Verordnung über das Informationssystem der Kantonspolizei (451.12)
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Verordnung über das Informationssystem der Kantonspolizei

Verordnung über das Informationssystem der Kantonspolizei vom 16. Mai 2006 (Stand 1. Juli 2006) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 39 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Informationssystem zur Führung polizeilicher Re - gister.

Art. 2 Verwendung des Informationssystems

1 Die Kantonspolizei verwendet das Informationssystem für: a) die Sammlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten; b) den Zugriff auf Daten der Applikationen von Gemeinden, des Kantons und des Bundes, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht; c) Verwaltung und Archivierung der Akten; d) die Verarbeitung der Hotelmeldeschein-Daten. II. Datensammung der Kantonspolizei (2.)

Art. 3 Daten

a) im Allgemeinen
1 Die Datensammlung der Kantonspolizei umfasst: a) Grunddaten; b) erkennungsdienstliche Daten;
1 sGS 451.1 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Juni 2006, ABl 2006, 1711 ff.; in Vollzug ab 1. Juli 2006.
c) Haftdaten; d) Fahndungsdaten; e) tatbestandsbezogene Daten; f) Asservatsdaten; g) Waffendaten; h) Unfalldaten; i) Journaldaten; j) Daten abgelegter Akten.

Art. 4 b) Grunddaten

1 Grunddaten werden über natürliche Personen gespeichert, über die erkennungs - dienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten, tatbestandsbezogene Daten, Waf - fendaten, Unfalldaten oder archivierte Akten vorliegen.
2 Es können gespeichert werden: a) Namen und Vornamen; b) Geburtsdatum und Geburtsort; c) Heimatort und Heimatland; d) Geschlecht; e) Wohnort; f) Namen und Vornamen der Eltern; g) Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners; h) Beruf; i) Beteiligungsart; j) Personenhinweise; k) Aufenthaltsstatus bei tatverdächtigen Personen ausländischer Staatsangehö - rigkeit.
3 Über juristische Personen können folgende Grunddaten gespeichert werden:
1. Firma;
2. Branche;
3. Adresse;
4. Beteiligungsart.

Art. 5 c) erkennungsdienstliche Daten

1 Erkennungsdienstliche Daten sind Angaben über erkennungsdienstliche Un - terlagen. 3
2 Es können gespeichert werden: a) Abnahmestelle, Abnahmedatum und Abnahmegrund;
3 Art. 33 ff. PG, sGS 451.1 .
b) Ausweisdaten; c) Audio- und Videodaten; d) Signalement und besondere Merkmale; e) Hinweise auf Fingerabdrücke, Schriftproben und Spurenvergleiche; f) administrative Angaben im Zusammenhang mit einem DNA-Profil. 4

Art. 6 d) Haftdaten

1 Haftdaten sind Angaben über Personen, die verhaftet oder vorläufig festgenom - men wurden.
2 Es können gespeichert werden: a) Eintrittsdaten; b) Haftorte und Haftgründe; c) Entlassungsdaten; d) zuständige Stelle; e) Transporte; f) administrative Hinweise.

Art. 7 e) Fahndungsdaten

1 Fahndungsdaten sind Angaben über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind.
2 Es können gespeichert werden: a) Fahndungsauftrag und Fahndungsgrund; b) Fahndungshinweise; c) Auftraggeberin oder Auftraggeber; d) Ausschreibungsdaten und Verfalldaten.

Art. 8 f) tatbestandsbezogene Daten

1 Tatbestandsbezogene Daten sind Angaben über polizeirelevante Ereignisse.
2 Es können gespeichert werden: a) Art des Ereignisses; b) Örtlichkeit und Zeit; c) Grunddaten der beteiligten Personen samt Art der Beteiligung; d) Tatvorgehen und Tatmittel; e) kriminaltechnische Daten; f) Audio- und Videodaten; g) Schädigungsgrad der verletzten Person; h) Deliktsgut und Fundgut;
4 BG über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003, SR 363 .
i) Hinweise auf tatverdächtige Personen sowie deren Art der Beteiligung; j) Verbindungen zu artgleichen Ereignissen; k) Ausschreibungen.
3 Angaben über Strafanzeigen, die ausschliesslich wegen Übertretung im Strassen - verkehr erfolgen, und über gemeindepolizeiliche Ermittlungen werden nicht ge - speichert. Angaben betreffend Übertretung wegen Fahrens in angetrunkenem Zu - stand werden gespeichert.

Art. 9 g) Asservatsdaten

1 Als Asservatsdaten können Angaben über Sachen und Spuren sowie die dazuge - hörenden administrativen Hinweise gespeichert werden.

Art. 10 h) Waffendaten

1 Waffendaten sind Angaben über waffentechnische Spezifikationen und Waffen - bewilligungen. 5
2 Es können gespeichert werden: a) waffentechnische Angaben; b) Herkunft und Lieferantin oder Lieferant der Waffe; c) Angaben zur Sicherstellung der Waffe; d) Waffenerwerberin oder Waffenerwerber und Waffenbesitzerin oder Waffen - besitzer; e) Inhaberin oder Inhaber der Waffenbewilligung; f) administrative Hinweise.

Art. 11 i) Unfalldaten

1 Unfalldaten sind Angaben über Unfälle im Strassenverkehr.
2 Es können gespeichert werden: a) Angaben zum Unfall oder Ereignis; b) Örtlichkeit und Zeit; c) beteiligte Personen samt Art der Beteiligung; d) Schädigungsgrad der verletzten Personen; e) Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter und Fahrzeuglenkerin oder Fahr - zeuglenker; f) fahrzeugtechnische Angaben; g) Spuren; h) Audio- und Videodaten.
5 BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997, SR 514.54 , und eidgV über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998, SR 514.541 .

Art. 12 j) Journaldaten

1 Im Journal werden Angaben über dienststellenbezogene Ereignisse und Anzeigen gespeichert.
2 Es können gespeichert werden: a) Person, welche die Meldung oder Anzeige erstattet hat; b) Art des Ereignisses; c) Örtlichkeit und Zeit; d) beteiligte Personen samt Art der Beteiligung; e) Tatvorgehen; f) Deliktsgut und Fundgut; g) Hinweise auf Spuren; h) beteiligte Fahrzeuge.

Art. 13 k) abgelegte Akten

1 Abgelegte Akten können elektronisch registriert, verwaltet und ausgewertet wer - den. III. Löschung von Daten (3.)

Art. 14 Grunddaten

1 Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, nachdem keine Verbindung zu anderen Daten mehr vorliegt.

Art. 15 Erkennungsdienstliche Daten

1 Erkennungsdienstliche Daten werden fünfzehn Jahre nach der Beschaffung ge - löscht.
2 Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder tatbestands - bezogene Daten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsdauer bis zur Löschung dieser Daten.
3 Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung, wenn: a) erkennungsdienstliche Unterlagen nach Art. 36 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 6 vernichtet werden; b) es das Bundesrecht vorschreibt. 7
6 sGS 451.1 .
7 Art. 16 ff. des BG über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi - fizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003, SR 363 .
4 Angaben über Personen, die ausschliesslich zur Feststellung ihrer Identität er - kennungsdienstlich behandelt wurden, werden nach der Identitätsfeststellung ge - löscht.

Art. 16 Haftdaten

1 Haftdaten werden zehn Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person aus dem Gefängnis oder aus der Anstalt gelöscht.

Art. 17 Fahndungsdaten

1 Fahndungsdaten werden innert drei Monaten nach dem Widerruf des Fahn - dungsauftrags, spätestens mit Eintritt der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjäh - rung, gelöscht.

Art. 18 Tatbestandsbezogene Daten

a) geklärte Delikte
1 Tatbestandsbezogene Daten über geklärte Delikte werden spätestens nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht.
2 Tatbestandsbezogene Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht, wenn das Strafverfahren definitiv eingestellt oder die betroffene Person freigesprochen wird.
3 Die Untersuchungsorgane melden der Polizei die Tatsachen, welche die Lö - schung begründen, in der Regel durch Zustellung einer Kopie des Verfügungsdis - positivs.

Art. 19 b) ungeklärte Delikte

1 Tatbestandsbezogene Daten über ungeklärte Delikte werden mit Eintritt der Ver - folgungsverjährung gelöscht.
2 Daten über Delikts- und Fundgut können solange aufbewahrt werden, als ein po - lizeiliches Interesse daran besteht.

Art. 20 Asservatsdaten

1 Fallbezogene Asservatsdaten werden gelöscht, wenn: a) die dazugehörenden Falldaten gelöscht werden; b) es die untersuchende Stelle verfügt; c) es das Bundesrecht 8 vorschreibt.
8 Art. 16 ff. des BG über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi - fizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003, SR 363 .
2 Nicht fallbezogene Asservatsdaten werden zehn Jahre nach der Erhebung ge - löscht, wenn nicht ein überwiegendes polizeiliches Interesse an einer weiteren Aufbewahrung besteht.

Art. 21 Waffendaten

1 Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran be - steht.
2 Angaben über Waffenbewilligungen werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung gelöscht.

Art. 22 Unfalldaten

1 Daten über Strassenverkehrsunfälle mit Todesfolge werden spätestens fünfzehn Jahre nach dem Unfall gelöscht.
2 Andere Unfalldaten werden spätestens nach zehn Jahren gelöscht.

Art. 23 Journaldaten

1 Journaldaten werden spätestens zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.

Art. 24 Aktenverwaltung

1 Daten im Register der abgelegten Akten werden mit Ablauf der Aktenlauffrist nach Art. 28 dieses Erlasses gelöscht.

Art. 25 Löschung vor Ablauf der Frist

1 Personendaten und Dokumente werden vor Ablauf der ordentlichen Löschungs - fristen gelöscht, wenn keine überwiegenden Interessen für die weitere Aufbewah - rung mehr bestehen. IV. Archivierte Akten (4.)

Art. 26 Allgemeines

1 Akten werden in Papierform oder elektronisch archiviert.

Art. 27 Aktenvernichtung

1 Die Aktenvernichtung erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Aktenlauffrist.

Art. 28 Aktenlauffristen

1 Akten von ungeklärten Delikten werden spätestens nach Eintritt der Verfol - gungsverjährung vernichtet, wenn kein überwiegendes Interesse an der weiteren Aufbewahrung besteht.
2 Andere tatbestandsbezogene Akten werden vernichtet, wenn für eine weitere Aufbewahrung kein polizeiliches Interesse mehr besteht.
3 Akten von geklärten Delikten werden spätestens nach Ablauf der Vollstreckungs - verjährung vernichtet. Liegt kein Delikt vor oder wird keine tatverdächtige Person aufgeführt, beträgt die Aktenlauffrist: a) bei Ereignissen mit Todesfolge 20 Jahre nach dem Ereignis; b) bei Brand-, Freizeit-, Strassenverkehrs- und Arbeitsunfällen ohne Todesfolge
15 Jahre nach dem Ereignis; c) in den übrigen Fällen zehn Jahre nach dem Ereignis.
4 Wird das Strafverfahren definitiv eingestellt oder die betroffene Person freige - sprochen, werden die Akten nach Eingang der entsprechenden Meldung der Un - tersuchungsbehörde vernichtet. V. Hotelkontrolle (5.)

Art. 29 Hotelmeldescheine

1 Hotelmeldescheine 9 enthalten Angaben über Beherbergerinnen oder Beherber - ger, die gewerbsmässig Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, und von übernach - tenden Gästen.
2 Es können gespeichert werden: a) Namen und Vornamen; b) Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit; c) Ausweisdaten; d) Ankunfts- und Abreisedatum des Gastes; e) Name der Beherbergerin oder des Beherbergers und Adresse.
3 Spätestens nach fünf Jahren werden die Hotelmeldedaten gelöscht und die Mel - descheine vernichtet.
4 Das Register dient ausschliesslich der Fahndung nach Personen.
9 Art. 52 bis PG, sGS 451.1 .
VI. Datensicherung (6.)

Art. 30 Zugriff

1 Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei und der Stadtpolizei St.Gallen haben auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 31 Massnahmen

1 Das Polizeikommando und die zugriffsberechtigten Polizeistellen sichern die Da - ten durch: a) Regelung der Zugriffs- und Eingabeberechtigung durch Festlegung der Muta - tionsberechtigungen, Protokollierung und Kontrolle von Zugriffen über Log- Files; b) Schutz der Räume, in denen sich Datenbestände befinden, gegen den Zutritt Unbefugter; c) technische Massnahmen zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnis - nahme, Bearbeitung und Entwendung. VII. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren (7.)

Art. 32 Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei entscheidet über Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs - begehren. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Organe der Strafrechtspflege nach dem Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999. 10
2 Sie kann auf Gesuch Einsicht in bei ihr vorhandene Akten gewähren, wenn das Strafverfahren im Ausland geführt wird.

Art. 33 Ausweis

1 Wer ein Auskunftsbegehren stellt, weist sich über seine Identität aus.

Art. 34 Gegendarstellung

1 Die Kantonspolizei hat die Richtigkeit der Daten zu beweisen, wenn die betrof - fene Person die Unrichtigkeit behauptet.
2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, ist auf Verlangen der betroffenen Person eine Gegendarstellung in die Da - tensammlung aufzunehmen.
10 sGS 962.1 , Art. 67 und 174 .

Art. 35 Gebühren

1 Auskunft, Berichtigung und Löschung erfolgen kostenlos.
2 Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn: a) die Behandlung eines Gesuchs einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfor - dert; b) die betroffene Person innert der letzten zwölf Monate die gleiche Auskunft er - halten hat. VIII. Schlussbestimmungen (8.)

Art. 36 11

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die elektronische Datenverarbeitung für kriminalpolizeili - che Register vom 17. März 1987 12 wird aufgehoben.

Art. 38 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2006 angewendet.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 nGS 22–28 (sGS 451.12).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41-55 16.05.2006 01.07.2006 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.05.2006 01.07.2006 Erlass Grunderlass 41-55
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