Interkantonale Vereinbarung über den Sicherheitsverbund Region Wil
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Sicherheitsverbund Region Wil  vom 9. März 2004 (Stand 9. März 2004)  Die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau  erlassen  gestützt auf Art.  223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23.  August 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   so  -  wie §  46 des thurgauischen Gesetzes über die Gemeinden vom 5.  Mai 1999  als Vereinbarung:  2  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweckverbandsgründung
                            1  Die st.gallischen politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen sowie die thur  -  gauischen politischen Gemeinden Rickenbach und Wilen werden ermächtigt, sich  zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben des Bevölkerungsschutzes zum Zweck  -  verband «Sicherheitsverbund Region Wil» zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbandes sowie  Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver  -  band in einer Zweckverbandsvereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit  der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitritt weiterer Gemeinden
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone  4   können den Verband ver  -  pflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 9. März 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Departement für Inneres und Militär (Art.  211  GG, sGS  151.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Regierung (Art.  222   Abs. 2 GG, sGS  151.2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz des Zweckverbandes ist Wil SG.  II. Anwendbares Recht  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verantwortlichkeit
                            1  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes ver  -  einbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägi  -  gen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verbandsanlagen
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb von verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine ande  -  ren Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des  Kantons St.Gallen  5   im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons  Thurgau ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone  über ihre Gemeinden.  III. Rechtsschutz  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Streitigkeiten innerhalb des Zweckverbandes
                            a) Bezeichnung eines Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder  zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsge  -  richt endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren zwi  -  schen den Exekutiven der Verbandsgemeinden vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter be  -  zeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsge  -  richtes einen Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Departement für Inneres und Militär sowie Finanzdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Schiedsgerichtsverfahren
                            1  Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Konkordates  über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.  März 1969.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet  7  . Die Zustellung erfolgt  ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regie  -  rungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Streitigkeiten zwischen Verband oder Verbandsgemeinden und Drit -
                            ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden  von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen  entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden ei  -  nerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Ver  -  waltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zivilrechtliche Streitigkeiten
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den  ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollstreckung
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden  der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungs  -  kantons Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art.  80  Abs.  2 des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889  8    voll  -  streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und An  -  wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art.  189  Abs.  1  Bst.  c und d der  Bundesverfassung vom 18.  April 1999  9   dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  279  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 35 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit, SR 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anpassung der Vereinbarung
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes  und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone set  -  zen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch beide Vereinbarungskantone  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  39–43  09.03.2004  09.03.2004  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.03.2004  09.03.2004  Erlass  Grunderlass  39–43