Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung
Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 07.04.1933 (Stand 14.04.1933) Der Staatsrat des Kantons Wallis in Vollziehung des Artikels 15 des oberwähnten Bundesgesetzes; auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Der Gemeinderichter wird als zuständige Behörde bezeichnet, um über die Entschädigungsansprüche zu erkennen: a) für den Schaden aus Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unter - nehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, notwendig sind (Art. 15 des BG über die Enteignung); b) für den Schaden, der entsteht bei Vornahme von Änderungen und Reparaturen, die im Verlaufe des Betriebes auf elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ausgeführt werden (Art. 48 Abs. 2 des BG betreffend die elektrischen Anlagen).
Art. 2
1 Das Verfahren ist durch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 22. Mai
1931 geregelt.
Art. 3
1 Der Instruktionsrichter entscheidet endgültig über die Nichtigkeitsklagen in den in Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung aufgezählten Fällen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.04.1933 14.04.1933 Erlass Erstfassung RO/AGS 1932-1933 f
134 | d 130
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.04.1933 14.04.1933 Erstfassung RO/AGS 1932-1933 f
134 | d 130
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