Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes Gletschboden sowie des Gletschervorfeldes des Rhonegletschers in Oberwald
Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes Gletschboden sowie des Gletschervorfeldes des Rhonegletschers in Oberwald vom 10.03.1999 (Stand 26.03.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über die Auengebiete von nationaler Be - deutung vom 28. Oktober 1992 (Objekt Nr. 143); eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991; eingesehen das Forstgesetz vom 1. Februar 1985; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den vom Bundesrat am 21. Dezember 1988 genehmigten kantonalen Richtplan; eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912; eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 11. Dezember 1998; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Das Auengebiet von nationaler Bedeutung Gletschboden (Objekt Nr. 143) und das Gletschervorfeld des Rhonegletschers auf Gebiet der Gemeinde Oberwald werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Aus - zug der Landeskarte 1:25'000, der dem Originaltext des vorliegenden Ent - scheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieser Landschaft bezweckt: a) die Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume; b) die Erhaltung der zahlreich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren Entwicklungsstufen; c) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes; d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften; e) die Erhaltung des intakten Auensystems und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes; f) die Erhaltung der Naturlandschaft mit ihren geologischen und geo - morphologischen Eigenheiten.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Nach Anhörung der Grundeigentümer ergreift das Departement die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intakt - heit einschränken, untersagt, insbesondere: a) jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand und dergleichen; b) Neubauten aller Art; c) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen; d) die Störung der Fauna; e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; f) Drainagen oder künstliche Wasserführung; g) das Befahren des Rottens mit Booten und dergleichen; h) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art; i) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen; j) Uferbefestigungen und Veränderungen der natürlichen Flussdynamik; k) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; l) die sportliche und militärische Nutzung;
m) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes und der Unterhalt der bestehenden Anlagen können bewilligt werden nach Massgabe des Artikel
4 der eidg. Auenverordnung.
3 Jagd und Fischerei sind im Rahmen der Spezialgesetzgebung gestattet.
4 Die bisherige Nutzung der Eisgrotte bleibt gewährleistet.
Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbe - stand ausserhalb der Moorgebiete, Quellfluren und Auengebüsche ist ge - stattet.
Art. 7 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 8 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.03.1999 26.03.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/1999
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.03.1999 26.03.1999 Erstfassung BO/Abl. 13/1999
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