Reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung für landwirtschaftliche Strukturen
- 1 - Reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Su b- ventionierung für landwirtschaftl i che Strukturen vom 5. März 1997 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 9 des Grund - Reglementes vom 3. Mai 1968; eingesehen das Gesetz vom 28. Sep tember 1993 über die Landwirtschaft; eingesehen die Artikel 10, Absatz 2 und 84 der Verordnung vom 2. Oktober
1996 über die lan d wirtschaftlichen Strukturen; auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Rechnungskriterien
Der Gemeind eanteil, wie er im Artikel 10 der Verordnung über die landwir t- schaftlichen Strukturen vorgesehen ist, wird bestimmt durch die Einteilung der Gemeinde; er wird folgendermassen g e rechnet : a) finanzielle Merkmale: Finanzkraft, Finanz - und Investitionsbedarf werden für die zwei Drittel berücksichtigt; b) spezielle Merkmale: landwirtschaftliche Nutzfläche, Anzahl Weiler und die Höhe über Meer werden für den anderen Drittel berücksichtigt.
Art. 2 Skala
Der Gemeindeanteil wird gemäss dem Artikel 10 der Verordnun g über die landwirtschaftlichen Strukturen wie folgt berechnet:
50 % für Gemeinden mit mehr als 169 Punkten
45 % 141 bis 168
40 % 127 bis 140
35 % 116 bis 126
30 % 105 bis 115
25 % 86 bis 104
20 % 73 bis 85
15 % 60 bis 72
10 % 48 bis 59
5 % 35 bis 47
0 % 0 bis 34
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Art. 3 Veröffentlichung
Das Volkswirtschaftsdepartement ist – unter Vorbehalt des Artikels 11 des Reglementes vom 3. Mai 1978 – t- lichung und die Anwendung der vorli e gen den Bestimmungen.
Art. 4 Aufhebungen
Alle dieses Reglement widersprechenden Ausführungsbestimmungen sind nach dessen Inkrafttr e ten aufgehoben.
Art. 5 Gültigkeit
Dieses Reglement tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So beschlossen im Staatsr at zu Sitten, den 5. März 1997. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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