Entscheid betreffend den Schutz der Moorlandschaft "Albrun", des Flachmoors "Oxefeld" und des Flachmoors "Blatt" in Binn
Entscheid betreffend den Schutz der Moorlandschaft "Albrun", des Flachmoors "Oxefeld" und des Flachmoors "Blatt" in Binn vom 01.12.1999 (Stand 17.12.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
16. Januar 1991; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1796); eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Ob - jekt Nr. 322); eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912; eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 2. April 1999; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Die Moor- und Gebirgslandschaft des inneren Binntals im Gebiet Chiesta - fel - Blatt - Oxefeld - Albrun wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massge - bend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, welcher dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das Schutzgebiet umfasst die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Albrun (Objekt Nr. 322) inklusive das Flachmoor von nationaler Bedeutung Oxefeld (Objekt Nr. 1796) und das Flachmoor Blatt von regionaler Bedeu - tung.
3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde als Naturschutzzone ge - mäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung der Moorlandschaft Albrun, der Flach - moore Oxefeld und Blatt sowie aller anderen Moore mit ihrer speziel - len Fauna und Flora; b) die Erhaltung beziehungsweise Wiederinstandstellung dieses intakten alpinen Tals mit seinen Schwemmebenen, Quellen, Quellmooren, Am - phibienlaichgebieten, Becken glazialen Ursprungs, Bachmäandern, Wasserfällen, Felsfluren, dem Halsesee und den Moränenwällen; c) die Erhaltung der kulturellen Elemente wie der historische Passweg, die traditionellen Alpgebäude, Trockenmauern usw.; d) schädigende Einwirkungen, im speziellen Trittschäden, zu vermeiden; e) die Regenerierung gestörter Moorbereiche, sofern sie sinnvoll ist; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba - rungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widerspre - chen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) jegliches Befahren des Naturschutzgebietes; c) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
d) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Energieproduktion, Wasserentnahme, Quellfassungen oder Zufuhr von schädlichen Stoffen; e) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; f) die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Strassen, elektrische Lei - - ziel zu vereinbarende Arbeiten; g) die Störung der Ruhe des Gebietes; h) die dem Schutzzweck widersprechende touristische und Erholungs - nutzung; i) das Betreten der Moorflächen und der Ufervegetation des Halsesees; j) das Pflücken von Pflanzen und Pilzen; k) das Einleiten von Abwasser.
Art. 5 Landwirtschaft
1 Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes, im Maximum 150 Rinder und Kälber, wird gewährleistet. Die trittempfindlichen Moorgebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.
Art. 6 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
Art. 7 Aufsicht
1 Das Forstpersonal, die Naturschutzaufseher, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 8 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstel - lung vollumfänglich zu übernehmen.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.12.1999 17.12.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/1999
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.12.1999 17.12.1999 Erstfassung BO/Abl. 51/1999
Feedback