Verordnung über die Sektionschefs (411.15)
CH - SG

Verordnung über die Sektionschefs

Verordnung über die Sektionschefs vom 9. Dezember 1986 (Stand 30. Oktober 2007) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 152 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vom
12. April 1907 1 und Art. 2 des Gesetzes über das Militärwesen vom 29. Dezember
1941 2 als Verordnung: 3

Art. 1 *

Art. 2 * Amtsinhaber

1 Das Amt des Sektionschefs und des Stellvertreters wird ausgeübt durch: a) den Gemeindepräsidenten; b) einen vollamtlichen Beamten oder Angestellten der politischen Gemeinde.

Art. 3 * Aufgaben

1 Dem Sektionschef obliegen: a) die Mitwirkung beim Vollzug der Vorschriften über das militärische Kontroll - wesen und über die Wehrpflichtersatzabgabe; a bis ) die Verhängung von Bussen bei erstmaligen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über das militärische Kontrollwesen und die Antragstellung für die Umwandlung von Bussen in Arrest; b) die Mitarbeit bei Aushebungen, Inspektionen und Entlassungen auf Anord - nung des Kreiskommandanten; c) die Erledigung weiterer, durch die Gesetzgebung übertragener oder von den zuständigen Militärbehörden zugewiesener Aufgaben.
1 Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 121 des BG über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz) vom 3. Februar 1995, SR 510.10 .
2 sGS 411.1 .
3 nGS 21–138; nGS 26–138. In Vollzug ab 1. Januar 1987.
2 Das Sicherheits- und Justizdepartement kann dem Sektionschef besondere Auf - gaben übertragen. Es schliesst darüber mit dem Gemeinderat eine schriftliche Ver - einbarung ab.

Art. 4 Arbeitsraum

1 Der Gemeinderat stellt dem Sektionschef in der Gemeindeverwaltung einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung.

Art. 4 bis * Bussen

1 Die vom Sektionschef verhängten Bussen fallen der Gemeindekasse zu, wenn sie vor der Umwandlung in Arrest bezahlt werden.

Art. 5 * ...

Art. 6 b) Taggelder der Sektionschefs

1 Der Staat richtet den Sektionschefs folgende Taggelder aus: a) Fr. 30.– je Tag für die Mitwirkung an Aushebungen; b) Fr. 15.– je halben Tag für die Mitwirkung an Inspektionen; c) Fr. 40.– je Tag für die Teilnahme an Instruktionsversammlungen und Rap - porten.
2 Die Auslagen für Reise und Verpflegung sind mit dem Taggeld abgegolten.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Sektionschefs vom 2. Februar 1971 4 wird aufgehoben.

Art. 8 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1987 angewendet.
4 nGS 7, 459 (sGS 411.15).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 26–138 09.12.1986 01.01.1987

Art. 1 aufgehoben 36–30 05.12.2000 keine Angabe

Art. 2 geändert 38–91 11.11.2003 keine Angabe

Art. 3 geändert 38–91 11.11.2003 keine Angabe

Art. 4 bis eingefügt 33–27 10.02.1998 keine Angabe

Art. 5 aufgehoben 26–137 12.11.1991 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.1986 01.01.1987 Erlass Grunderlass 26–138
12.11.1991 keine Angabe Art. 5 aufgehoben 26–137
10.02.1998 keine Angabe Art. 4 bis eingefügt 33–27
05.12.2000 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 36–30
11.11.2003 keine Angabe Art. 2 geändert 38–91
11.11.2003 keine Angabe Art. 3 geändert 38–91
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