Privatdetektivverordnung
Privatdetektivverordnung vom 18. November 1980 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 51 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Begriff
1 Privatdetektiv ist, wer gegen Entgelt persönliche Angelegenheiten Dritter aus - kundschaftet, deren Verhalten überwacht und darüber Auskunft erteilt.
Art. 2 * Bewilligungspflicht
a) Grundsatz
1 Privatdetektive bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Kantonsgebiet ei - ner Bewilligung des Sicherheits- und Justizdepartementes.
2 Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte von Privatde - tektivbüros, die als Privatdetektive tätig sind.
3 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.
Art. 3 * b) Ausnahmen
1 Keiner Bewilligung bedürfen: a) ausserkantonale Privatdetektive, die ihre Tätigkeit zur ordnungsgemässen Er - füllung eines Auftrages unvorhersehbar und kurzfristig auf das Kantonsgebiet ausdehnen müssen; b) Personen, die während längstens eines Jahres zur Ausbildung auf einem Pri - vatdetektivbüro tätig sind. Der Büroinhaber hat dies dem Sicherheits- und Justizdepartement zu melden.
1 sGS 451.1
2 nGS 15–71. In Vollzug ab 1. Januar 1981.
Art. 4 Gesuch
1 Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen: a) ein kurzer Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit; b) ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister; c) ein Auszug aus dem Betreibungsregister; d) eine Erklärung des Gesuchstellers über gegen ihn geführte Strafverfahren.
Art. 5 * Erteilung der Bewilligung
a) im Allgemeinen
1 Die Bewilligung wird natürlichen Personen erteilt, die: a) handlungsfähig sind; b) das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen; c) sich über die für eine einwandfreie Berufsausübung erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht, ausweisen können. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann eine Prü - fung durchführen.
Art. 6 b) Verweigerungsgründe
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wegen eines Verbre - chens oder eines vorsätzlich begangenen schweren Vergehens zu einer Freiheits - strafe 3 verurteilt worden und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist.
2 Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Ge - suchstellers zu schliessen ist, weil er: a) wegen einer Straftat verurteilt worden ist; b) wiederholt in Strafverfahren stand, die mit Aufhebung oder Freispruch ende - ten und ihm dabei Kosten auferlegt wurden, weil er durch sein Benehmen be - gründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsver - fahrens gegeben hat; 4 c) in einem Strafverfahren steht und Tatsachen mit Bestimmtheit erwarten las - sen, dass er verurteilt wird; d) fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.
Art. 7 * Ausweis
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement gibt Privatdetektiven einen Ausweis ab.
3 Art. 35 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
4 Vgl. Art. 209 Abs. 1 Ziff. 2 StP, sGS 962.1 .
Art. 8 * Verzeichnis
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement führt ein Verzeichnis der Bewilligungs - inhaber.
2 Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft darüber, ob eine Person eine Bewilli - gung besitzt.
Art. 9 Werbung
1 Die Bewilligung darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
Art. 10 Berufsbezeichnung
1 Unzulässig sind, insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschil - dern sowie in Inseraten und Verzeichnissen: a) Hinweise, die den Eindruck erwecken, der Privatdetektiv besitze hoheitliche Befugnisse; b) Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt».
Art. 11 * Entzug der Bewilligung
a) Gründe
1 Das Sicherheits- und Justizdepartement entzieht die Bewilligung, wenn die Vor - aussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen.
2 Es kann die Bewilligung entziehen, wenn der Privatdetektiv die Vorschriften die - ser Verordnung über Werbung und Berufsbezeichnung 5 vorsätzlich verletzt. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 12 b) Dauer
1 Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.
2 Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren vor - aus.
Art. 13 6
Art. 14 Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.
5 Art. 9 f. dieser V.
6 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15-71 18.11.1980 01.01.1981
Art. 2 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 3 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 5 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 8 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11 geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.11.1980 01.01.1981 Erlass Grunderlass 15-71
30.10.2007 keine Angabe Art. 2 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 5 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 7 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 8 geändert 42-101
30.10.2007 keine Angabe Art. 11 geändert 42-101
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