Reglement über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS)
- 1 - Reglement über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 16. Oktober 2002 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 27 des Gesetzes zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002; auf Antrag des Komitees, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement bestimmt das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (nachstehend FHW-GS).
2 Es legt die Bedingungen und Prinzipien zur Ernennung und Anstellung des Personals fest.
3 Es regelt die Rechte und Pflichten dieses Personals und bestimmt die Ernennungs- und Anstellungsbehörden.
Art. 2 Anwendungsbereich
Das vorliegende Reglement gilt für folgende Personalkategorien: a) Oberste Schulleitung; b) Lehrkörper; c) Mittelbau; d) technisches und Verwaltungspersonal.
Art. 3 Gleichstellungsprinzip
Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann.
Art. 4 Personalkategorien
1 Der Obersten Schulleitung gehören der Direktor und die stellvertretenden Verantwortlichen an. Das Komitee kann andere Funktionen als der Obersten Schulleitung angehörend bestimmen.
2 Dem Lehrkörper gehören die FH-Dozenten (Dozenten im Sinne des Ausführungsgesetzes über die Fachhochschule Wallis), die Lehrbeauftragten und die Gastdozenten an. Das Komitee kann andere Funktionen als dem Lehrkörper angehörend bestimmen. Als FH-Dozenten gelten auch die Koordinatoren der FH-Aufgaben, die Programmverantwortlichen und die
- 2 - Leiter von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung.
3 Die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Ausbildner aus der Praxis bilden den Mittelbau.
4 Zum technischen und Verwaltungspersonal zählen die Mitarbeiter, welche nicht zu einer der Personalkategorien in den obigen Absätzen zählen.
Art. 5 Lehrkörper und Mittelbau
1 Als FH-Dozent betrachtet wird das Mitglied des Lehrkörpers, welches die Qualifikationsbedingungen des vorliegenden Reglements erfüllt und die im
Artikel 17, Absatz 1 und 2 zugeteilten Aufträge erfüllt.
2 Als Lehrbeauftragter betrachtet wird das Mitglied des Lehrkörpers, welches die Qualifikationsbedingungen des vorliegenden Reglements erfüllt und die im Artikel 17, Absatz 3 zugeteilten Aufträge erfüllt.
3 Die wissenschaftlichen Mitarbeiter werden für Forschungsaufgaben (Forschungsmitarbeiter) oder Lehraufgaben (Stellvertreter) angestellt.
4 Die Assistenten werden für einen bestimmten Zeitraum für eine Hilfstätigkeit in der Forschung angestellt.
5 Die Ausbildner aus der Praxis.
2. Abschnitt: Aufnahme - Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 6 Öffentliche Ausschreibung
Jede freie Stelle wird öffentlich im Amtsblatt, wenn nötig in Fachzeitungen und/oder -zeitschriften ausgeschrieben. Die Stellen für Gastdozenten, Stellvertreter und Assistenten sind von dieser Regel ausgenommen.
Art. 7 Ernennungs- und Anstellungsbehörden
1 Auf Antrag des Komitees der FHW-GS ernennt der Staatsrat: a) die Mitglieder der Obersten Schulleitung; b) die Mitglieder des Lehrkörpers.
2 Auf Antrag der Schulleitung ernennt das Komitee die Mitglieder des Mittelbaus und das technische und Verwaltungspersonal. Ausserdem kann es Vertretungen anfordern, wenn Absenzen der Mitglieder des Lehrkörpers oder des Mittelbaus dies erfordern. Eine Vertretung dauert nicht länger als zwölf Monate.
Art. 8 Entscheid
1 Der Ernennungsentscheid für alle Mitglieder der Schulleitung und des Personals wird den betreffenden Personen schriftlich zugestellt. Er enthält unter anderem: a) die Dauer der Anstellung (bestimmt / unbestimmt); b) die vergebene Stelle; c) den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die möglichen Variationen (Grenzen); d) das Eintrittsdatum; e) die Gehaltsklasse und die Einzelheiten zur Berechnung;
- 3 - f) die Aufnahme in die Vorsorgekasse; g) den oder die Arbeitsort(e).
2 Das Dienstverhältnis des Personals der FHW-GS ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Art. 9 Pensionskasse
Das Personal der FHW-GS, welches der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, muss der Vorsorgekasse des Personals des Staats Wallis beitreten.
Art. 10 Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Ernennungsentscheid festgelegten Dauer, unter Vorbehalt der Verlängerung der Anstellung, der vorzeitigen Auflösung im Einverständnis der Parteien, sowie der Auflösung aus wichtigen Gründen.
Art. 11 Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses
1 Während der unbefristeten Anstellungsdauer können das Personal und die zuständige Behörde das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung folgender Fristen kündigen: a) das technische Personal und das Verwaltungspersonal: Frist von drei Monaten auf Ende eines Monats; b) übrige Personalkategorien: Frist von sechs Monaten auf Ende eines Verwaltungsjahres.
2 Auf Gesuch der betroffenen Person hin kann die zuständige Anstellungsbehörde eine Kündigung im Laufe des Jahres annehmen, sofern der reibungslose Betrieb der FHW-GS nicht darunter leidet.
Art. 12 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen
Die Ernennungsbehörde kann den Vertrag eines Mitglieds des Personals aus triftigen Gründen jederzeit fristlos aufheben.
Art. 13 Anstellung von Assistenten
Die Anstellungsdauer der Assistenten ist im Ernennungsentscheid festgelegt. Sie beträgt grundsätzlich zwei Jahre und kann ein Mal für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Art. 14 Verwaltungsjahr
1 Das Verwaltungsjahr beginnt grundsätzlich am 1. November und dauert bis zum 31. Oktober.
2 Es umfasst zwei Semester zu je 17 Wochen.
3 Zu diesen zwei Semestern kommen noch fünf Wochen für verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung, die von der HSW-GS kontrolliert werden. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere die Prüfungen.
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Art. 15 Ernennungsbedingungen für Mitglieder der obersten
Schullei-tung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus
1 Der Staatsrat bestimmt die Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Obersten Schulleitung und des Lehrkörpers. Er kann die Auswahlbestimmungen der Kandidaten bestimmen.
2 Um als FH-Dozent anerkannt zu werden, muss der Kandidat namentlich: a) ein von einer Hochschule (Universität, FH) ausgestelltes Diplom oder einen gleichwertigen Titel besitzen; b) Pädagogische Fähigkeiten vorweisen oder gegebenenfalls sich verpflichten, sich diese in einer Frist, die von der Anstellungsbehörde festgelegt wird, anzueignen; c) eine Berufspraxis von mindestens drei Monaten auf dem Gebiet, das er unterrichtet, vorweisen; d) zur Teamarbeit fähig sein; e) Deutsch oder Französisch beherrschen und die andere Sprache gut verstehen.
3 Dieselben Qualifikationen werden von den Mitgliedern der Schulleitung verlangt; diese müssen ausserdem Führungserfahrung sowie administrative Qualitäten und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zur Kommunikation nachweisen.
3. Abschnitt: Aufgaben des Lehrkörpers und des Mittelbaus
Art. 16 Prinzip
1 Zu den Tätigkeitsbereichen des Lehrkörpers zählen: A. gängige Unterrichtstätigkeiten, insbesondere: a) Unterricht sowie Vorbereitung der Vorlesungen; b) Planung, Vorbereitung, Organisation und Bewertung des Unterrichts; c) Begleitung von Diplomarbeiten zum Studienabschluss, d) Anpassung des Unterrichts an die technische, wissenschaftliche und pädagogische Entwicklung auf dem entsprechenden Gebiet. B. andere FH-Tätigkeiten, insbesondere: a) Verantwortung für das Konzept, die Organisation, die Durchführung und die Evaluation von Modulen der Grundausbildung; b) Entwerfen und Organisation von Weiterbildungen sowie Unterrichtstätigkeit bei der Weiterbildung; c) Aufgaben im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung (aF&E) und des Technologietransfers, die dazu nötigen Beziehungen sowie die damit verbundene Personal- und Materialverwaltung; d) die Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungs- und Forschungsinstituten in der Schweiz und im Ausland. C. besondere pädagogische, wissenschaftliche oder administrative Aufträge.
2 Bei der Ausführung dieser Tätigkeiten sollen die Mitglieder des Lehrkörpers Wert auf Teamarbeit legen.
3 Sie unterhalten und bauen allgemein die nötigen Beziehungen mit den entsprechenden Kreisen (Wirtschaft, Wissenschaft und Berufsverbänden) aus.
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Art. 17 Aufgaben der Kategorien
1 Die FH-Dozenten sind verpflichtet, die unter Buchstaben A und B des
Artikels 16 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Ausserdem können sie angehalten werden, die unter Buchstabe C aufgeführten Aufträge auszuführen.
2 Um als FH-Dozent anerkannt zu werden muss die Lehrperson auf eine Vollzeitbeschäftigung umgerechnet mindestens 20 Prozent seiner Tätigkeit den im Artikel 16 A aufgeführten Aufgaben und mindestens 20 Prozent den im Artikel 16 B aufgeführten Aufgaben widmen.
3 Die Lehrbeauftragten sind verpflichtet, die unter Buchstabe A des Artikels
16 vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Ausserdem können Sie angehalten werden, die unter Buchstabe C aufgeführten Aufträge auszuführen.
4 Die Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter beteiligen sich mit einem wissenschaftlichen Beitrag an der Entwicklung des Bereichs dem sie angehören. Sie können verpflichtet werden, den Lehrkörper beim Unterricht zu unterstützen und bei der Führung von Projekten in der angewandten Forschung und Entwicklung sowie im Technologietransfer mitzuarbeiten. Ihr Tätigkeitsbereich kann auf die Personalführung und die Verwaltung der materiellen Mittel ausgeweitet werden.
5 Die Ausbildner aus der Praxis...
Art. 18 Pflichtenheft und Pflichtenblatt
1 Das gesamte Personal der FHW-GS erhält ein Pflichtenheft.
2 Die Pflichtenhefte des Lehrkörpers werden anhand eines Pflichtenblatts, welches die mit den verschiedenen Tätigkeitsbereichen verbundenen Zeitaufteilungen festlegt, aktualisiert.
4. Abschnitt: Rechte
Art. 19 Besoldung
Besoldung, deren Tabelle und Bestandteile in einem vom Staatsrat genehmigten Reglement festgelegt sind.
Art. 20 Beteiligung an Honoraren
Das Komitee bestimmt die Bedingungen der Honorarbeteiligung des Lehrkörpers an den Aktivitäten am Rande des Unterrichts (Expertisen usw.).
Art. 21 Geistiges Eigentum und Nutzniessung
1 Das didaktische Material, die methodologischen Hilfsmittel, die Datenbanken, die ein Mitglied des Lehrkörpers oder des Mittelbaus bei seiner Tätigkeit geschaffen hat, bleiben im ausschliesslichen Eigentum der FHW-GS.
2 Patentierbare oder nicht patentierbare Erfindungen sind Eigentum des Kantons; dieser überlässt die Verwertung mit einem Reglement der FHW-GS.
3 Die Rechte Dritter bei einer Beteiligung der FHW-GS an gemeinsamen Programmen der angewandten Forschung und Entwicklung mit anderen Schulen, Institutionen oder mit Unternehmen bleiben vorbehalten.
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4 Die Erträge im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen gehören zu den Mitteln der FHW-GS.
5 Für Erfindungen von einer wirtschaftlichen Bedeutung hat der Erfinder Anrecht auf eine angemessene Entschädigung, die vom Komitee festgelegt und vom Staatsrat genehmigt wird.
Art. 22 Ferien
1 Die Dozenten der FHW-GS und die Lehrbeauftragten haben Anspruch auf sieben Wochen Ferien pro Jahr. Sie organisieren ihre Ferien im Einvernehmen mit ihrem direkten Vorgesetzten, um den reibungslosen Ablauf der Arbeit nicht zu stören.
2 Die Dauer der Ferien der Mitglieder der Obersten Schulleitung, des technischen und Verwaltungspersonals sowie des Mittelbaus richtet sich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis der Beamten.
3 Die Oberste Schulleitung der FHW-GS kann - bedingt durch die Arbeitsumstände - die Ferienzeit für das Gesamtpersonal der FHW-GS festlegen.
Art. 23 Urlaub
1 Das gesamte Personal der FHW-GS hat gemäss Beamtengesetz Anrecht auf Sonderurlaub (Hochzeit, Geburten, Todesfall, usw.), vorausgesetzt, das Ereignis trifft ausserhalb den Ferien ein.
2 Das Komitee kann den Mitgliedern des Personals unbezahlten Urlaub gewähren, sofern die Aktivitäten der FHW-GS nicht spürbar darunter leiden.
Art. 24 Weiterbildungsurlaub
1 Der Weiterbildungsurlaub ist in der Regel den Mitgliedern der Obersten Schulleitung und des Lehrkörpers vorbehalten, die ein von der Obersten Schulleitung zugelassenes und vom Komitee genehmigtes berufliches Projekt nachweisen können. Ein solcher Urlaub muss ausserdem durch den Nutzen, den er der FHW-GS bringt, gerechtfertigt sein.
2 Der Weiterbildungsurlaub kann auch von der Generaldirektion dazu benützt werden, um den Erwerb von neuen Kompetenzen zu fördern, die für die Entwicklung der Tätigkeiten der FHW-GS unbedingt nötig sind.
3 Die Höchstdauer eines Weiterbildungsurlaubs beträgt ein Jahr.
4 Die Bedingungen für die Gewährung von Weiterbildungsurlaub werfen von Fall zu Fall vom Komitee beschlossen.
5. Abschnitt: Pflichten
Art. 25 Jährliche Arbeitszeit
1 Grundsätzlich entspricht die Arbeitszeit des gesamten Personals der FHW-GS derjenigen, welche für die Kantonsbeamten gilt. Für den Lehrkörper kann der Staatsrat diese Arbeitszeit den Richtlinien der Westschweizer Fachhochschule für Gesundheit und Soziale Arbeit (FH-GS) anpassen.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers, welche in Teilzeit beschäftigt sind und deren jährliche Arbeitszeit im Anstellungsentscheid festgelegt wurde, bringen
- 7 - für ihre Tätigkeiten die Arbeitszeit auf, welche ihrer Anstellung entspricht.
3 Die Arbeitszeit des Lehrkörpers wird jährlich gemäss Pflichtenblatt aufgeteilt.
Art. 26 Aufteilung der Arbeitszeit für den Lehrkörper
1 Die Anteile der mit den verschiedenen Tätigkeitsbereichen im Sinne von
Artikel 16 verbundenen Arbeitszeit ist im Pflichtenblatt festgelegt, insbesondere:
a) die für die gängigen Unterrichtstätigkeiten nötige Zeit. Die Umrechnung für die normalen Aufgaben, ohne persönliche Weiterbildung, erfolgt, indem die Unterrichtszeiten pro Semester oder Jahr mit dem Faktor 2,2 vervielfacht werden; b) die für die anderen FH-Tätigkeiten nötige Zeit; c) die für besondere Aufgaben vorgesehene Zeit. Die Generaldirektion legt jedes Jahr die Stundenkontingente fest, die in die Berechnung der Jahresarbeitszeit einbezogen werden; d) die individuellen Fortbildungstätigkeiten werden im Pflichtenheft festgehalten. e) die Anzahl Stunden pro Student für die Aufsicht über Praktika und Semester- und Diplomarbeiten.
2 Für die unter Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe C vorgeschriebenen Aufträge verfügt die FHW-GS über einen Stundenpool, der mindestens zehn Prozent der Gesamtzahl der Stunden entspricht, welche der Ausführung von gängigen Unterrichtstätigkeiten zugeteilt wurde. Die Direktion entscheidet je nach Prioritäten.
Art. 27 Anwesenheit am Unterrichtsort
1 Die Mitglieder der Obersten Schulleitung und des Lehrkörpers müssen sich während der gesamten Zeit, die für die sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben und der Teamarbeit nötig ist, an dem(n) Unterrichtsort(en) befinden. Die diesbezüglichen Pflichten werden in den internen Richtlinien der FHW-GS festgelegt.
2 Die Mitglieder des Mittelbaus müssen sich an dem(n) von der Obersten Schulleitung zugewiesenen Standort(en) aufhalten. Sie können sich nicht ohne von der Obersten Schulleitung als stichhaltig befundene Gründe von ihrer Arbeit entfernen.
3 Der Angestellte, der seine Arbeit verlassen muss, hat seinen direkten Vorgesetzten unverzüglich darüber zu informieren.
Art. 28 Verantwortung
1 Die Mitglieder des Lehrkörpers tragen die Verantwortung für den Unterricht, der ihnen übertragen wurde.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers und des Mittelbaus führen ausserdem persönlich und gewissenhaft die Arbeiten aus, welche in ihrem Pflichtenheft vorgeschrieben werden und erledigen diese gemäss dem Pflichtenblatt. Sie sorgen dafür, dass diese Aufgaben gemäss dem Qualitätssystem ausgeführt werden.
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3 Ihre Leistungen werden jährlich beurteilt.
Art. 29 Verantwortung für widerrechtliche Handlungen
1 Die FHW-GS haftet für Schäden, die einem Dritten von einem Mitglied seiner Organe oder seines Personals in der Ausübung ihrer Funktion zugefügt werden.
2 Dieses Mitglied kann von der Drittperson rechtlich nicht direkt belangt werden.
3 Die FHW-GS kann Regress nehmen auf ein Mitglied, das vorsätzlich oder schwer fahrlässig gehandelt hat.
4 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom
10. Mai 1978.
Art. 30 Weiterbildung
1 Die FH-Dozenten und die Lehrbeauftragten sind für ihre Weiterbildung verantwortlich und müssen sich zu diesem Zweck dauernd über die wissenschaftliche und pädagogische Entwicklung auf dem Laufenden halten.
2 Die Oberste Schulleitung der FHW-GS begünstigt die berufliche Weiterbildung des Lehrkörpers.
3 Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der FHW-GS an den Weiterbildungen und die Bedingungen für die Befreiung von der Arbeitszeit werden in einem Reglement des Komitees, das vom Staatsrat genehmigt wird, festgelegt.
Art. 31 Verschwiegenheit
Das gesamte Personal ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 32 Nebenbeschäftigungen
1 Die Mitglieder der obersten Schulleitung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus üben keine Nebenbeschäftigung aus, welche eine nachteilige Wirkung auf die Ausübung ihrer Aufgabe haben oder dem guten Ruf der FHW-GS schaden könnte.
2 Das Personal der FHW-GS mit einem Beschäftigungsgrad von 70 Prozent und mehr darf ohne vorherige Zustimmung des Komitees keine lukrative Nebenbeschäftigung ausüben.
3 Bevor sie eine bezahlte Aufgabe übernimmt, muss die betreffende Person die Schulleitung der FHW-GS informieren, und diese muss ihre Einwilligung geben. In der Beilage zum Bewilligungsgesuch an die Schulleitung wird die für die betreffende Aufgabe notwendige Zeit geschätzt.
4 Die betreffenden Dozenten verfassen jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten für private Auftraggeber. Sie halten fest, wie viel sie mit dieser Tätigkeit verdient haben und wie viele Stunden sie dafür aufgewendet haben.
Art. 33 Öffentliche Ämter
Jedes Mitglied der Obersten Schulleitung, des Lehrkörpers und des Mittelbaus, welches für ein öffentliches Amt kandidieren will, hat hiervon die
- 9 - Anstellungsbehörde schriftlich zu benachrichtigen. Diese nimmt Kenntnis, informiert den Interessenten über eine allfällige Unvereinbarkeit und macht ihn auf die daraus folgenden Konsequenzen aufmerksam, einschliesslich betreffend seinen Lohn.
Art. 34 Geschenke und andere Vorteile
1 Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies auf Grund seiner beruflichen Stellung geschieht.
2 Es ist ihm überdies verboten, sich an Warenlieferungen, Submissionen und Werken, die den Staat Wallis oder seine Anstalten angehen, zu beteiligen.
6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmungen
Die beim Inkrafttreten dieses Reglements schon eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden bis zum Entscheid der zuständigen Instanz weitergeführt nach den alten Bestimmungen über die Höheren Fachschule für soziale Arbeit, Walliser Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und die Physiotherapieschule von Leukerbad.
Art. 36
1 Inkrafttreten - Dauer Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Oktober
2002 in Kraft. Es ist bis nach Abschluss der Übergangsphase, die für die Integration der Bereiche Gesundheit-Soziale Arbeit in die Hochschule Wallis notwendig ist, gültig und zieht keine Besitzstände nach sich. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Oktober 2002. Der Präsident des Staatsrats: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten R über das Dienstverhältnis des Personals der FHW-GS vom 16. Oktober 2002 GS/VS 2003, 187 1.10.2002
1 Änderung vom 28. September 2004: n. W. :
Art. 36 Abl. Nr. 41/2004 1.10.2004
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W. : neuer Wortlaut
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