Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann (151.1)
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Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann

Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann vom 19.06.1996 (Stand 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 4, Absatz 2 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 3, 31 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 11 und 13 des Bundesgesetzes über die Gleichstel - lung von Frau und Mann vom 24. März 1995; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Staat sorgt im Kanton für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und für die Be - seitigung jeglicher Form rechtlicher und tatsächlicher Diskriminierung. Hier - zu ergreift er Förderungsmassnahmen.

Art. 2 Organisation

1 Um dieser Verpflichtung nachzukommen und mit anderen öffentlichen und privaten Organen zusammenzuarbeiten, bestimmt der Staatsrat das Depar - tement, welches insbesondere mit der unter Artikel 1 bezeichneten Aufgabe betraut ist.
2 Das Departement übt diese Aufgabe durch ein Fachorgan, genannt Gleichstellungsbüro aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Gleichstellungsrat

1 Der Staatsrat ernennt einen Gleichstellungsrat, der sich aus elf bis fünf - zehn Mitgliedern paritätisch zusammensetzt und die unter Artikel 1 definier - te Förderungspolitik berät und unterstützt.
2 Der Gleichstellungsrat gibt insbesondere zu den ihm unterbreiteten Vorha - ben oder Fragen seine Vormeinung ab, legt alle Vorschläge vor, die ihm zur Verwirklichung des Gleichstellungsprinzips nützlich scheinen und arbeitet mit dem betroffenen Departement bei der Bestimmung der zu erreichenden Zielsetzungen paritätisch zusammen.

Art. 4 Finanzhilfen

1 Der Kanton kann Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleich - stellung von Frau und Mann durchführen, Finanzhilfen gewähren.
2 Ausführung des Bundesgesetzes

Art. 5 * Schlichtung

1 Die kantonale Schlichtungskommission für Streitfälle im Sinne des Bun - desgesetzes über die Gleichstellung wird durch das kantonale Arbeitsge - setz eingesetzt.

Art. 6 Öffentliche Verwaltung

1 Auf Ersuchen des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin gibt eine durch den Staatsrat ernannte Kommission eine Stellungnahme zu Be - schwerden ab, welche gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Gemein - den oder des Kantons bezüglich des Arbeitsverhältnisses des Gemeinde- und Kantons-personals erhoben wurden.
3 Schlussbestimmungen
Art. 7
1 Das 2. Kapitel dieses Gesetzes unterliegt als Ausführungsgesetz zu Bun - desrecht nicht dem fakultativen Referendum und tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
2 Das erste Kapitel unterliegt dem fakultativen Referendum. Es hebt das Dekret vom 26. Juni 1992 sowie das Reglement vom 25. November 1992 auf. Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.06.1996 01.05.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 172 | d
178, 1997 f 312 | d 321
11.02.2009 01.01.2011 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 26/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.06.1996 01.05.1997 Erstfassung RO/AGS 1996 f 172 | d
178, 1997 f 312 | d 321

Art. 5 11.02.2009 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 26/2010

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