Reglement über die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung von staatlichen Stempe... (400.105)
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Reglement über die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplomen oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten

Reglement über die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplomen oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten vom 07.06.1972 (Stand 01.01.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 17 und folgende des Gesetzes über das öffentliche Un - terrichtswesen vom 4. Juli 1962; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
Art. 1
1 Der Staatsrat erachtet es als gegeben, die Departemente zur amtlichen Unterzeichnung und zur Verwendung von staatlichen Stempeln bei Diplo - men oder ähnlichen Dokumenten privater Anstalten zu ermächtigen.
Art. 2
1 Wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der erteilte Unter - richt dem Bedürfnis entspricht, erteilt sie diese Bewilligung unter den Bedin - gungen, die sie für notwendig erachtet. Namentlich wird gefordert dass: a) das Lehrprogramm und die Organisation der Anstalt durch das zu - ständige Departement genehmigt seien; b) die Prüfungsarbeiten durch den Staat genehmigt und kontrolliert wer - den; c) die Räume, das Mobiliar und Material den Bedürfnissen entsprechen; d) die Rechnungen der betreffenden Anstalt der Finanzkontrolle des Staates unterbreitet werden; e) die Lehrprogramme durch Vertreter des Departements periodisch überprüft werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Diese Bedingungen müssen gesamthaft erfüllt sein.
Art. 3
1 Die Bewilligung wird zurückgezogen, sobald die festgesetzten Bedingun - gen nicht mehr erfüllt sind.
Art. 4
1 Die amtlichen Unterschriften und die staatlichen Stempel auf Diplomen oder ähnlichen Dokumenten einer privaten Anstalt bedeuten für den Träger eines solchen Dokumentes nicht, dass er berechtigt ist, an einer öffentli - chen Schule zu unterrichten.
Art. 5
1 Die amtliche Unterzeichnung und die Verwendung des staatlichen Stem - pels ziehen für den Staat keine finanzielle Verpflichtung nach sich.
Art. 6
1 Eine Anstalt, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgt, erhält keine Be - willigung.
Art. 7
1 Hat eine Anstalt die Bewilligung, kann sie dies in ihren Dokumenten und Drucksachen erwähnen.

Art. 7a * Sonderbewilligungen

1 Der Staatsrat kann besondere Bewilligungen erteilen an Schulen oder Lehrgänge, die nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt und nicht durch kantonale, interkantonale oder eidgenössische Bestimmungen geregelt sind. Die Genehmigungen werden aufgrund von Ad-hoc-Richtlinien erteilt.
Art. 8
1 Dieses Reglement tritt auf Beginn des Schuljahres 1972-1973 in Kraft.
2 Die in Frage kommenden Departemente sind mit dessen Ausführung be - auftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.06.1972 01.09.1972 Erlass Erstfassung RO/AGS 1973 f 199 | d
24
07.07.1999 01.01.1999 Art. 7a eingefügt BO/Abl. 35/1999
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.06.1972 01.09.1972 Erstfassung RO/AGS 1973 f 199 | d
24

Art. 7a 07.07.1999 01.01.1999 eingefügt BO/Abl. 35/1999

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