Verordnung über den Fristenstillstand bei Referenden und Initiativen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus
Verordnung über den Fristenstillstand bei Referenden und Initiativen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus vom 28. März 2020 (Stand 29. März 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 als Verordnung: 2
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass gilt für: a) kantonale Referenden und Initiativen; b) Referenden und Initiativen in den Gemeinden.
Art. 2 Stillstand der Fristen bei Referendumsbegehren
1 Für Erlasse oder Beschlüsse, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem Referen - dum unterstellt wurden, stehen die Referendumsfristen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 3 sowie
Art. 74a und Art. 76 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 4 ab Vollzugsbeginn
dieses Erlasses still, wenn spätestens fünf Tage nach dessen Vollzugsbeginn: a) bei kantonalen Erlassen der Staatskanzlei die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird; b) bei Erlassen oder Beschlüssen der Gemeinden der zuständigen Stelle der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird.
1 sGS 111.1 .
2 In Vollzug ab 29. März 2020; der Erlass tritt am selben Tag wie die eidgenössische Verord - nung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren vom 20. März 2020, SR
161.16 , ausser Vollzug.
3 sGS 125.1 .
4 sGS 151.2 .
2 Für Erlasse oder Beschlüsse, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem Refe - rendum unterstellt werden, stehen die Referendumsfristen nach Art. 18 Abs. 1 und
2 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 5 sowie
Art. 74a und Art. 76 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 6 ab Veröffentli -
chung des betreffenden Erlasses oder Beschlusses still, wenn spätestens fünf Tage nach dessen Veröffentlichung: a) bei kantonalen Erlassen der Staatskanzlei die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird; b) bei Erlassen oder Beschlüssen der Gemeinden der zuständigen Stelle der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften schriftlich angezeigt wird.
3 Die Veröffentlichung von Erlassen oder Beschlüssen, die nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses dem Referendum unterstellt werden, enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit der Anzeige einer Unterschriftensammlung nach Abs. 2 dieser Be - stimmung.
Art. 3 Stillstand der Fristen bei Initiativbegehren
1 Folgende gesetzliche Fristen stehen still: a) Frist zur Einreichung eines Initiativbegehrens nach Art. 41 und Art. 53 septies des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 7 und
Art. 81 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 8 ;
b) Fristen für die Behandlung von Initiativbegehren nach Art. 43 ff. des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 9 und Art. 81 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 10 . c) Fristen für die Unterbreitung von Initiativbegehren in den Gemeinden.
2 Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung werden für Volksmotionen in den Gemeinden sachgemäss angewendet.
Art. 4 Ausschluss von Verfahrenshandlungen
1 Während des Stillstands der Fristen werden die folgenden Handlungen nicht vorgenommen: a) Verfügung über das Zustandekommen von Referenden und Initiativen; b) Volksabstimmung über kantonale Referenden und Initiativen.
2 Die Regierung kann trotz des Stillstands für ein kantonales Referendum oder eine kantonale Initiative einen Abstimmungstermin festlegen.
5 sGS 125.1 .
6 sGS 151.2 .
7 sGS 125.1 .
8 sGS 151.2 .
9 sGS 125.1 .
10 sGS 151.2 .
Art. 5 Verbot von Unterschriftensammlungen
1 Während des Stillstands der Fristen gilt: a) Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden. b) Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.
Art. 6 Stimmrechtsbescheinigungen
1 Die Staatskanzlei und die zuständigen Stellen der Gemeinden sorgen für eine si - chere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten.
2 Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entge - gen.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-011 28.03.2020 29.03.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.03.2020 29.03.2020 Erlass Grunderlass 2020-011
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