Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen ... (451.102)
CH - VS

Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft

Verordnung betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft vom 20.09.2000 (Stand 01.10.2000) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 25 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 13. November 1998 (kNHG), 18c und folgende des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) und 17 und folgende der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV); auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsätze

1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Förderung einer naturnahen Landwirtschaft durch Ausrichtung von Beiträgen für Leistungen zugunsten von Natur und Landschaft.
2 Diese Beiträge bezwecken die Erhaltung der an eine landwirtschaftliche Nutzung gebundenen Natur- und Landschaftswerte, sowie die Unterstüt - zung einer traditionellen, extensiven Bodenbewirtschaftung.
3 Zur Sicherung und Erhaltung dieser Flächen wird zwischen dem Staat und dem Bewirtschafter ein Vertrag abgeschlossen. Die notwendigen Bewirt - schaftungsformen und Nutzungseinschränkungen werden darin festgehal - ten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Kompetenzen

1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist die zuständige Fachstelle für die Ausführung der Arbeiten, welche nicht der Dienststelle für Landwirt - schaft anvertraut sind.
2 Sie ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut: a) Kontrolle der beitragsberechtigten Flächen; b) Überprüfung und Ergänzung wissenschaftlicher Grundlagen; c) Behandlung der Beitragsgesuche; d) Ausarbeitung und Abschluss der Bewirtschaftungsverträge; e) Kontrolle der im Vertrag festgelegten Bewirtschaftungsbedingungen.
3 Die Dienststelle für Landwirtschaft ist für die Auszahlung der Beiträge an den Bewirtschafter verantwortlich. Sie erstellt jährlich zur gegebenen Zeit eine Liste der Zahlungen zuhanden des zuständigen Bundesamtes.
4 Die Dienststelle für Wald und Landschaft und die Dienststelle für Landwirt - schaft können bestimmte Aufgaben an private Büros übertragen.

Art. 3 Beratung

1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft und die Dienststelle für Landwirt - schaft stehen insbesondere den Bewirtschaftern und Gemeinden bei und beraten diese.
2 Bezeichnung der Flächen

Art. 4 Inventare der natürlichen und landschaftlichen Werte

1 Die Abgrenzung der Flächen, die zum Bezug von ökologischen Beiträgen berechtigt sind, erfolgt vorwiegend aufgrund von bestehenden oder falls notwendig neuen Inventaren.
2 Diese Inventare werden nachgeführt und aufgrund neuer Erkenntnisse und Notwendigkeiten ergänzt.

Art. 5 Beitragsberechtigte Flächen

1 Für folgende landwirtschaftlich genutzte Flächen ausserhalb der Bauzone können aufgrund eines Vertrages Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet werden: a) Trockenstandorte und Magerwiesen; b) Streuewiesen und Moore; c) Flächen, die durch typische Elemente der traditionellen Kulturland - schaft charakterisiert sind; d) ökologische Ausgleichsflächen innerhalb von Gebieten mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung; e) Flächen mit seltenen Tieren oder Pflanzen; f) Rebberge mit Trockensteinmauern, Hecken, Feldgehölzen und Tro - ckenrasen.

Art. 6 Nachführung der Vertragsflächen

1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft erstellt eine Liste mit den Flä - chen, für welche die Beiträge ausgerichtet werden und überträgt sie auf einen Katasterplan.
3 Vertrag

Art. 7 Beitragsempfänger

1 Beiträge für ökologische Leistungen können an Personen ausbezahlt wer - den, welche Flächen gemäss Artikel 5 bewirtschaften und einen Vertrag mit dem Kanton abgeschlossen haben.
2 Löst ein Beitragsempfänger seine Bewirtschaftung auf, kann der Vertrag vom neuen Bewirtschafter im Einverständnis mit der Fachstelle übernom - men werden.
3 Die Einwohnergemeinden sind ermächtigt, Verträge abzuschliessen oder in solche einzutreten, wenn Flächen von den Berechtigten nicht oder nicht mehr bewirtschaftet werden.

Art. 8 Vertragsofferte

1 Der Bewirtschafter, der Beiträge verlangt, hat seine Anfrage innerhalb des von der Dienststelle für Landwirtschaft festgelegten Termins auf dem Ge - suchsformular an diese zu richten.
2 Diese prüft das Gesuch und leitet dieses, falls die Bedingungen erfüllt sind, an die Dienststelle für Wald und Landschaft weiter.

Art. 9 Kriterien

1 Die Dienststelle für Wald und Landschaft überprüft das Gesuch.
2 Sie berücksichtigt dabei subsidiär folgende Kriterien: a) ökologische Diversität und Artenvielfalt; b) Möglichkeiten eines langfristigen Schutzes; c) Vorkommen seltener, geschützter oder interessanter Arten.

Art. 10 Vertragsinhalt

1 Der zwischen dem Bewirtschafter und dem Kanton abgeschlossene Ver - trag präzisiert: a) das Beitragsobjekt und dessen ökologischen Wert; b) die Bewirtschaftungsbedingungen wie namentlich Schnittzeitpunkt, Düngung, Ent- und Bewässerung, Beweidung; c) spezielle Massnahmen und besondere Bedingungen; d) die Höhe der jährlichen Entschädigung; e) die Vertragsdauer.

Art. 11 Vertragsabschluss und Vertragskündigung

1 Die Verträge werden zwischen dem Bewirtschafter und der Dienststelle für Wald und Landschaft in der Regel für die Dauer von sechs Jahren abge - schlossen. Sofern der Bewirtschaftungsvertrag nicht von einem Vertrags - partner innert drei Monaten vor Vertragsablauf gekündigt wird, wird er für sechs Jahre stillschweigend verlängert.
2 Der Vertrag wird auf freiwilliger Basis zwischen Bewirtschafter und Kanton abgeschlossen.
3 Der Abschluss erfolgt vor dem von der Dienststelle für Wald und Land - schaft festgelegten Termin. Die zuständige Instanz kann in den auf generel - les Interesse oder Natur- und Landschaftsschutzgründe gestützten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 12 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

1 Werden die vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungsbedingungen nicht eingehalten oder Abweichungen davon nicht mitgeteilt, kann der Kanton den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
2 Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen kann der Vertrag mit soforti - ger Wirkung gekündigt werden.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 2 und 3 haben Bewirtschaftungsän - derungen oder -aufgabe die automatische Auflösung des Vertrags zur Fol - ge.
4 Bewirtschaftungsbedingungen
Art. 13
1 Die für eine langfristige Erhaltung der Natur- und Landschaftswerte erfor - derlichen Bewirtschaftungsbedingungen werden im Vertrag festgelegt.
2 Als Grundregel gilt, dass keine Pestizide eingesetzt werden dürfen und dass die Vegetation nicht abgebrannt wird. Im Weitern sind folgende Bedin - gungen anwendbar: a) Trockenstandorte:
1. Schnitt grundsätzlich ab den vertraglich festgelegten Terminen für die voralpine Hügelzone und die Bergzonen I bis IV,
2. Wegtransport des Erntegutes und Verwendung für landwirt - schaftliche Zwecke (kein Verbrennen),
3. angepasste Bewässerung, gemäss Standort zu bestimmen,
4. kein Dünger, ausgenommen Mist im Herbst,
5. keine Beweidung (ausgenommen eine Herbstweide von kurzer Dauer, an geeigneten Standorten); b) Streuewiesen und Moore:
1. Schnitt zwischen anfangs September und Ende März, mindes - tens einmal alle drei Jahre,
2. Wegtransport des Erntegutes und Verwendung für landwirt - schaftliche Zwecke (kein Verbrennen),
3. kein Dünger,
4. keine Beweidung; c) Traditionelle Kulturlandschaften:
1. Schutz und Unterhalt der die Landschaft bestimmenden Ele - mente gemäss Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes,
2. Beibehaltung der traditionellen Bewirtschaftungsmethoden unter Schonung der Umwelt; d) Ökologische Ausgleichsflächen:
1. Schaffung von ökologischen Ausgleichsflächen basierend auf ei - nem biologisch fundierten Konzept,
2. Schutz der ökologischen Ausgleichsflächen vor schädigenden Auswirkungen der Intensivlandwirtschaft; e) Flächen mit seltenen Tieren oder Pflanzen:
1. Die Bedingungen werden aufgrund der zu schützenden Arten bestimmt; f) Rebberge mit Trockensteinmauern, Hecken, Feldgehölzen und Tro - ckenrasen:
1. keine Helikopter-Sprühflüge,
2. Bewirtschaftung gemäss den Bestimmungen der Integrierten Produktion oder des Bio-Landbaus.
3 Unter typischen Landschaftselementen der traditionellen Kulturlandschaft versteht man Hecken, Suonen, Hochstammobstbäume, Terrassen mit Tro - ckensteinmauern, traditionell bewirtschaftete Getreide- und Kartoffeläcker usw. Unter Flächen mit seltenen Tieren und Pflanzen versteht man die Le- bensräume der geschützten, seltenen oder bedrohten Arten gemäss dem Anhang in der Bundes- und Kantonsgesetzgebung oder der von der Bun - desinstanz veröffentlichten oder anerkannten Roten Listen.
4 Für Flächen, die mit künstlichen, modernen Bewässerungsanlagen ausge - stattet sind, kann grundsätzlich kein Vertrag abgeschlossen werden.
5 Abweichungen oder andere für die Erhaltung der ökologischen Werte des Standorts entsprechende Bedingungen können im Bewirtschaftungsvertrag aufgenommen werden.
5 Beiträge

Art. 14 Grundsatz

1 Die Bewirtschaftungsbeiträge für ökologische Leistungen werden von Bund und Kanton gewährt.
2 Um Doppelzahlungen zu vermeiden, werden die Grundbeiträge für Bewirt - schafter, die Direktzahlungen gemäss Direktzahlungsverordnung erhalten, gestrichen.

Art. 15 Beitragsansätze und Berechnung

1 Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge beträgt mindestens 100 Franken pro Hektare und Jahr und maximal den in der Tabelle im Anhang angegebe - nen Betrag.
2 Die Berechnung des Beitrages erfolgt aufgrund: a) des Vegetationstyps (Magerwiese, Streuewiese, Moore usw.); b) des ökologischen und landschaftlichen Wertes; c) des zusätzlichen Arbeitsaufwandes; d) der Zugänglichkeit.
3 Die Entschädigung von Objekten, die nicht durch eine Fläche definiert werden, wie Unterhalt und Benutzung von Suonen oder Wiederherstellung von Trockensteinmauern, wird auf Grund der effektiven Kosten berechnet.
4 Die Dienststelle für Landwirtschaft entrichtet dem Bewirtschafter die Bei - träge bis jeweils Ende Jahr unter Vorbehalt der im Budget vorgesehenen Mittel.

Art. 16 Rückerstattung von Beiträgen

1 Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, können bereits geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
2 Die Rückerstattung entfällt, wenn die Vertragsauflösung nicht durch den Bewirtschafter verursacht wurde.
6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangbestimmungen

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Verlängerung der ge - mäss altem Recht abgeschlossenen Verträge, im Sinne eines neuen Angebotes, anwendbar.

Art. 18 Rekursmittel

1 Erstinstanzliche Verfügungen aufgrund dieser Verordnung können ge - mäss Artikel 34a und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfah - ren und die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 19 Aufhebung von gesetzlichen Erlassen

1 Es werden alle dieser Verordnung widersprechenden Vorschriften aufge - hoben, insbesondere das Vollziehungsreglement vom 7. Juli 1993 des De - kretes betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft für ökolo - gische Leistungen vom 13. November 1992.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt zur sel - ben Zeit wie das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 13. No - vember 1998 in Kraft.
2 Sie wird mit dem Gesetz dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Land - schaft mitgeteilt. A1 Anhang 1 zu Artikel 15 Absatz 1

Art. A1-1 Jährliche Beiträge pro Hektare

1 Jährliche Beiträge pro Hektare: Beitragstyp Betrag Grundbeitrag Fr. 700 Zuschlag für ökologischen Wert Fr. 600 (maximal) Zuschlag für Arbeitserschwernisse Fr. 400 (maximal)
Beitragstyp Betrag Zuschlag für erschwerten Zugang Fr. 300 TOTAL Fr. 2'000 (maximal)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.09.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung RO/AGS 2000 f 163 | d
166, BO/Abl. 52/2011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.09.2000 01.10.2000 Erstfassung RO/AGS 2000 f 163 | d
166, BO/Abl. 52/2011
Markierungen
Leseansicht