Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen (822.2)
CH - VS

Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen

Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen vom 09.07.1936 (Stand 01.03.2013) Der Grosse Rat des Kantons Wallis willens, die strenge Beobachtung der öffentlichen Ruhe an Sonn- und gebo - tenen Festtagen zu sichern; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1
1 Der Sonntag wird als Tag der öffentlichen Ruhe erklärt.
2 Die in der Diözese gebotenen Feiertage sind dem Sonntag gleichgestellt.
Art. 2
1 Sämtliche äussere oder sichtbare Arbeiten, die Arbeiten in den Industrie-, den Handels- und Landwirtschaftsarbeiten, sowie alle lärmenden Arbeiten, welche die öffentliche Ruhe stören könnten, sind an diesen Tagen verboten.
2 Die genaue Umschreibung dieser Arbeiten und die Ausnahmen von der allgemeinen Regel werden Gegenstand eines vom Staatsrate ausgearbei - teten und vom Grossen Rate genehmigten Reglementes bilden.
Art. 3
1 Der Gemeindepräsident ist befugt, an Sonn- und Feiertagen gewisse Arbeiten, deren Dringlichkeit oder Notwendigkeit gehörig erwiesen ist, aus - nahmsweise zu gestatten, namentlich für das Einbringen und die Erhaltung von leicht verderblicher Ernte und in Fällen höherer Gewalt.
2 Ausgenommen im Falle höherer Gewalt darf während des Vormittaggot - tesdienstes keine Arbeit gestattet werden.
3 Während des Vormittaggottesdienstes ist überdies verboten alles Tun und Lassen, das den Gottesdienst stören könnte. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 *

1 Der Polizeidienst an Sonn- und Feiertagen wird durch die Gemeinde aus - geübt.

Art. 5 *

1 Übertretungen des vorliegenden Gesetzes werden mit einer durch das Polizeigericht gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ausgesprochenen Busse geahndet.
Art. 6
1 Die Gemeindepräsidenten, welche wissentlich vernachlässigen, für die Beobachtung des gegenwärtigen Gesetzes zu sorgen, welche missbräuch - liche Bewilligungen erteilen, oder die sich systematisch begründeten Bewil - ligungen widersetzen, verfallen in eine Busse von 50 bis 1'000 Franken. Diese Busse wird vom Staatsrate verfügt.
Art. 7
1 Wenn ein Gemeindepräsident zweimal gebüsst worden ist, hat ihm der Staatsrat die ihm auf Grund des Artikels 3 dieses Gesetzes zustehende Be - fugnis für die Dauer der laufenden Verwaltungsperiode zu entziehen.
2 Diese Befugnis geht auf den Staatsrat über, welcher sie einer oder mehre - ren Personen übertragen kann. Diese Personen sind von diesem Zeitpunkt an beauftragt, die Arbeitsbewilligung zu erteilen, unter Vorbehalt des Arti - kels 6.
Art. 8
1 Das Gesetz betreffend die Ruhe der Sonn- und Festtage vom 30. Novem - ber 1882, dasjenige vom 22. Mai 1901, das einige Bestimmungen des Ge - setzes vom 30. November 1882 abändert, und der Staatsratsbeschluss vom 11. Februar 1919, welcher die kirchlichen Festtage im Kanton be - stimmt, sind widerrufen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.07.1936 12.03.1938 Erlass Erstfassung RO/AGS 1938 f 15 | d
15
23.11.1995 01.05.1996 Art. 4 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d
76
23.11.1995 01.05.1996 Art. 5 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d
76
13.09.2012 01.01.2013 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.07.1936 12.03.1938 Erstfassung RO/AGS 1938 f 15 | d
15

Art. 4 23.11.1995 01.05.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d

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Art. 5 23.11.1995 01.05.1996 totalrevidiert RO/AGS 1996 f 77 | d

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Art. 5 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,

52/2012
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