Verordnung zum kantonalen Arbeitsgesetz (822.100)
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Verordnung zum kantonalen Arbeitsgesetz

Verordnung zum kantonalen Arbeitsgesetz (VEkArG) vom 14.09.2016 (Stand 01.10.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 70 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet: 1 )
1 Arbeitsinspektion
1.1 Verzeichnis der industriellen Betriebe
Art. 1
1 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachste - hend: Dienststelle) aktualisiert laufend das Verzeichnis der industriellen Betriebe im Sinne von Artikel 6 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (nachstehend: das Gesetz).
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1.2 Bau und Einrichtung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen

Art. 2 Grundsätze

1 Die Dienststelle äussert sich zu den Plänen sämtlicher Baugesuche im Sinne von Artikel 42 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996. Sie kann verlangen, dass mit der Baubewilligung besondere Massnahmen auferlegt werden, die gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Indus - trie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (nachstehend: ArG) und Arti - kel 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (nachstehend: UVG) notwendig sind.
2 Wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die geplante Anlage bei bestimmungsgemässer Benutzung den auftretenden Belastungen und Be - anspruchungen standhalten wird, kann die Dienststelle gemäss Artikel 4 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (nachstehend: ArGV
3) auf Kosten des Gesuchstellers die Erstellung eines fachtechnischen Gut - achtens verlangen.
3 Die Dienststelle kann davon absehen, die Pläne einiger nicht industrieller Betriebe zu sichten, insbesondere wenn deren Tätigkeiten nur geringe Risi - ken bergen.

Art. 3 Prüfung der Pläne nicht industrieller Betriebe

1 Die Dienststelle prüft die Pläne und, wenn es sich um industrielle oder vergleichbare Betriebe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 (nachstehend: ArGV 4) handelt, genehmigt die Pläne gemäss Artikel 8 des Gesetzes.
2 Die Dienststelle gibt dem für das Bauwesen zuständigen Departement seine Vormeinung bekannt.
3 Die Dienststelle prüft die Pläne der nicht industriellen Betriebe hinsichtlich

Artikel 6 ArG, der ArGV 3, der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (nachstehend: VUV) sowie

der Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991.
4 Sie prüft die Pläne der Betriebe, die einzig dem UVG unterstehen, hin - sichtlich der VUV.

Art. 4 Brandschutz

1 Um den Schutz der Arbeitnehmer in Bezug auf den Brandschutz zu gewährleisten, achtet die Dienststelle in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Feuerwesen darauf, dass folgende Bestimmungen ein - gehalten werden: a) die Bestimmungen der ArGV 4 sowie die Artikel 36 und 40 VUV, was die industriellen und vergleichbaren Betriebe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 ArGV 4 anbelangt. Die Dienststelle kann eine technische Vormeinung des kantonalen Amtes für Feuerwesen verlangen; b) die Artikel 20, 36 und 40 VUV einzig, was die nicht industriellen Betriebe oder die einzig dem UVG unterstellten Betriebe anbelangt (Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Explosions- oder Brandgefahr, Zugänglichkeit zu den Alarmeinrichtungen und zu den Brandbekämpfungsmitteln, Information der Arbeitnehmer).
2 Im Übrigen bleiben die Befugnisse der anderen Behörden in Sachen Feuerwesen, die im Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente vom 18. November 1977 geregelt sind, vorbehalten.
1.3 Arbeits- und Ruhezeit

Art. 5 Arbeitszeitkontrolle

1 Die Arbeitszeitkontrolle bezieht sich auf die Verzeichnisse und Unterlagen, die der Betrieb gemäss Artikel 46 ArG und gemäss den Artikeln 73, 73a und
73b der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai
2000 (nachstehend: ArGV 1) führen und während fünf Jahren aufbewahren muss.

Art. 6 Gesuch um Ausnahme

1 Das Gesuch ist an die Dienststelle, innert einer Frist in der diese darüber befinden kann, gemäss den Anforderungen der Artikel 49 ArG sowie 41 und
42 ArGV 1, zu richten. Es ist anhand eines Musterformulars, das den Ge - suchstellern in Papierform oder elektronisch auf der Webseite der Dienst - stelle zur Verfügung gestellt wird, zu übermitteln.
2 Die diesbezüglichen Entscheide werden dem Gesuchsteller sowie in Ko - pie den betroffenen Gemeinden, der Polizei, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (nachstehend: SECO) und gegebenenfalls der Arbeitsinspektion des Kantons, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, zugestellt.

Art. 7 Feiertage

1 Folgende Feiertage sind im Sinne von Artikel 20a ArG Sonntagen gleich - gestellt: Neujahr (1. Januar), Josefstag (19. März), Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Mariä Emp - fängnis (8. Dezember) und Weihnachten (25. Dezember).
1.4 Besondere Schutzmassnahmen

Art. 8 Schutz jugendlicher Arbeitnehmer

1 Die für die Berufsbildung zuständige Behörde muss die Dienststelle vor der Ausstellung einer neuen Bewilligung zur Ausbildung jugendlicher Arbeit - nehmer in Berufen, die gefährliche Arbeiten gemäss Artikel 4 der Verord - nung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5) enthalten, anhören.
2 Die Dienststelle führt im Einvernehmen mit der für die Berufsbildung zu - ständigen Behörde in den gesuchstellenden Betrieben die notwendigen Kontrollen durch.
3 Die Bewilligungsgesuche zur Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes müssen das Geburtsdatum des Ju - gendlichen und die Art der Arbeit, die ihm anvertraut wird, enthalten. Dem Gesuch beizulegen sind das schriftliche Einverständnis des Inhabers der elterlichen Sorge und ein Arztzeugnis.
1.5 Unterkunft und soziale Wohlfahrt

Art. 9 Allgemeines

1 Die Räumlichkeiten, in denen die Arbeitnehmer verpflegt und unterge - bracht werden, müssen den Hygiene- und Sicherheitsanforderungen ent - sprechen. Sie müssen gut isoliert, gut durchlüftet, angemessen beleuchtet und während der kalten Jahreszeit geheizt sein. Unterkünfte im Unterge - schoss sind nicht zulässig.
2 Bringt ein Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer an einem abge - schiedenen Ort unter, muss er diesem oder diesen die notwendige minima - le Erste-Hilfe-Ausstattung zur Verfügung stellen. Er stellt sicher, dass die Rettungskräfte innert akzeptabler Frist vor Ort sein können.
3 Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten entsprechen den auf Bundes - ebene erlassenen AHV-Normen. Der Arbeitgeber erzielt aus der Verpfle - gung und den Räumlichkeiten keinesfalls einen Gewinn.

Art. 10 Ausstattung

1 Jeder Arbeitnehmer verfügt über ein eigenes Bett mit einem Lattenrost und einer Matratze mit Bettwäsche und Decken sowie über einen eigenen abschliessbaren Schrank, der in ein Abteil für die Arbeitskleider und ein Ab - teil für die sauberen Kleider getrennt ist. Jedes Zimmer enthält einen genü - gend grossen Tisch und pro untergebrachte Person einen Nachttisch.
2 Etagenbetten sind nicht zulässig.
3 Der Luftraum muss mindestens 12.5 Kubikmeter pro Person betragen. Im gleichen Zimmer dürfen höchstens drei Arbeitnehmer untergebracht wer - den.
4 Die sanitären Anlagen sind gemäss den Normen der Artikel 29 bis 33 ArGV 3 ausgestattet.
5 Der Arbeitgeber stellt die notwendige Infrastruktur für den Unterhalt der persönlichen Gebrauchsgegenstände der Arbeitnehmer, die er unterbringt, zur Verfügung.

Art. 11 Sicherheitsmassnahmen

1 Bei der Einrichtung der Unterkünfte werden alle Brandschutzmassnahmen getroffen. Hierzu werden die technischen Normen der Vereinigung Kanto - naler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten.
2 Die Räumlichkeiten, in denen Arbeitnehmer untergebracht werden, bilden Gegenstand einer vorgängigen Kontrolle durch die für das Feuerwesen zu - ständige Behörde.

Art. 12 Unterhalt

1 Die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten werden von Personal, das der Betrieb oder ein vom Betrieb beauftragtes speziali - siertes Unternehmen bezahlt, gereinigt und instand gehalten.
2 Die Bettwäsche wird mindestens alle zwei Wochen gewaschen und ge - wechselt und die Decken werden vor jeder Verteilung gereinigt und desinfi - ziert.

Art. 13 Baustellenunterkunft

1 Wenn aufgrund der Arbeiten die Einrichtung von Kantinen und Schlafräu - men oder der Bau von Werkstätten notwendig sind, muss der Bauherr oder der Unternehmer vorgängig der kantonalen Baukommission über die Gemeinden die Baupläne unterbreiten.
2 Die Räumlichkeiten, Kantinen und Unterkünfte dürfen nicht in Betrieb ge - nommen werden, bevor sie von der Dienststelle als konform anerkannt wurden.
2 Arbeitsbeziehungen

Art. 14 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1 Auf Antrag der Sozialpartner, die einen Gesamtarbeitsvertrag unterzeich - net haben, untersucht und aktualisiert die Dienststelle im Namen des Staatsrates die Dossiers der ordentlichen oder erleichterten Allgemeinver - bindlicherklärung im Sinne des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbind - licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (nach - stehend: AVEG).
2 Hierzu holt die Dienststelle bei den Berufsverbänden alle nützlichen Aus - künfte und Dokumente ein, führt alle Überprüfungen und Analysen, die sie für notwendig befindet, durch und stellt die notwendigen Kontakte zum SECO sicher.
3 Die Dienststelle befindet über die Kosten, die durch die Allgemeinverbind - licherklärung entstehen.
3 Kosten

Art. 15 Auslagen

1 Sofern die Untersuchungs- und Kontrollkosten nicht vom Bund oder einer anderen Instanz übernommen werden, kann die Dienststelle in Anwendung von Artikel 62 des Gesetzes Kosten für die Kontrollen und Aufgaben, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse ausübt, erheben, insbesondere wenn auf - grund einer Missachtung ihrer Vorgaben zusätzliche Kontrollen notwendig sind: a) Untersuchungskosten: 150 Franken pro Stunde;
b) Reisespesen: 70 Rappen für jeden gefahrenen Kilometer; c) Interventionskosten Dritter: gemäss Abrechnung des berufsspezifi - schen Tarifs; d) Kosten für die Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 15 AVEG): 150 Franken pro Stunde.
2 Die anderen durch das Verfahren verursachten Auslagen werden zu ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Wenn sie 300 Franken nicht über - steigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.
3 Sind die Kosten angesichts der Bedeutung des Falls unangemessen, so können sie reduziert werden.
4 Im Übrigen bleiben gemäss Artikel 64 des Gesetzes die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) vorbehalten.

Art. 16 Gebühren

1 Für Entscheide oder Bewilligungen, die in Anwendung des Gesetzes er - lassen oder erteilt werden, werden folgende Gebühren erhoben: a) Genehmigung der Pläne für den Bau, den Umbau oder die Erweite - rung eines industriellen Betriebs: 500 Franken; b) Betriebsbewilligung für einen industriellen Betrieb: 200 Franken; c) Arbeitszeit- oder Ausnahmebewilligung : bis zu 750 Franken ja nach Bewilligungsdauer und Anzahl betroffener Arbeitnehmer; d) Befreiung von der Aufstellung gemäss der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung, ARV 1): 65 Franken pro Arbeitnehmer; e) für jeden anderen Entscheid oder jede andere Ausnahmebewilligung:
50 bis 500 Franken.

Art. 17 Aufhebungsklausel

1 Die vorliegende Verordnung hebt alle ihr zuwiderlaufenden Bestimmungen auf, insbesondere: a) das Ausführungsreglement zum kantonalen Arbeitsgesetz vom 12. Juli 1974; b) den Beschluss betreffend Organisation der Arbeit und den Arbeitneh - merschutz auf grossen Bauplätzen vom 25. Juli 1973;
c) den Beschluss betreffend Unterkunft der Arbeitnehmer vom 31. De - zember 1968.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2016 01.10.2016 Erstfassung BO/Abl. 39/2016
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