländerintegration und der Bekämpfung des Rassismus.
Art. 4 Konsultativkommission
1 Der Staatsrat bestimmt eine Konsultativkommission für Ausländer, die sich aus maximal 19 Vertretern der wichtigsten Kreise und ausländischen Gemeinschaften zusammensetzt.
2 Der Staatsrat ernennt den Präsidenten der Kommission; diese bestimmt das Verfahren.
3 Die Kommission verfügt im Rahmen der Dienststelle über ein Budget für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
4 Die Mitglieder der Kommission werden gemäss den gültigen Weisungen entschädigt.
Art. 5 Aufgaben der Kommission
Die Kommission: a) führt die verlangten Untersuchungen in Bezug auf die Ausländerintegration und die Bekämpfung des Rassismus durch; b) unterbreitet dem betroffenen Departement oder dem Staatsrat durch das betroffene Departement alle Vorschläge, die ihr in diesen Bereichen ratsam erscheinen; c) begutachtet die Subventionsgesuche.
Art. 6 Subventionierungsbereiche
1 Für die soziale Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus können Subventionen gewährt werden.
2 Kantonale Subventionen kommen in der Regel ergänzend zu denen des Bundes hinzu und für Projekte, an denen sich Gemeinden oder Dritte angemessen beteiligen.
3 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Projekten oder Studien überkantonaler oder nationaler Wichtigkeit beteiligen.
Art. 7 Zuteilungskriterien
1 Die Gewährung von Subventionen wird grundsätzlich nach folgenden Kriterien bewertet: Einhalten des kantonalen Konzeptes, Anzahl Gesuche, betroffener Bereich, Prioritätenordnung des Bundes, kantonale Prioritätenordnung, kantonale Zielsetzungen, Zielsetzungen der Gemeinden, Zuteilungsgerechtigkeit, finanzielle Verfügbarkeit.
2 Die vom Bund möglicherweise berücksichtigten Prioritätenordnungen oder Kriterien gelten in der Regel als Richtschnur.
Art. 8 Beträge und Richtlinien der finanziellen Beteiligung
1 Die kantonalen Subventionen dürfen ein Drittel der Gesamtkosten eines Projektes nicht überschreiten.
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2 Die Subventionen können auch Gegenstand von Leistungsvereinbarungen sein.
Art. 9 Zuständigkeiten
Der Departementvorsteher entscheidet, auf Antrag der Dienststelle und aufgrund der Vormeinung der Kommission, im Rahmen der begrenzten ordentlichen Kompetenzen.
Art. 10 Hinterlegung der Gesuche
1 Die Subventionsgesuche sind an die Dienststelle zu richten. Sie umfassen: a) einen genauen Beschrieb des Projektes; b) ein Budget; c) einen Finanzierungsplan.
2 Die Dienststelle erlässt bei Bedarf Weisungen zur Hinterlegung der Gesuche und zu den Grundsätzen, die es bei der Prüfung zu berücksichtigenden gilt.
Art. 11 Verfahren
1 Jedes Subventionsgesuch wird der konsultativen Ausländerkommission zur Vormeinung übermittelt.
2 Die zuständige Instanz erlässt einen formellen Entscheid, der gemäss Weisungen des VVRG dem Beschwerdeverfahren unterstellt ist.
3 Die Projektgründer verpflichten sich, der Dienststelle alle erforderlichen Dokumente oder Zusatzinformationen zu liefern.
Art. 12 Kontrollen
1 Der Subventionsempfänger verpflichtet sich, der Dienststelle einen ausführlichen Schlussbericht sowie eine detaillierte Schlussabrechnung zu übermitteln.
2 Die Dienststelle führt die erforderlichen Kontrollen durch, insbesondere in Bezug auf die finanziellen, pädagogischen und organisatorischen Aspekte, sowie die Realisierung der Ziele.
3 Die Dienststelle, respektive der Departementvorsteher kann für die Durchführung der Kontrollen auch Dritte beauftragen.
4 Die Dienststelle koordiniert ihre Kontrollen mit denjenigen der verschiedenen Bundesfonds.
Art. 13 Schlussbestimmung
1 Vorliegende Verordnung ist auf die im Jahre 2004 hinterlegten Projekte anwendbar.
2 Vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar
2005 in Kraft zu treten. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, am 12. Januar 2005. Der Präsident des Staatsrates: Jean-René Fournier Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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