Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive (211.731)
CH - SG

Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive

Verordnung über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive vom 14. Mai 2019 (Stand 1. April 2019) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt als Verordnung: 1 I. Allgemeine Bestimmung (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt Ziele, Organisation und Prozesse für die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses über einen Sonderkredit für die IT-Bildungsoffensive vom
10. Februar 2019 2 . II. Ziele (2.)

Art. 2 Unterstützung in der digitalen Transformation

1 Die IT-Bildungsoffensive unterstützt in der digitalen Transformation Gesell - schaft und Wirtschaft mit Massnahmen der Bildung.
2 Sie ist ein Programm für alle Bildungsstufen.

Art. 3 Massnahmen

1 Die Massnahmen der IT-Bildungsoffensive: a) gehen von der Botschaft zum Kantonsratsbeschluss über einen Sonderkredit für die IT-Bildungsoffensive vom 13. März 2018 aus und berücksichtigen den fortschreitenden digitalen Wandel; b) streben durch Effektivität und Effizienz den besten Nutzen an; c) sind chancengerecht und nachhaltig;
1 Rückwirkend in Vollzug ab 1. April 2019.
2 sGS 211.72 .
d) folgen einem Datennutzungskonzept und wahren den Persönlichkeits- sowie Datenschutz. III. Organisation (3.)
1. Programm (3.1.)

Art. 4 Finanzierung

1 Der Sonderkredit für die IT-Bildungsoffensive ist ein Rahmenkredit für ein Pro - gramm nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 ff. der Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 3 .

Art. 5 Dauer

1 Das Programm dauert acht Jahre ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Art. 6 Instanzen

1 Instanzen des Programms sind: a) Regierung als Auftraggeberin; b) Bildungsdepartement als zuständiges Departement; c) Programmausschuss für die Steuerung des Programms; d) externe Stelle für die Qualitätssicherung; e) Programmleitung zur Führung des Programms und Koordination der Projekte.
2. Projekte (3.2.)

Art. 7 Grundsätze

1 Das Programm der IT-Bildungsoffensive besteht aus fünf Projekten.
2 Die Projekte können in Teilprojekte gegliedert werden.

Art. 8. Instanzen

1 Instanzen eines Projekts sind: a) Regierung als Auftraggeberin; b) Projektausschuss für die Steuerung des Projekts; c) Projektleitung zur Führung des Projekts und Koordination von Teilprojekten.
2 Die Regierung kann in den Projektaufträgen jeweils weitere Instanzen vorsehen.
3 sGS 831.1 .

Art. 9 Volksschule und Sekundarstufe II

1 Die Pädagogische Hochschule St.Gallen führt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschule, dem Amt für Mittelschulen und dem Amt für Berufsbildung das Projekt «Kompetenzzentrum Digitalisierung und Bildung» für die Volksschule und die Sekundarstufe II.
2 Sie bezieht in geeigneter Form die Schulträger und Schulleitungen, die Verbände der Lehrpersonen sowie weitere Anspruchsgruppen ein.

Art. 10 Berufsbildung

1 Das Amt für Berufsbildung führt in Zusammenarbeit mit den Instanzen der Lernorte Berufsfachschulen, Lehrbetriebe und Branchenverbände das Projekt «Fit4Future» für die Berufsbildung.
2 Es vernetzt sich nach Möglichkeit mit den Aktivitäten des Bundes für die Ent - wicklung der eidgenössischen Vorgaben für die Berufsbildung.

Art. 11 Fachhochschulstufe

1 Die Ost – Ostschweizer Fachhochschule führt das Projekt «Kompetenzzentrum angewandte Digitalisierung» für die Fachhochschulstufe.

Art. 12 Universität

1 Die Universität St.Gallen führt das Projekt «Aufbau der School of Information and Computing Science» für die universitäre Ebene.

Art. 13 Vernetzung von Bildung und Wirtschaft

1 Der Verein «IT St.Gallen» wird bei der Führung eines Projekts zur Vernetzung von Bildung und Wirtschaft unterstützt.
2 Ergänzend werden aus der IT-Bildungsoffensive Aktivitäten zur Motivation der Jugendlichen unterstützt, eine Ausbildung im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) zu absolvieren. Voraussetzung ist eine Beteiligung Dritter in doppelter Höhe der kantonalen Unterstützung. IV. Prozesse (4.)
1. Aufträge (4.1.)

Art. 14 Programmauftrag

1 Die Regierung erteilt den Programmauftrag.
2 Der Programmauftrag beschreibt insbesondere: a) die Mission des Programms und seine einzelnen Ziele; b) die Rahmenbedingungen und Abhängigkeiten; c) die einzelnen Ergebnisse; d) die Eckwerte der Aufträge an die Projekte; e) den Zeitplan, die Organisation und die Verantwortlichkeiten; f) die finanzielle Grobplanung und die Finanzierungsgrundsätze; g) die grundsätzlichen Vorgaben zum Reporting; h) die Eckwerte der Kommunikation gegen innen und aussen; i) die initiale Risikobeurteilung, das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem.

Art. 15 Projektaufträge

1 Die Regierung erteilt je Projekt einen Projektauftrag.
2 Der Projektauftrag beschreibt insbesondere: a) die Ausgangslage; b) die Problem- und Aufgabenstellung; c) die Anspruchsgruppen; d) die Ziele und Rahmenbedingungen; e) die Berührungspunkte zu anderen Projekten und Vorhaben; f) den Zeitplan, die Organisation und die Verantwortlichkeiten; g) den Projektumfang und die Projektstruktur; h) die Kosten und erforderlichen Ressourcen; i) die Controllingprozesse, insbesondere das Reporting und das interne Kontrollsystem; j) die Kommunikation gegen innen und aussen; k) die initiale Risikobeurteilung, das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem.
2. Bewirtschaftung des Sonderkredits (4.2.)

Art. 16 Zuständigkeiten

1 Die Zuständigkeiten richten sich nach der Finanzhaushaltsverordnung vom
17. Dezember 1996 4 , soweit dieser Erlass nichts Besonderes vorschreibt.

Art. 17 Budget und Rechnung

1 Im Budget werden die mutmasslichen Aufwendungen aus dem Sonderkredit ab - gebildet.
4 sGS 831.1 .
2 In der Erfolgsrechnung werden die Aufwendungen aus dem Sonderkredit ver - bucht.

Art. 18 Projektbuchhaltung

1 Alle Aufwendungen und Erträge werden je Projekt in einer eigenen Rechnung, einer eigenen Kostenstelle oder einem eigenen Kostenträger erfasst.

Art. 19 Finanzierung der Massnahmen und Freigabe von Kredittranchen

1 Die Finanzierung der Massnahmen der IT-Bildungsoffensive richtet sich grund - sätzlich nach den Projektaufträgen.
2 Die Freigabe von Kredittranchen aus dem Sonderkredit obliegt der Regierung.

Art. 20 Verwendung freigegebener Kredittranchen

1 Die Verwendung freigegebener Kredittranchen obliegt dem Programmausschuss.
2 Der Programmausschuss kann die Verwendung einer nachgeordneten Stelle überlassen, soweit sie im Grundsatz festgelegt und von geringfügiger Tragweite ist oder keinen Aufschub duldet.

Art. 21 Personalressourcen

1 Personalressourcen werden aus dem Sonderkredit finanziert, soweit mit ihnen der Programmauftrag oder die Projektaufträge erfüllt werden.
2 Die Finanzierung ist auf die Dauer der Auftragserfüllung befristet.
3. Controlling (4.3.)

Art. 22 Internes Kontrollsystem

1 Für Programm und Projekte wird in den Aufträgen ein internes Kontrollsystem vorgesehen.

Art. 23 Berichterstattung

a) Programm
1 Der Programmausschuss berichtet der Regierung jährlich über: a) den Stand der Umsetzung der Projekte; b) die bevorstehenden Meilensteine und den Zeitplan; c) allfällige Abweichungen vom Programmauftrag; d) die benötigten Ressourcen; e) die Risiken.
2 Die Regierung berichtet dem Kantonsrat jährlich im Anhang zum Geschäftsbe - richt über die Umsetzung der IT-Bildungsoffensive und die Beanspruchung des Sonderkredits.
3 Schlussberichterstattung und -abrechnung richten sich nach Art. 20 der Finanz - haushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996 5 .

Art. 24 b) Projekte

1 Der Projektausschuss berichtet an den Programmausschuss.
2 Die Berichterstattung richtet sich im Einzelnen nach dem Projektauftrag.

Art. 25 Revision

1 Die Revision der Abrechnungen von Programm und Projekten der IT-Bildungs - offensive obliegt der Finanzkontrolle.
2 Die Finanzkontrolle kann Zwischenrevisionen durchführen.
5 sGS 831.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-037 14.05.2019 01.04.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.05.2019 01.04.2019 Erlass Grunderlass 2019-037
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